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Universität Heidelberg [Editor]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1902 — 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.71029#0037

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Akademische Mitteilungen
FÜR DIE
STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-UNIVERSITÄT HEIDELBERG.
HERAUSGEGEBEN VON J. HÖRNING, UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI
Fernsprecher 119 HEIDELBERG Hauptstrasse 55 a.
Erscheint wöchentlich und wird unentgeltlich und frei allen Studierenden und Lehrern der Hochschule zugestellt.
Preis bei der Post vierteljährlich 75 Pfg. ausschliesslich Bestellgebühr.
Sommer-Halbjahr 1902. Nr. 5. Samstag, 24. Mai 1902.
Bekanntmachungen, der Universitäts-Behörden.

Immatrikulations-Kommission.
Nachdem die letzte regelmässige Immatrikulation statt-
gefunden hat, werden die Herren Studierenden darauf auf-
merksam gemacht, dass die Vorlesungen innerhalb der
nächsten 8 Tage, d. i. bis spätestens 28. ds. Mts.,
belegt sein müssen.
Die Erlaubnis zum Belegen von Vorlesungen nach
diesem Zeitpunkt kann nur ausnahmsweise vom Prorektor
erteilt werden.
Studierende, die nach Ablauf der regelmässigen Imma-
trikulationstermine nachträglich immatrikuliert werden, haben
die Vorlesungen innerhalb 8 Tagen nach ihrer Immatrikulation
zu belegen. Wer die bestimmte Frist nicht einhält, kann
disciplinär bestraft werden.
Heidelberg, den 20. Mai 1902.
Der Prorektor:
Bubi.

Engerer Senat.
Der Aufforderung vom 15. April d. Js. zur Aus-
füllung der statistischen Zählkarte ist eine
Anzahl Studierender bis heute nicht nachgekommen.
Die Säumigen werden daher veranlasst, dies un-
gesäumt, längstens bis zum 12. Juni 1. Js.
nachzuholen.
Sollte auch bis zu diesem Termine dieser
Aufforderung nicht entsprochen sein, so würden die
in den §§ 35 und 36 der akademischen Vorschriften
vorgesehenen Disziplinarstrafen wegen Ungehorsams
gegen die Anordnungen der akademischen Behörden
in Betracht kommen müssen.
Heidelberg, den 25. Mai 1902.
Der Prorektor:
Buhl.

Akademisches Direktorium.
Das Succow’sche Stipendium für 1902, bestehend
in einem nützlichen Buche für einen Studierenden der Theo-
logie und der Medizin, wird zur Bewerbung ausgeschrieben.
Als Bewerber wird jeder Studierende der Theologie oder
Medizin zugelassen, der wenigstens ein volles Se-
mester der hiesigen theologischen oder medizinischen Fakul-
tät angehört hat und zur Zeit der Bewerbung um das Sti-
pendium der nämlichen Fakultät noch angehört, sich über
Fleiss, Sittlichkeit und Dürftigkeit auszuweisen vermag.

Den schriftlichen, auf dem Sekretariat abzugeben-
den Bewerbungen sind beizufügen:
1. Ein Führungsattest des Disziplinaramts für die Dauer
des hiesigen Aufenthalts,
2. Zeugnisse über fleissigen und gedeihlichen Besuch
der während derselben gehörten Vorlesungen,
3. Zeugnisse über Honorarfreiheit.
Die Bewerbungsfrist schliesst mit dem 26. Mai 1902,
spätere Bewerbungen bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 10. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.
Friedricli-Luisen-Stipeiidieii-Kommission.
Die Friedrich-Luisen-Stipendien für 1902 werden hier-
mit zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Vergebung geschieht an die würdigsten unter den
an hiesiger Universität Studierenden, die mindestens schon
im verflossenen Wintersemester hier akademische Bürger ge-
wesen und der Unterstützung bedürftig sind, ohne Unter-
schied des Vaterlandes und des religiösen Bekenntnisses.
Die Bewerber haben ihre Gesuche, denen
1. Zeugnisse der Dürftigkeit,
2. Zeugnisse der akademischen Lehrer über den fleissigen
Kollegienbesuch in dem Wintersemester 1901/1902
und im laufenden SornmersemesteT
beizufügen sind, bis spätestens 16. Juni auf dem Se-
kretariat einzureichen.
Sämtliche unter Ziff. 2 geforderten Zeugnisse haben sich
die Bewerber durch persönliches Anmelden bei den betreffen-
den akademischen Lehrern eigens zu dem gedachten Zwecke
verschlossen zu erbitten.
Heidelberg, den 10. April 1902.
Der Prorektor:
Buhl.

Akademisches Disziplinaramt,
Die Herren Kommilitonen mache ich darauf aufmerksam,
dass sie nach § 4 der akad. Vorschriften verpflichtet sind,
die ihnen bei der Immatrikulation behändigte Legitimations-
karte stets bei sich zu tragen und den Organen der öffent-
lichen Sicherheit — Schutzmänner und Gendarmen — auf
deren Verlangen vorzuzeigen.
Da es in letzter Zeit wiederholt vorgekommen ist, dass
Studierende, welche von Schutzmännern zur Vorzeigung der
Legitimationskarte aufgefordert wurden, dies mit der Begrün-
 
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