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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1917 — Heidelberg, 1917

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Nr. 1 (18. April 1917)
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https://doi.org/10.11588/diglit.25568#0002
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Engerer Senat.

Die Studierenden setzen wir davon in Kenntnis, dass
das Prorektorat für das Studienjahr Ostern 1917/1918 heute an
Herrn Geh. Hofrat Professor Dr. Friedrich Endemann
übergegangen ist.

Heidelberg, den 15. März 1917.

Der Prorektor:

'_ Bezold.

Inimatrikulations-Komniission.

Bekanntmachung.

Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlusse jeder Woche statt.

Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten W ochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der K a n z 1 e i während der Stunden von 8 bis
12 Uhr zu bewirken.

Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Ängemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem S e k r e-
tariat in die Matrikel einzuzeichnen und sich so-
dann am folgenden Samstag um 12 Uhr zu einer durch
den Prorektor abzuhaltenden Schlussfeierlichkeit in der Aula
einzufinden.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

1. von Inländern:

Abgangszeugnis von der Schule u n d von den etwa schon
besuchten Hochschulen,

ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;

2. von Ausländern:

ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.

Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.

Heidelberg, den 16. April 1917.

Der Prorektor:

-/—- Endemann.

Akademisches Direktoriuin.

Bekanntmachnng'.

Frauenstudium betr.

I. Als ordentliche Studierende

werden Frauen gemäss § 5 der akademischen Vorschriften
zur Immatrikulation nur zugelassen, wenn sie das ßeifezeug-
nis eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen ßeal-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen.
Wenn nach den hestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Beife für die Prima einer der
genannten deutschen neunstufigen Mittelschulen genügt (phar-
mazeutisches Studium), so können auch Frauen mit dieser
Vorbildung zur Immatrikulation für dieses Berufsstudium
zugelassen werden.

II. Als Hörerinnen

können Frauen zum ständigen Besuch von Vorlesungen zu-
gelassen werden, die

a) das Beifezeugnis einer deutschen neunstufigen Mittel-
schule besitzen, aber wegen ihrer Lebensstellung oder
ihres Alters nicht um die Immatrikulation nachsuchen;,

b) die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen liaben;

c) eine gleichwertige, im Auslande erlangte wissenschaft-
liche Vorbildung nachweisen.

Als gleichwertige Vorbildung ist anzusehen:

für das theologische, juristische, philo-
sopbische und das naturwissenschaftlich-

mathematische Studium: Höhere Lehrerinnenprü-
fung für Oesterreicherinnen und (Deutsch-)Schweize-
rinnen,

für das medizinische Studium: die Ablegung
der medizinischen Doktor- oder Arzt-Prüfung an einer
deutschen oder gleichwertigen ausländischen Universität.

Es kann der Nachweis einer guten sittlichen Führung
verlangt werden.

Die Zulassung erfolgt durch die Immatrikulations-
kommission jeweils für ein Semester.

Zum Bösuch praktischer Uebungen in den Universitäts-
instituten ist die Erlaubnis des Institutsdirektors erforderlich.
Die Hörerin erhält zu ihrer Legitimation einen Hörerschein.

Der Prorektor:

_ Endemann.

Akademisclies Direktorium.

Rekanntmaclinng.

Nichtimmatrikulierte Personen können die Vor-
lesungen nur unter den nachstehenden Voraussetzungen
besuchen:

I. Als Hörer können zum ständigen Besuch von Vor-
lesungen zugelassen werden:

1. Männer von genügender Vorbildung, die reiferen
Alters sind und nicht immatrikuliert werden können,

2. Frauen, die

a) das Eeifezeugnis einer deutschen neunstufigen
Mittelschule besitzen, aber nicht nm die Immatri-
kulation nachsuchen;

b) die liöhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;

c) eine gleichwertige im Auslande erlangte wissen-
scliaftliche Vorbildung nachweisen (siehe besonderer
Anschlag).

Von allen kann der Nachweis einer guten'sittlichen
Führung verlangt werden.

II. Die Zulassung der Hörererfolgt durch die Imma-
trikulationskommission jeweils für ein Semester. Zum
Besuche praktischer Üebungen ist die Erlaubnis des
Institutsdirektors erforderlich. Die um Zulassung Na.ch-
suchenden haben sich (unter Vorlage obiger Nachweise)
auf dem Sekretariat zu meJden.

III. Den Hörern wird zn ihrer Legitimation ein
Hörerschein ausgestellt, der ihnen auf der akademischen
Quästur (Hauptstrasse 52) nach Entrichtung der Gebühren
und Kollegienhonorare ausgehändigt wird.

IV. Der mit der Quittung der Quästur über die

entrichteten Honorare versehene Hörerschein ist den
Dozenten zur Antestierung und Eintragung in die In-
skriptionsliste vorzulegen. j)er Prorektor:

_|_ Endemann.

Akademisclies Direktorium.

Bekanntmachung.

Die für r e ich sausländi sclie Studierende der
Medizin, der Naturwissenschaften und der Pharmazie
auf25Mark fiir das Semester festgesetzte Institutsgebühr
kann solchen aus Deutsch-Oesterreich, der deutschen
Schweiz undLuxemburg stammendenStudierenden, die
den Nachweis der deutschen Abkunft und des Besuchs
einer Mittelscliule mit deutscher Unterrichtssprache er-
bringen, unter der Voraussetzung ihrer Würdigkeit auf
Ansuchen vom Senate mit ministerieller Genelimigung er-
lassen bezw. auf die von den inländischen Studierenden
zu entrichtende Institutsgebühr mit 5 Mark ermässigt
werden.

Ausnahmsweise können auch andere Beiclis-
ausländer, welche im übrigen den vorgenannten An-
forderungen entsprechen, berücksichtigt werden; doch
soll bezüglich dieser die Ermässigung der Institutsgebühr
nur im Falle der Bedürftigkeit bewilligt werden.
 
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