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Kunsthaus Heinrich Hahn <Frankfurt, Main> [Hrsg.]; Kunsthaus Heinrich Hahn (Frankfurt, Main) [Hrsg.]
Versteigerung / Kunsthaus Heinrich Hahn, Frankfurt, M.: 2 Sammlungen Alt-China: Frühkeramik, Bronzen, Stein- und Holzplastik, Porzellan, Famille verte, Famille rose, Blanc de chine u.a., Jade-Schnitzereien, Alt-Japan ; Versteigerung 6. und 7. Mai 1930 — Frankfurt a. M., Nr. 15.1930

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https://doi.org/10.11588/diglit.14262#0008
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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN

Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Verspätete Zah-
lungen sind bankmäßig zu verzinsen und etwaige entstandene Schäden zu ersehen.

Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem
Zuschlag auf den Käufer über, so daß die Firma Kunsthaus Heinrich Hahn für
etwaige Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen nicht verantwortlich ist.

Bis zu 100 M. wird um mindestens 1 M., über 100 M. um mindestens 5 M. gesteigert.

Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem sie sich im Augen-
blick des Zuschlages befinden; nach erfolgtem Zuschlag können keinerlei Reklamationen
berücksichtigt werden. Die im Katalog enthaltenen Angaben und Beschreibungen der
zum Verkauf gestellten Gegenstände sind aufs Gewissenhafteste erfolgt. Eine Gewähr
dafür wird jedoch nicht übernommen. Erhebliche Beschädigungen sind angegeben, so-
weit sie bei der Katalogisierung bemerkt wurden. Die Nichtangabe verbürgt aber
keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Beschädigung.

Zahlungsbedingungen: Sämtliche Ankäufe sind längstens einen Tag nach Be-
endigung der Auktion in bar oder in Scheck auf Frankfurt a. M. zu bezahlen. Spätere
Zahlungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Unterzeichneten zulässig
und bankmäßig zu verzinsen. - Unterzeichneter behält sich das Recht vor, wenn nicht
spätestens am 18. 5. 30 Zahlung erfolgt ist, den Verkauf frühestens 14 Tage nach der
Versteigerung ohne Fristfestsetjung zu annullieren und vom säumigen Käufer vollen
Schadenersa^ wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Von der Reihenfolge wird nur ausnahmsweise abgewichen.

Zur Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 15% vom Käufer erhoben.

Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird der betreffende Gegenstand noch einmal
ausgeboten.

Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot angeben, ent-
scheidet das Los. (Ges. v. 10. Juli 1902).

Ausschließlicher Gerichtsstand: Frankfurt a. M.

Die verehrl. Besucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für Beschädigungen,
die durch Anfassen von Gegenständen entstehen, ersa^pflichtig sind.

KUNSTHAUS HEINRICH HAHN
 
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