Heidelbebgeb Akademische Mitteilungen
tragen auszeichnen, können von der Bezahlung der Unter-
richtshonorare ganz oder zür Hälfte befreit werden.
Die Befreiungsgesuche sind heim engeren Senate
'einzureichen.
Wer im ersten Studiensemester um Befreiung nach-
sucht, hat der Eingabe heizufügen:
1. das Schulzeugnis, aufgrund dessen die Immatri-
kulation erfolgt ist,
2. ein Vermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.
Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
hefreiung hittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleiss- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
Fleisszeugnisse (zu erheben am Schlusse des vorher-
gehenden Semesters von den Universitätslehrern), ein
Sittenzeugnis, das bisherige Befreiungsdekret und das
Vermögenszeugnis mit der Beurkundung, dass eine Ver-
besserung in den Vermögensverhältnissen nicht einge-
treten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, liaben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwähnen.
Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Deutsch-Schweizer, welche Theologie studieren, werden
wie Inländer behandelt.
Die ausführlichen Bestimmungen tiber die Honorar-
befreiung, sowie Formulare zu Vermögens- und Fleiss-
zeugnissen sind auf dem Sekretariat zu haben.
Die Gesuche fiir das laufende Semester
sind nachmittags von 3—5 Uhr auf dem Uni-
versitätssekr etariat
längstens bis zum 5. November 1913
offen zu übergeben.
Unvollständige oder verspätet vorgelegte Gesuche
werden unnachsichtlich zuriickgewiesen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass
die zu belegenden Vorlesungen und Uebungen (mit Namen
der Dozenten) auf besonderem Blatt zu verzeichnen sind.
Der Prorektor:
_ R. Gottlieb.
Engerer Senat.
B ekanntmachung.
Dic Zulassung von Ausländern zum Studium an den
Landesuniversitäten betr.
Das Ministerium des Kultus und Unterrichts hat mit
Erlass vom 6. lf. Mts., Nr. A. 10 722, angeordnet, dass aus-
ländische Studierende allgemein zur Einschreibung in die An-
meldelisten für die Vorlesungen und Uebungen, sowie zum
Belegen von Plätzen in den Auditorien und Instituten erst
vom 5. November bezw. 5. Mai an und nur unter der Be-
dingung zugelassen werden, dass in diesen Zeitpunkten die
Auditorien und Institute nach Berücksichtigung der in-
ländiscben Studierenden noch genügend Platz bieten.
Auf Deutschösterreicher, Deutschschweizer und Luxem-
burger findet diese Anordnung keine Anwendung.
Heidelberg, den 8. Oktober 1913.
Der Prorektor:
- R. Gottlieb.
Engerer Senat.
Bekanntmachuug.
Wir machen die Studierenden darauf aufmerksam, dass
am 1. April 1914 Einjährig-Freiwillige beim II. Bataillon
des Grenadier-Kegiments Nr. 110 in Heidelberg n i c h t ein-
gestellt werden.
Heidelberg, den 8. Oktober 1913.
Der Prorektor:
R. Gottlieb.
Akademisches Direktorinm.
Bekanntmachnng.
Die für r e i c h s a u s 1 ä n d i s c h e Studierende der
Medizin, der Naturwissenschaften und der Pharmazie
auf25Mark für das Semester festgesetzte Institutsgebiihr
kann solchen aus D e u t s c h -0 e s t e r r e i c h, der d e u t s c h e n
Schweiz undLuxemburg stammendenStudierenden, die
den Nachweis der deutschen Abkunft und des Besuchs
einer MitteJschule mit deutscher Unterrichtssprache er-
bringen, unter der Voraussetzung ihrer Wiirdigkeit auf
Ansuclien vom Senate mit ministerieller Geuehmigung er-
lassen bezw. auf die von den inländischen Studierenden
zu entrichtende Institutsgebühr mit 5 Mark ermässigt
werden.
Ausnahmsweise können auch andere Beiclis-
ausländef, welche im iibrigen den vorgenannten An-
forderungen entsprechen, berücksichtigt werden; doch
soll bezüglich dieser die Ermässigung der Institutsgebiihr
nur im Falle der Bedürftigkeit bewilligt werden.
Etwaige Gesuche sind unter Be|ifügung der
Nachweise über deutsclie Abkunft und von
Studien- (Maturitäts-) und Sittenzeugnissen
und ev. eines Bedürftigkeitsausweises bis spätestens
25. November lf. Js.
an den Engeren Senat zu richten. Nach diesem Termin
einlaufende Gesuch'e bleiben unberiicksichtigt.
Heidelberg, den 15. Oktober 1913.
Der Prorektor:
_ R. Goltlieb.
Akatlemisches Direktorium.
Bekanntiiuclinng.
Es ist wiederholt vorgekommen, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht studienhalber
am Orte der Hochschule aufhalten, sondern sich
in ihre Heimat begeben, um sich dort auf das Staats-
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i J nlcht
rrfllRUM
NICHT?!
“ SCHOOL OF
.LANGUAGES
BEWÄHRTESTEUND
J^SCHNELISTE METHODE
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^TEL. 1014 HAUPTSTRASSE9 TEL 1014J
tragen auszeichnen, können von der Bezahlung der Unter-
richtshonorare ganz oder zür Hälfte befreit werden.
Die Befreiungsgesuche sind heim engeren Senate
'einzureichen.
Wer im ersten Studiensemester um Befreiung nach-
sucht, hat der Eingabe heizufügen:
1. das Schulzeugnis, aufgrund dessen die Immatri-
kulation erfolgt ist,
2. ein Vermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.
Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
hefreiung hittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleiss- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
Fleisszeugnisse (zu erheben am Schlusse des vorher-
gehenden Semesters von den Universitätslehrern), ein
Sittenzeugnis, das bisherige Befreiungsdekret und das
Vermögenszeugnis mit der Beurkundung, dass eine Ver-
besserung in den Vermögensverhältnissen nicht einge-
treten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, liaben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwähnen.
Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Deutsch-Schweizer, welche Theologie studieren, werden
wie Inländer behandelt.
Die ausführlichen Bestimmungen tiber die Honorar-
befreiung, sowie Formulare zu Vermögens- und Fleiss-
zeugnissen sind auf dem Sekretariat zu haben.
Die Gesuche fiir das laufende Semester
sind nachmittags von 3—5 Uhr auf dem Uni-
versitätssekr etariat
längstens bis zum 5. November 1913
offen zu übergeben.
Unvollständige oder verspätet vorgelegte Gesuche
werden unnachsichtlich zuriickgewiesen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass
die zu belegenden Vorlesungen und Uebungen (mit Namen
der Dozenten) auf besonderem Blatt zu verzeichnen sind.
Der Prorektor:
_ R. Gottlieb.
Engerer Senat.
B ekanntmachung.
Dic Zulassung von Ausländern zum Studium an den
Landesuniversitäten betr.
Das Ministerium des Kultus und Unterrichts hat mit
Erlass vom 6. lf. Mts., Nr. A. 10 722, angeordnet, dass aus-
ländische Studierende allgemein zur Einschreibung in die An-
meldelisten für die Vorlesungen und Uebungen, sowie zum
Belegen von Plätzen in den Auditorien und Instituten erst
vom 5. November bezw. 5. Mai an und nur unter der Be-
dingung zugelassen werden, dass in diesen Zeitpunkten die
Auditorien und Institute nach Berücksichtigung der in-
ländiscben Studierenden noch genügend Platz bieten.
Auf Deutschösterreicher, Deutschschweizer und Luxem-
burger findet diese Anordnung keine Anwendung.
Heidelberg, den 8. Oktober 1913.
Der Prorektor:
- R. Gottlieb.
Engerer Senat.
Bekanntmachuug.
Wir machen die Studierenden darauf aufmerksam, dass
am 1. April 1914 Einjährig-Freiwillige beim II. Bataillon
des Grenadier-Kegiments Nr. 110 in Heidelberg n i c h t ein-
gestellt werden.
Heidelberg, den 8. Oktober 1913.
Der Prorektor:
R. Gottlieb.
Akademisches Direktorinm.
Bekanntmachnng.
Die für r e i c h s a u s 1 ä n d i s c h e Studierende der
Medizin, der Naturwissenschaften und der Pharmazie
auf25Mark für das Semester festgesetzte Institutsgebiihr
kann solchen aus D e u t s c h -0 e s t e r r e i c h, der d e u t s c h e n
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den Nachweis der deutschen Abkunft und des Besuchs
einer MitteJschule mit deutscher Unterrichtssprache er-
bringen, unter der Voraussetzung ihrer Wiirdigkeit auf
Ansuclien vom Senate mit ministerieller Geuehmigung er-
lassen bezw. auf die von den inländischen Studierenden
zu entrichtende Institutsgebühr mit 5 Mark ermässigt
werden.
Ausnahmsweise können auch andere Beiclis-
ausländef, welche im iibrigen den vorgenannten An-
forderungen entsprechen, berücksichtigt werden; doch
soll bezüglich dieser die Ermässigung der Institutsgebiihr
nur im Falle der Bedürftigkeit bewilligt werden.
Etwaige Gesuche sind unter Be|ifügung der
Nachweise über deutsclie Abkunft und von
Studien- (Maturitäts-) und Sittenzeugnissen
und ev. eines Bedürftigkeitsausweises bis spätestens
25. November lf. Js.
an den Engeren Senat zu richten. Nach diesem Termin
einlaufende Gesuch'e bleiben unberiicksichtigt.
Heidelberg, den 15. Oktober 1913.
Der Prorektor:
_ R. Goltlieb.
Akatlemisches Direktorium.
Bekanntiiuclinng.
Es ist wiederholt vorgekommen, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht studienhalber
am Orte der Hochschule aufhalten, sondern sich
in ihre Heimat begeben, um sich dort auf das Staats-
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