AKADEMISCHE MITTEILUNGEN
FÜR DIE STDDIERENDEN DER RDPRECHT -EARLS - DNIVERSITÄT ZD HEIDELRERG
Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert
Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419
Anzeigenpreis für 10 Zeilen ein-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 Uhr
Sommer^Halbjalir 1917
Nr.2
Mlttwoch, 2. Mai 1917
Die Herren Studierenden woilen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie jeden
Wohnungswechsei, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.
Imniiitrikuliitions-Kominission.
Bekanntmachung.
Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlusse jeder Woche statt.
A n m e 1 d u n g e n zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen ~Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der K a n z 1 e i während der Stunden von 8 bis
12 Uhr zu bewirken.
Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem S e k r e-
tariat in die Matrikel efnzuzeichnen und sich so-
dann am folgenden Samstag um 12 TJhr zu einer durch
den Prorektor abzuhaltenden Schlussfeierlichkeit in der Aula
einzufinden.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. von Inländern:
Abgangszeugnis von der Schule u n d vou den etwa schon
besuchten Hochschulen,
ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Aul-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;
2. von Ansländern:
ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.
Ferner ist bei der Anmeldung die biesige Miet-
wohnung anzugeben.
Heidelberg, den 16. April 1917.
Der Prorektor:
—-- Endemann.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Prauenstudium betr.
I. AIs ordentliche Studierende
werden Frauen gemäss § 5 der akademischen Vorschriften
zur Immatrikulation nur zugelassen, wenn sie das Reifezeug-
nis eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Beal-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen.
Wenn nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer der
genannten deutschen neunstufigen Mittelschulen genügt (phar-
mazeutisches Studium), so können auch Frauen mit dieser
Vorbildung zur Immatrikulation für dieses Berufsstudium
zugelassen werden.
II. Als Hörerinnen
können Frauen zum ständigen Besuch von Vorlesungen zu-
gelassen werden, die
a) das Reifezeugnis einer deutschen nennstufigen Mittel-
scbule besitzen, aber wegen ihrer Lebensstellung oder
ihres Alters nicht um die Immatrikulation nachsuchen;
b) die höhere, Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;
c) eine gleichwertige, im Auslande erlangte wissenschaft-
liche Vorbildung nachweisen,
Als gleichwertige Vorbildung ist anzusehen:
für das theologische, juristische, philo-
sophische und das naturwissenschaftlich-
mathematische Studium: Höhere Lehrerinnenprü-
fung für Oesterreicherinnen und (Deutsch-)Schweize-
rinnen,
für das medizinische Studium: die Ablegung
der medizinischen Doktor- oder Arzt-Prüfung an einer
deutschen oder gleichwertigen ausländischen Universität.
Es kann der Nachweis einer guten sittlichen Führung
verlangt werden.
Die Zulassung erfolgt durch die Immatrikulatiöns-
kommission jeweils für ein Semester.
Zum Besuch praktischer Uebungen in den Universitäts-
instituten ist die Erlaubnis des Institutsdirek'tors erforderlich.
Die Hörerin erhält zu ihrer Legitimation einen Hörerschein.
Der Prorektor:
' _ Endemann.
Bekanntmachimg.
Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums des
Kultus und Unterrichts ist von den badischen Hoch-
schulen eine Semestral-Statistik der Stu-
dierenden aufzustellen.
Zu diesem Zweck hat jeder Studierende in
jedem Semester eine
Zählkarte auszufüllen.
Die Studierenden werden deshalb ersucht,
die in der Universitätskanzlei (Universitäts-
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszuflillen
und zu unterzeichnen.
Wir gehen uns der Erwartung hin, dass die
Studierenden dieser Aufforderung bis längstens
1. Juni 1917
nachgekommen sein werden.
Säumige werden durch den Oberpedellen an die
Ausfüllung der Zählkarte mit Frist von drei
Tagen gemahnt.
Für die Mahnung ist an den Oberpedellen eine
Gebtihr von 50 Pfg. zu entrichten.
Heidelberg, den 16. April 1917.
Engerer Senat.
Endemann.
FÜR DIE STDDIERENDEN DER RDPRECHT -EARLS - DNIVERSITÄT ZD HEIDELRERG
Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert
Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419
Anzeigenpreis für 10 Zeilen ein-
spaltig das ganze Semester 20 Mk.,
einmal 3 Mk. - Redaktionsschluss
Donnerstags mittags 12 Uhr
Sommer^Halbjalir 1917
Nr.2
Mlttwoch, 2. Mai 1917
Die Herren Studierenden woilen in ihrem eigenen Interesse ihre Wohnung, sowie jeden
Wohnungswechsei, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die
in den nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.
Imniiitrikuliitions-Kominission.
Bekanntmachung.
Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlusse jeder Woche statt.
A n m e 1 d u n g e n zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen ~Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der K a n z 1 e i während der Stunden von 8 bis
12 Uhr zu bewirken.
Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem S e k r e-
tariat in die Matrikel efnzuzeichnen und sich so-
dann am folgenden Samstag um 12 TJhr zu einer durch
den Prorektor abzuhaltenden Schlussfeierlichkeit in der Aula
einzufinden.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. von Inländern:
Abgangszeugnis von der Schule u n d vou den etwa schon
besuchten Hochschulen,
ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Aul-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;
2. von Ansländern:
ausser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.
Ferner ist bei der Anmeldung die biesige Miet-
wohnung anzugeben.
Heidelberg, den 16. April 1917.
Der Prorektor:
—-- Endemann.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Prauenstudium betr.
I. AIs ordentliche Studierende
werden Frauen gemäss § 5 der akademischen Vorschriften
zur Immatrikulation nur zugelassen, wenn sie das Reifezeug-
nis eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Beal-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen.
Wenn nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer der
genannten deutschen neunstufigen Mittelschulen genügt (phar-
mazeutisches Studium), so können auch Frauen mit dieser
Vorbildung zur Immatrikulation für dieses Berufsstudium
zugelassen werden.
II. Als Hörerinnen
können Frauen zum ständigen Besuch von Vorlesungen zu-
gelassen werden, die
a) das Reifezeugnis einer deutschen nennstufigen Mittel-
scbule besitzen, aber wegen ihrer Lebensstellung oder
ihres Alters nicht um die Immatrikulation nachsuchen;
b) die höhere, Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;
c) eine gleichwertige, im Auslande erlangte wissenschaft-
liche Vorbildung nachweisen,
Als gleichwertige Vorbildung ist anzusehen:
für das theologische, juristische, philo-
sophische und das naturwissenschaftlich-
mathematische Studium: Höhere Lehrerinnenprü-
fung für Oesterreicherinnen und (Deutsch-)Schweize-
rinnen,
für das medizinische Studium: die Ablegung
der medizinischen Doktor- oder Arzt-Prüfung an einer
deutschen oder gleichwertigen ausländischen Universität.
Es kann der Nachweis einer guten sittlichen Führung
verlangt werden.
Die Zulassung erfolgt durch die Immatrikulatiöns-
kommission jeweils für ein Semester.
Zum Besuch praktischer Uebungen in den Universitäts-
instituten ist die Erlaubnis des Institutsdirek'tors erforderlich.
Die Hörerin erhält zu ihrer Legitimation einen Hörerschein.
Der Prorektor:
' _ Endemann.
Bekanntmachimg.
Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums des
Kultus und Unterrichts ist von den badischen Hoch-
schulen eine Semestral-Statistik der Stu-
dierenden aufzustellen.
Zu diesem Zweck hat jeder Studierende in
jedem Semester eine
Zählkarte auszufüllen.
Die Studierenden werden deshalb ersucht,
die in der Universitätskanzlei (Universitäts-
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszuflillen
und zu unterzeichnen.
Wir gehen uns der Erwartung hin, dass die
Studierenden dieser Aufforderung bis längstens
1. Juni 1917
nachgekommen sein werden.
Säumige werden durch den Oberpedellen an die
Ausfüllung der Zählkarte mit Frist von drei
Tagen gemahnt.
Für die Mahnung ist an den Oberpedellen eine
Gebtihr von 50 Pfg. zu entrichten.
Heidelberg, den 16. April 1917.
Engerer Senat.
Endemann.