Zweiter Teil.
das Abhängigkeitsverhältnis.
1. Abschnitt.
Allgemeine Entwicklung.
Die allgemeine rechtsgeschichtliche Entwicklung, wonach die
kel. Rechte in der mehr und mehr um sich greifenden feudalen
Verfassung aufgingen, hat sich auch in unserer Gegend vollzogen.
Allerkleinste Territorialgebilde treten auf und innerhalb derselben
dann Lehensleute mit Befugnissen, deren Umfang kaum viel unter
denen dieser kleinen Landesherren zurückbleibt. Gewisse kgl. Rechte
bringen letztere überall in ihrem Ländchen zur Geltung, aber das
Lehenswesen hat bis in die kleinsten Verhältnisse hinein sich
eingenistet, so dass am einzelnen Orte ein Nebeneinanderlaufen und
Kreuzen landes- und gutsherrlicher Rechte sich erweist. Oft genug
sind auch Landes- und Grundherrschaft ein Ding gewesen. Es
war ein Boden, wie geschaffen zur Entwicklung der Grundhörigkeit.
In einem Territorium von gewisser Grösse, wie z. B. in Bayern,
wo der Abstand des die Einheit repräsentierenden Fürsten gegen-
über den Herren naturgemäß eher respektiert wurde, waren die
Grundherrschaften noch verhältnismäßig leicht im Schach zu halten
und gegeneinander auszuspielen. Hier aber in den engen Grenzen
erhob _ der einzelne Lehensmann schon kühner sein Haupt, und
vereint stellte ein solcher Lehenshof eben einen Staat im Staate
dar. Das Schalten und Walten des Lehensmannes in seinen
Dörfern war so frei wie das des Derritorialherrn in den ibm
vorbehaltenen. Auf die Stände war der Landesherr angewiesen,
dazu teilte er vielfach mit ihnen gleiche Interessen. Namentlich
die Klöster unseres Gebietes sahen sich im reichen Besitz aller
möglichen Rechte. So hatte sich im Laufe der Jahrhunderte durch
zahllose Vergabungen und Verleihungen zwischen eine nicht
überyviel bedeutende Territorialgewalt und die ländliche Bevölkerung
das Abhängigkeitsverhältnis.
1. Abschnitt.
Allgemeine Entwicklung.
Die allgemeine rechtsgeschichtliche Entwicklung, wonach die
kel. Rechte in der mehr und mehr um sich greifenden feudalen
Verfassung aufgingen, hat sich auch in unserer Gegend vollzogen.
Allerkleinste Territorialgebilde treten auf und innerhalb derselben
dann Lehensleute mit Befugnissen, deren Umfang kaum viel unter
denen dieser kleinen Landesherren zurückbleibt. Gewisse kgl. Rechte
bringen letztere überall in ihrem Ländchen zur Geltung, aber das
Lehenswesen hat bis in die kleinsten Verhältnisse hinein sich
eingenistet, so dass am einzelnen Orte ein Nebeneinanderlaufen und
Kreuzen landes- und gutsherrlicher Rechte sich erweist. Oft genug
sind auch Landes- und Grundherrschaft ein Ding gewesen. Es
war ein Boden, wie geschaffen zur Entwicklung der Grundhörigkeit.
In einem Territorium von gewisser Grösse, wie z. B. in Bayern,
wo der Abstand des die Einheit repräsentierenden Fürsten gegen-
über den Herren naturgemäß eher respektiert wurde, waren die
Grundherrschaften noch verhältnismäßig leicht im Schach zu halten
und gegeneinander auszuspielen. Hier aber in den engen Grenzen
erhob _ der einzelne Lehensmann schon kühner sein Haupt, und
vereint stellte ein solcher Lehenshof eben einen Staat im Staate
dar. Das Schalten und Walten des Lehensmannes in seinen
Dörfern war so frei wie das des Derritorialherrn in den ibm
vorbehaltenen. Auf die Stände war der Landesherr angewiesen,
dazu teilte er vielfach mit ihnen gleiche Interessen. Namentlich
die Klöster unseres Gebietes sahen sich im reichen Besitz aller
möglichen Rechte. So hatte sich im Laufe der Jahrhunderte durch
zahllose Vergabungen und Verleihungen zwischen eine nicht
überyviel bedeutende Territorialgewalt und die ländliche Bevölkerung