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Heerwagen, Heinrich
Die Lage der Bauern zur Zeit des Bauernkrieges in den Taubergegenden — Nürnberg: Mohr & Zimmer, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.53307#0031
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Erster Teil.

Die Dorfverfassung.

1. Abschnitt.
Die Dort᷑gemeinde.

In den ältesten Leiten der Hundertschaftsverfassung kann
keine Rede sein von Gemeinden als Rechtssubjekten. Dörfer und
Höfe, beide Arten der Niederlassungen, sind urgermanisch und auch
in der Taubergegend von je nebeneinander gewesen. Noch aber
ist eine sichere feste Centrale, ein einziger Brenn- und Mittelpunkt
alles rechtlichen und wirtschaftlichen Lebens in der alles
beherrschenden Beamtenstellung des Grafen und in der Hundert-
Schaftsversammlung gegeben. Aber als die intensiver gewordene
Bodenkultur diesem primitiven Kommunismus nicht mehr sich
anbassen konnte, da ein erster Ansatz zum Sondereigentum am
Boden sich gestalten musste, in dieser Leit der Herausbildung von
Dorfmarkungen ist die Ceburtsstunde des Dorfes als Subjekt von
Bechten zu setzen. Die Dörfer, die mehr oder weniger künstlich
auf Grossgrundbesitz oder als Tochterdörfer innerhalb der Marken
entstanden sind, waren doch Ausnahmen von einer Regel. Jene
Eigenschaft des selbständigen Auftretens ist auch nicht verloren
gegangen, unter allen und unter den härtesten Umständen hat das
Dorf sich dieses Rechtes nicht begeben. (Vel. a. II. Teil, Abschnitt 1.)

Die Dorfschaft ist im Besitz von gewissen Körperschafts- -
und Repräsentationsrechten. In einem Weistum von
Königheim (I, $ 1) ist der Gemeinde das Recht verliehen: „ir eigen
banner und ir eigen insigel“ zu führen. So erhält auch Igersheim
1537 ein „eigen Gerichtssigill und Wappen“, in dessen erstem
Feld freilich das Deutschordenskreuz auf das Unterthanenverhältnis
zum D. O. anspielt.
 
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