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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1919 — Heidelberg, 1919

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AKADEMISCHE MITTEILUNGEN
FÜR DIE STUDIERENDEN DER RUPRECHT-KARLS-ÜN1YERSITÄT ZU HEIDELBERG
Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Sommer-Halbjahr 1919 Nr. 1 Samstag, 10. Mal 1919

Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

Anzeigenpreis: die viergespaltene
Zeile 40 Pfg., 10 Zeilen für das
ganze Semester 30 Mk.

Die Studierenden wollen zu ihrem eigenen Vorteil ihre Wohnung, sowie Jeden Wohnungs-
wechsel, alsbald dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die in den
nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Amtliche Bekanntmachungen.

des

Immatrikulations-Kommission.
„ Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen
Semesters am Schlüsse jeder Woche statt.
Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
LLer ersten Wochentagen. Montag bis Donnerstag
^genommen Sie sind unter Uebergabe der erforderlichen
£eugnisse in der Kanzlei während der Stunden von 9 bis
Uhr zu bewirken.
Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
er Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem Sekre-
de/f • Matrikel ein zu zeichnen. Der Tag
kanntgeg b^en ^mmatr^u'Mion in der Aula wird noch be-
Beider Anmeldung sind vorzulegen:
1- von Inländern:
gangszeugnis von der Schule und von den etwa schon
antT?11*311 H^hschulen,
naiJaem, Polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
er Schule oder Hochschule stattfindet;
2- ,VOn Isländern:
ser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.
erner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.
Heidelberg, den 26. April 1919.
Der Hektor:
- Bartholomae.
Rektorat.
i Hi Bezug auf den Besuch und das Belegen der Vor-
sungen durch immatrikulierte Studierende wird folgendes
oekannt gemacht:
1- Das Belegen der Vorlesungen hat spätestens 8 Tage
ach der letzten regelmässigen Immatrikulation (d. i. bis
Patestens 28. Mai bezw. 28. November) stattzu-
hden. Die Erlaubnis zum Belegen nach diesem Termin
ann nur ganz ausnahmsweise vom Rektor erteilt wer-
en- Nachträglich Immatrikulierte haben das Belegen
ünerhalb 8 Tagen nach ihrer Immatrikulation zu bewir-
en. In diesen beiden Fällen erfolgt ein entsprochen-
er Vermerk des Rektors im Anmeldungsbuch. Nach
blauf der Belegfrist ist der Besuch nicht
e 1 eg ter Vorlesungen nicht mehr gestattet.
2. Jeder Studierende ist verpflichtet, in jedem Semes-
er mindestens vier Stunden Privatvorlesungen zu be-
legen. Dispens kann nur der Rektor erteilen.
3. Der Studierende, welcher Vorlesungen belegen will,
nat zunächst zu Hause auf einer Seite und zugleich

auf dem beigehefteten besonderen Blatte des Anmeldungs-
buches — also zweimal — die Ueberschrift (Semester
und bezw. Studium, Namen, Geburtsort, Staatsangehörig-
keit) zu fertigen und in Spalte 1 die Vorlesungen und
Lehrer gleichlautend einzutragen, sodann bis spätestens
28. Mai bezw. 28. November das Anmeldungsbuch der
Quästur (Hauptstrasse 52, geöffnet 10—2 Uhr, — Mitt-
woch und Samstag nachmittags geschlossen) vorzulegen
und dort die Honorare und Beiträge zu entrichten, sich
darnach bei den Dozenten unter Vorlegung des mit
der Quittung der Quästur versehenen Anmeldungsbuches
zur Antestierung zu melden und in die Inskriptionsliste
einzutragen. Die Dozenten können keine Meldungen
annehmen und Einträge im Anmeldungsbuch machen,
bevor Zahlung bei der Quästur erfolgt ist.
Der Rektor.
Bartholomae.

Engerer Senat.
Die Befreiung von Zahlung der Unterrichts-
honorare betr.
Unbemittelte Inländer (Reichsangehörige), die sich
durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein sittliches Be-
tragen auszeichnen, können von der Bezahlung der Unter-
richtshonorare ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Die Befreiungsgesuche sind beim engeren Senate
einzureichen.
Wer im ersten Studiensemester um Befreiung nach-
sucht, hat der Eingabe beizufügen:
1. das Schulzeugnis, aufgrund dessen die Immatri-
kulation erfolgt ist,
2. ein Vermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.
Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
befreiung bittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleiss- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landesuni-
versitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch Fleiss-
zeugnisse (zu erheben am Schlüsse des vorhergehenden
Semesters von den Universitätslehrern), ein Sittenzeug-
nis, das bisherige Befreiungsdekret und das Vermögens-
zeugnis mit der Beurkundung, dass eine Verbesserung in
den Vermögensverhältnissen nicht eingetreten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwähnen.
Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Deutsch-Schweizer, welche Theologie studieren, werden
wie Inländer behandelt.
Die ausführlichen Bestimmungen über die Honorar-
befreiung, sowie Formulare zu Vermögens- und Fleiss-
zeugnissen sind auf dem Sekretariat zu haben.
 
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