VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN
Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Ersteigertes Auktionsgut wird
ausnahmslos nur nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, haftet
der [Ersteigerer für alle etwa daraus entstehenden Zinsverluste. Die Gegenstände werden in dem
Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages hefinden. ATach erfolgtem Zuschlag
können Reklamationen keine Berücksichtigung finden. Durch die jeder Versteigerung vorausgehende
Ausstellung ist die Möglichkeit gegeben, sich von der Eigenschaft und dem Zustand jedes Gegenstandes
zu überzeugen. Eine Rückgabe ersteigerter Gegenstände ist ausgeschlossen.
Die Angabe der Künstlernamen und die Zuschreibungen im Katalog erfolgten nach sachverständiger
Feststellung, doch werden Bestimmungen und Beschreibungen der Sachen, auch bezüglich der Maße
und Gewichte, nicht gewährleistet. Wesentliche Beschädigungen und Mängel sind jeweils angegeben,
doch verbürgt deren Nichtangabe keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Beschädigung.
Bei der Besichtigung wird bestmögliche Vorsicht empfohlen, da jeder Besucher einen von ihm an-
gerichteten Schaden zu ersetzen hat.
Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt, zurück-
stellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100.— um mindestens RM. 1.— bis 5.—, über RM. 100.—
um RM. 10.-, über RM. 500.- um RM. 20.-, über RM. 1000.- um RM. 100.-.
Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird.
Eine Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlages besteht für den Versteigerer nicht. Die Gebote müssen
laut und deutlich abgegeben werden. Gebote durch Zeichengebung erfolgen auf Gefahr des Bielers.
Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab und wird nach dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot nicht
erzielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag
infolge eines Doppelgebots oder über ein vom Versteigerer übersehenes Gebot kann der betreffende
Gegenstand in derselben Versteigerung nochmals ausgeboten werden.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für etwaige
Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten Sachen auf den Ersteher über. Jeder
Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.
Der Zuschlagpreis zuzüglich 15% Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Versteigerung an den Ver-
steigerer abzuführen. Auf deutliche und vollständige Angabe der Anschrift von der Auktionsleitung
unbekannten Bietern ist unbedingt zu achten.
Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des
Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer kann den
Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den Kaufgegenstand auf Kosten des
Erstehers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall.
Dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht
zugelassen.
Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrag
im eigenen Namen geltend zu machen; Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen des
Käufers ist Frankfurt a. M. Schriftliche Aufträge werden bestmöglichst ausgeführt. Eine Garantie für
deren Ausführung, insbesondere bei verspätetem Eintreffen, wird nicht übernommen.
Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb drei Tagen nach Schluß der Versteigerung abzuholen,
andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung auf Kosten und Gefahr des
Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und
Gefahr des Käufers. Verpackungsmaterial hat der Käufer zu erstellen. Eine Haftung für die Auf-
bewahrung verkaufter Nummern kann in keiner Weise übernommen werden.
Frankfurt a. M., 8. Februar 1944.
Der Versteigerer:
Th. Julius Hahn
i. Firma Kunsthaus Heinrich Hahn,
Frankfurt a. M., Kaiserstr. 6.
Die Versteigerung geschieht gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark. Ersteigertes Auktionsgut wird
ausnahmslos nur nach geleisteter Barzahlung ausgeliefert. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, haftet
der [Ersteigerer für alle etwa daraus entstehenden Zinsverluste. Die Gegenstände werden in dem
Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages hefinden. ATach erfolgtem Zuschlag
können Reklamationen keine Berücksichtigung finden. Durch die jeder Versteigerung vorausgehende
Ausstellung ist die Möglichkeit gegeben, sich von der Eigenschaft und dem Zustand jedes Gegenstandes
zu überzeugen. Eine Rückgabe ersteigerter Gegenstände ist ausgeschlossen.
Die Angabe der Künstlernamen und die Zuschreibungen im Katalog erfolgten nach sachverständiger
Feststellung, doch werden Bestimmungen und Beschreibungen der Sachen, auch bezüglich der Maße
und Gewichte, nicht gewährleistet. Wesentliche Beschädigungen und Mängel sind jeweils angegeben,
doch verbürgt deren Nichtangabe keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Beschädigung.
Bei der Besichtigung wird bestmögliche Vorsicht empfohlen, da jeder Besucher einen von ihm an-
gerichteten Schaden zu ersetzen hat.
Der Versteigerer kann Nummern vereinen, trennen oder, wenn ein besonderer Grund vorliegt, zurück-
stellen. Gesteigert wird bis zu einer Höhe von RM. 100.— um mindestens RM. 1.— bis 5.—, über RM. 100.—
um RM. 10.-, über RM. 500.- um RM. 20.-, über RM. 1000.- um RM. 100.-.
Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird.
Eine Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlages besteht für den Versteigerer nicht. Die Gebote müssen
laut und deutlich abgegeben werden. Gebote durch Zeichengebung erfolgen auf Gefahr des Bielers.
Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab und wird nach dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot nicht
erzielt, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag
infolge eines Doppelgebots oder über ein vom Versteigerer übersehenes Gebot kann der betreffende
Gegenstand in derselben Versteigerung nochmals ausgeboten werden.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für etwaige
Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen der ersteigerten Sachen auf den Ersteher über. Jeder
Steigerer kauft für seine eigene Rechnung.
Der Zuschlagpreis zuzüglich 15% Aufgeld ist sofort nach Beendigung der Versteigerung an den Ver-
steigerer abzuführen. Auf deutliche und vollständige Angabe der Anschrift von der Auktionsleitung
unbekannten Bietern ist unbedingt zu achten.
Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des
Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer kann den
Käufer seiner Rechte aus dem Zuschlag für verlustig erklären und den Kaufgegenstand auf Kosten des
Erstehers noch einmal zur Versteigerung bringen. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall.
Dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht
zugelassen.
Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den Zuschlag zustande gekommenen Vertrag
im eigenen Namen geltend zu machen; Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen des
Käufers ist Frankfurt a. M. Schriftliche Aufträge werden bestmöglichst ausgeführt. Eine Garantie für
deren Ausführung, insbesondere bei verspätetem Eintreffen, wird nicht übernommen.
Die ersteigerten Gegenstände sind innerhalb drei Tagen nach Schluß der Versteigerung abzuholen,
andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung auf Kosten und Gefahr des
Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und
Gefahr des Käufers. Verpackungsmaterial hat der Käufer zu erstellen. Eine Haftung für die Auf-
bewahrung verkaufter Nummern kann in keiner Weise übernommen werden.
Frankfurt a. M., 8. Februar 1944.
Der Versteigerer:
Th. Julius Hahn
i. Firma Kunsthaus Heinrich Hahn,
Frankfurt a. M., Kaiserstr. 6.