4 2°o Ungsnäsoks 6oIlI-InHssss1i18ons-^nIsiks
vom 1888
im Nominalbetrags von Mark 3v,l>20,000 N.
'wovon auf die k. k. priv. Kascha» Oderberger Kis^ d. R.
„ Ungarische Wordostöahn 230 800- "
„ Krste Ungarisch Galizische Kisenöahr» b, , .
l ANlL^KWL«^.'. '- - : - " b°i'^
zusammen Mk. 1,483,669.32
hne Solidarität beizutragen.
. Die auf die Durchführung dieser Bestimmungen bezüglichen Beschlüsse wurden in der Generalversammlung der Aktionäre der Ersten Ungarisch-Galizischen Eisenbahn unterm
Mai 1888 und von den Generalversammlungen der Actionäre der k. k. Priv. Kaschau-Oderberger Eisenbahn und der Ungarischen Nordostbahu unterm 16. Mai 1888 gefaßt.
Der ungarische Staat hat für den Gesammtbetrag von Mk. 1,483,669.32 d. R., welcher zur Verzinsung und Tilgung dieses vereinigten Anlehens bestimmt ist, den be-
'Mligten Eisenbahnen insgcsammt eine specielle Garantie gewährt und überdies für die pünktliche Zahlung der Zinsen und Amortisationsraten die Haftung übernommen.
Nebst der speciellen Garantie und übernommenen Haftung des Staates dient zur Sicherstellung der pünktlichen Zahlung der Zinsen und Tilgungsquoten dieser Anleihe
auch Noch das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der genannten Eisenbahngesellschaften und zwar einer jeden für ihren Antheil vorbehaltlich des den früher ausge-
sebenen Obligationen zustehenden Vorzugsrechtes.
Insbesondere genießen die von jeder Eisenbahngesellschaft zugesicherten Zinsen und Tilgungsquoten die Priorität vor den ihren Actionären zukommenden Zinsen, Dividenden
Superdividenden.
Auch hat jede Eisenbahngesellschaft für ihren Antheil über Capital und Zinsen zu Gunsten der Inhaber der Partial-Obligationen der Gesammtanleihe eine Prioritäts-Haupt-
T^ligation ausgestellt, worin dieselbe die in ihrem Besitze befindlichen ungarischen Bahnlinien sammt Zugehör bis zur Höhe ihres Schuldcapitals und der Zinsen verpfändet und
Uch verpflichtet, das Pfandrecht auf den Bahnkörper und dessen Appertinentien in dem nach Gesetz-Artikel I. vom Jahre 1868 eingerichteten Centralgrundbuche zu Gunsten der
Maber der Partial-Obligationen eintragen zu lassen und die eingetragene Prioritäts-Haupt-Obligation als eine die Inhaber der Partial-Obligationen gemeinschaftlich betreffende
^tammurkunde bei dem kön. ung. Finanzministerium zur Verwahrung zu hinterlegen.
w Im Falle der Convertirnng der bereits eingetragenen Prioritäts-Anleihen in niedriger verzinsliche Anleihen soll den letzteren das Recht des Eintrittes in die bücherliche
Rangordnung der durch sie convertirten Schuld insoweit Vorbehalten sein, als durch die betreffende Convertirungs-Anleihe keine größere Annuitäten-Gesammtlast als jene geschaffen
^rd, welche zur planmäßigen Tilgung und Verzinsung der durch dieselbe convertirten restlichen Schuld erforderlich war.
Die vereinigte Prioritäts-Anleihe ist in Partial-Obligationen Lit. (No. 1—20,620) jede zu 1000 Mark d. R. und Lit. L. (No. 1—25,000) jede zu 400 Mark d. R.,
Wammen in 45,620 auf den Inhaber lautende Partial-Obligationen eingetheilt, welche im Namen der obengenannten Eisenbahnen und über deren Ermächtigung von dem kön.
UUg. Finanzministerium ausgestellt werden.
Der Inhaber einer Partial-Obligation hat nach Verhältniß ihres Betrages Antheil an den der Gesammt-Anleihe zu Grunde liegenden Prioritäts-Haupt-Obligationen und
damit bestellten Sicherheiten.
Die Partial-Obligationen werden bis zu ihrer Fälligkeit mit viereinhalb Prozent für's Jahr in halbjährigen Raten am 2. Jänner und 1. Juli jeden Jahres ohne Abzug
Willst und im Wege der Verloosung im vollen Nennwerthe nach Maßgabe des für jede der betheiligten Eisenbahnen festgestellten, den Obligationen beigefügten Tilgungsplanes
Kurien 60 Jahren, vom 1. Juli 1889 an gerechnet, zurückbezahlt. Es steht indessen jeder betheiligten Bahn das Recht zu, ihre jeweilige Restschuld durch Verloosung und Rück-
Wung der nach Maßgabe ihres Tilgungsptanes noch zurückzuzahlenden Partial-Obligationen ganz oder theilweise früher zu tilgen und die solcherart getilgte Summe auf Grund
kMer durch die kön. ung. Regierung auszustellenden Löschungserklärung zur bücherlichen Löschung zu bringen.
Die Verloosung findet jährlich am 1. April, und die Einlösung am nächstfolgenden Zinstermin, das ist am 1. Juli, statt.
Die erste Verloosung erfolgt am 1. April 1889.
Die Partial-Obligationen sind mit Zinsen Coupons für 10 Jahre und einem Talon versehen. Nach Ablauf der Zinsen-Coupons wird dem Ueberbringer des Talons
"Ue neue Serie von Zinsen-Coupons nebst Talon auSgehändigt werden.
Die Partial-Obligationen, deren Zinsen-Coupons, sowie die Capitalrückzahlungen auf diese Partial-Obligationen sind im Sinne
"es ung. Gesetz-Artikels XVII. v. I. 1888 von allen bestehenden Stempeln, Gebühren und Steuern befreit und wird denseben die voll-
vnirnene Stempel-, Gebühren und Steuerfreiheit auch für die Zukunft zugesichert.
Mit dem durch die Verloosung festgesetzten Einlösungstermine hört die Verzinsung der Partial-Obligationen auf.
Mit den einzulösenden Partial-Obligationen sind die noch nicht fälligen Zinsen-Coupons und der Coupon-Talon zurückzuliefern, widrigenfalls der Werthbetrag der nicht
^gelieferten Coupons vom Capital gekürzt wird.
Das Forderungsrecht des Inhabers einer Partial-Obligation erlischt durch Verjährung in Ansehung des Capitals mit Ablauf von 30 Jahren, in Ansehung der Zinsen
Wlt Ablauf von 4 Jahren vom Fälligkeitstermine an.
Der ungarische Staat hat außer der Special-Garantie auch die Haftung für Zinsen und Capital der Gesammtanleihe übernommen, demgemäß werden die Zinsen-Coupons
Und verloosten Partial-Obligationen am Fälligkeitstermine von der kön. ung. Regierung an Stelle der betreffenden Eisenbahngesellschaft unbeschadet der von jeder Gesellschaft be-
züglich ihres Schuldantheiles bestellten Sicherheit und übernommenen Verpflichtung eingelöst.
Diese Partial-Obligatirnen sind im Sinne des ungar. Gesetz-Artitels VI. v. I. 1885 cautionsfähig und zur Anlegung von Pupillen-
lidern geeignet.
Der Ueberbringer kann die Zinsen gegen Einlieferung der fälligen Zinsen-Coupons, und das Capital gegen Einlieferung der ver-
loosten Obligationen erheben und zwar in Budapest: bei der kö». ung. Staats-Kentrak-Kasse und der Ungarischen Kscompte- und Wechster-Bank in-
Nien: bei der Wniou-Bank in Berkin: bei den Herren MendelssohnLKo. und der Berliner Kandels-Gesellschaft in Krankfurt a.M.: bei der Deutschen
Mekten- L Wechsel-Bank in Amsterdam: bei den Herren Lippmann Uosenthat LKo. und den Herren Wertheim L Gomperß und cvent. an anderen durch
°Urch die Regierung rechtzeitig bekannt zu gebenden Zahlungsstellen.
Die Nummern der verloosten Partial-Obligationen werden im „Luäaxssti Xö-rlön^" und in anderen in- und ausländischen Blättern veröffentlicht werden. In Deutsch-
land werden die auf die Coupons und verloosten Obligationen bezüglichen Bekanntmachungen in zwei Berliner Zeitungen und einer Zeitung in Frankfurt a. M. inserirt werden.
Wien, im Juni 1888.
Vorstehender Profpektus wird behufs Veröffentlichung genehmigt.
Bndaxest, am 9. Juni 1888. Ukls-ss, HL. kön. ung. Finanzminister.
Auf Grund des vorstehenden Prospects wird der Gesammtbetrag dieser Anleihe im Belaufe von Mark 30,620,000.— d. R. durch die unterzeichneten Bankfirmen unter
legenden Bedingungen zur Subscription aufgelegt.
1. Die Subscription erfolgt:
in Berlin bei dem Bankhause Mendelssohn L Ls«,
„ der Berliner Handelsgesellschaft,
,, Frankfurt a. M. „ „ Deutschen Offerten- H Wechselkank
von 9 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags.
Außerdem findet die Subscription gleichzeitig statt:
in Wien bei der Union-Bank, in Bndaxeft bei der Ungarischen Hypotheken Bank,
Triest „ „ Filiale -er Union-Bank, „ Amsterdam „ dem Bankhause Lipxmann, Rosenthal L Ls.,
„ Budapest „ „ Ungarischen Lseompte« L Wechsler-Bank, „ „ „ „ „ Wertheim L Gsmpertz.
Mwäß an diesen Orten zu publicirender Bestimmungen.
Der frühere Schluß der Subscription bleibt jeder Zeichenstelle Vorbehalten.
2. Der Subscriptionspreis ist auf 95^/^°/o festgesetzt.
Ueberdies hat der Subscribent die Stückzinsen zu x. a. für den laufenden Zinscoupon vom 1. Juli c. bis zum Tage der Abnahme der Stücke zu vergüten.
3. Bei der Subscription ist eine Caution von 5°/, 'des Nominalbetrages baar oder in der SubscriptionSstelle geeignet erscheinenden Effecten zu hinterlegen.
4. Die Zutheilung ist dem Ermeßen einer jeden Anmeldungsstelle überlassen und erfolgt sobald als thunlich nach Schluß der Subscription unter Benachrichtigung an die Zeichner.
. , 5. Die Abnahme der zugetheilten Stücke in Jnterimsscheinen, welche für die Berliner Subscription von den Berliner Emissionsstellen und für die Frankfurter Sub-
'Oription von der Frankfurter Emissionsstelle ausgestellt sind, kann vom 2. Juli c. ab gegen Zahlung des Preises (2) bewirkt werden.
ein Subscribent ist indessen verpflichtet:
»Ul, -m DE d-r ,m 3l. SU« c.
Nach vollständiger Abnahme wird die hinterlegte Caution verrechnet, beziehungsweise zurückgegeben.
lam k. r v Der Umtausch der Jnterimsscheine in Deutsch gestempelte Originalstücke, deren erster Coupon am 1 Januar 1889 v-rsälll
lMt besonderer s. Z. zu erlassender Bekanntmachung bei den respectiven Ausgabestellen der Jnterimsscheine E°lgen Erulreferung der erstere»
Wien, Berlin, Budapest, Frankfurt a. M., im Juni 1888.
Uuiou-Kank. Mendelssohn K Cs. Berliner Kandels-Gesellschaft. Ungarische Escompte- K Wechsler-Bank. Maische Effecten- n. Wechsel-Bank.
Wir sind von den vorstehenden Firmen ermächtigt, Zeichnungen cntgegcnzunehmen.
Heidelberg, im Jun
vom 1888
im Nominalbetrags von Mark 3v,l>20,000 N.
'wovon auf die k. k. priv. Kascha» Oderberger Kis^ d. R.
„ Ungarische Wordostöahn 230 800- "
„ Krste Ungarisch Galizische Kisenöahr» b, , .
l ANlL^KWL«^.'. '- - : - " b°i'^
zusammen Mk. 1,483,669.32
hne Solidarität beizutragen.
. Die auf die Durchführung dieser Bestimmungen bezüglichen Beschlüsse wurden in der Generalversammlung der Aktionäre der Ersten Ungarisch-Galizischen Eisenbahn unterm
Mai 1888 und von den Generalversammlungen der Actionäre der k. k. Priv. Kaschau-Oderberger Eisenbahn und der Ungarischen Nordostbahu unterm 16. Mai 1888 gefaßt.
Der ungarische Staat hat für den Gesammtbetrag von Mk. 1,483,669.32 d. R., welcher zur Verzinsung und Tilgung dieses vereinigten Anlehens bestimmt ist, den be-
'Mligten Eisenbahnen insgcsammt eine specielle Garantie gewährt und überdies für die pünktliche Zahlung der Zinsen und Amortisationsraten die Haftung übernommen.
Nebst der speciellen Garantie und übernommenen Haftung des Staates dient zur Sicherstellung der pünktlichen Zahlung der Zinsen und Tilgungsquoten dieser Anleihe
auch Noch das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der genannten Eisenbahngesellschaften und zwar einer jeden für ihren Antheil vorbehaltlich des den früher ausge-
sebenen Obligationen zustehenden Vorzugsrechtes.
Insbesondere genießen die von jeder Eisenbahngesellschaft zugesicherten Zinsen und Tilgungsquoten die Priorität vor den ihren Actionären zukommenden Zinsen, Dividenden
Superdividenden.
Auch hat jede Eisenbahngesellschaft für ihren Antheil über Capital und Zinsen zu Gunsten der Inhaber der Partial-Obligationen der Gesammtanleihe eine Prioritäts-Haupt-
T^ligation ausgestellt, worin dieselbe die in ihrem Besitze befindlichen ungarischen Bahnlinien sammt Zugehör bis zur Höhe ihres Schuldcapitals und der Zinsen verpfändet und
Uch verpflichtet, das Pfandrecht auf den Bahnkörper und dessen Appertinentien in dem nach Gesetz-Artikel I. vom Jahre 1868 eingerichteten Centralgrundbuche zu Gunsten der
Maber der Partial-Obligationen eintragen zu lassen und die eingetragene Prioritäts-Haupt-Obligation als eine die Inhaber der Partial-Obligationen gemeinschaftlich betreffende
^tammurkunde bei dem kön. ung. Finanzministerium zur Verwahrung zu hinterlegen.
w Im Falle der Convertirnng der bereits eingetragenen Prioritäts-Anleihen in niedriger verzinsliche Anleihen soll den letzteren das Recht des Eintrittes in die bücherliche
Rangordnung der durch sie convertirten Schuld insoweit Vorbehalten sein, als durch die betreffende Convertirungs-Anleihe keine größere Annuitäten-Gesammtlast als jene geschaffen
^rd, welche zur planmäßigen Tilgung und Verzinsung der durch dieselbe convertirten restlichen Schuld erforderlich war.
Die vereinigte Prioritäts-Anleihe ist in Partial-Obligationen Lit. (No. 1—20,620) jede zu 1000 Mark d. R. und Lit. L. (No. 1—25,000) jede zu 400 Mark d. R.,
Wammen in 45,620 auf den Inhaber lautende Partial-Obligationen eingetheilt, welche im Namen der obengenannten Eisenbahnen und über deren Ermächtigung von dem kön.
UUg. Finanzministerium ausgestellt werden.
Der Inhaber einer Partial-Obligation hat nach Verhältniß ihres Betrages Antheil an den der Gesammt-Anleihe zu Grunde liegenden Prioritäts-Haupt-Obligationen und
damit bestellten Sicherheiten.
Die Partial-Obligationen werden bis zu ihrer Fälligkeit mit viereinhalb Prozent für's Jahr in halbjährigen Raten am 2. Jänner und 1. Juli jeden Jahres ohne Abzug
Willst und im Wege der Verloosung im vollen Nennwerthe nach Maßgabe des für jede der betheiligten Eisenbahnen festgestellten, den Obligationen beigefügten Tilgungsplanes
Kurien 60 Jahren, vom 1. Juli 1889 an gerechnet, zurückbezahlt. Es steht indessen jeder betheiligten Bahn das Recht zu, ihre jeweilige Restschuld durch Verloosung und Rück-
Wung der nach Maßgabe ihres Tilgungsptanes noch zurückzuzahlenden Partial-Obligationen ganz oder theilweise früher zu tilgen und die solcherart getilgte Summe auf Grund
kMer durch die kön. ung. Regierung auszustellenden Löschungserklärung zur bücherlichen Löschung zu bringen.
Die Verloosung findet jährlich am 1. April, und die Einlösung am nächstfolgenden Zinstermin, das ist am 1. Juli, statt.
Die erste Verloosung erfolgt am 1. April 1889.
Die Partial-Obligationen sind mit Zinsen Coupons für 10 Jahre und einem Talon versehen. Nach Ablauf der Zinsen-Coupons wird dem Ueberbringer des Talons
"Ue neue Serie von Zinsen-Coupons nebst Talon auSgehändigt werden.
Die Partial-Obligationen, deren Zinsen-Coupons, sowie die Capitalrückzahlungen auf diese Partial-Obligationen sind im Sinne
"es ung. Gesetz-Artikels XVII. v. I. 1888 von allen bestehenden Stempeln, Gebühren und Steuern befreit und wird denseben die voll-
vnirnene Stempel-, Gebühren und Steuerfreiheit auch für die Zukunft zugesichert.
Mit dem durch die Verloosung festgesetzten Einlösungstermine hört die Verzinsung der Partial-Obligationen auf.
Mit den einzulösenden Partial-Obligationen sind die noch nicht fälligen Zinsen-Coupons und der Coupon-Talon zurückzuliefern, widrigenfalls der Werthbetrag der nicht
^gelieferten Coupons vom Capital gekürzt wird.
Das Forderungsrecht des Inhabers einer Partial-Obligation erlischt durch Verjährung in Ansehung des Capitals mit Ablauf von 30 Jahren, in Ansehung der Zinsen
Wlt Ablauf von 4 Jahren vom Fälligkeitstermine an.
Der ungarische Staat hat außer der Special-Garantie auch die Haftung für Zinsen und Capital der Gesammtanleihe übernommen, demgemäß werden die Zinsen-Coupons
Und verloosten Partial-Obligationen am Fälligkeitstermine von der kön. ung. Regierung an Stelle der betreffenden Eisenbahngesellschaft unbeschadet der von jeder Gesellschaft be-
züglich ihres Schuldantheiles bestellten Sicherheit und übernommenen Verpflichtung eingelöst.
Diese Partial-Obligatirnen sind im Sinne des ungar. Gesetz-Artitels VI. v. I. 1885 cautionsfähig und zur Anlegung von Pupillen-
lidern geeignet.
Der Ueberbringer kann die Zinsen gegen Einlieferung der fälligen Zinsen-Coupons, und das Capital gegen Einlieferung der ver-
loosten Obligationen erheben und zwar in Budapest: bei der kö». ung. Staats-Kentrak-Kasse und der Ungarischen Kscompte- und Wechster-Bank in-
Nien: bei der Wniou-Bank in Berkin: bei den Herren MendelssohnLKo. und der Berliner Kandels-Gesellschaft in Krankfurt a.M.: bei der Deutschen
Mekten- L Wechsel-Bank in Amsterdam: bei den Herren Lippmann Uosenthat LKo. und den Herren Wertheim L Gomperß und cvent. an anderen durch
°Urch die Regierung rechtzeitig bekannt zu gebenden Zahlungsstellen.
Die Nummern der verloosten Partial-Obligationen werden im „Luäaxssti Xö-rlön^" und in anderen in- und ausländischen Blättern veröffentlicht werden. In Deutsch-
land werden die auf die Coupons und verloosten Obligationen bezüglichen Bekanntmachungen in zwei Berliner Zeitungen und einer Zeitung in Frankfurt a. M. inserirt werden.
Wien, im Juni 1888.
Vorstehender Profpektus wird behufs Veröffentlichung genehmigt.
Bndaxest, am 9. Juni 1888. Ukls-ss, HL. kön. ung. Finanzminister.
Auf Grund des vorstehenden Prospects wird der Gesammtbetrag dieser Anleihe im Belaufe von Mark 30,620,000.— d. R. durch die unterzeichneten Bankfirmen unter
legenden Bedingungen zur Subscription aufgelegt.
1. Die Subscription erfolgt:
in Berlin bei dem Bankhause Mendelssohn L Ls«,
„ der Berliner Handelsgesellschaft,
,, Frankfurt a. M. „ „ Deutschen Offerten- H Wechselkank
von 9 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags.
Außerdem findet die Subscription gleichzeitig statt:
in Wien bei der Union-Bank, in Bndaxeft bei der Ungarischen Hypotheken Bank,
Triest „ „ Filiale -er Union-Bank, „ Amsterdam „ dem Bankhause Lipxmann, Rosenthal L Ls.,
„ Budapest „ „ Ungarischen Lseompte« L Wechsler-Bank, „ „ „ „ „ Wertheim L Gsmpertz.
Mwäß an diesen Orten zu publicirender Bestimmungen.
Der frühere Schluß der Subscription bleibt jeder Zeichenstelle Vorbehalten.
2. Der Subscriptionspreis ist auf 95^/^°/o festgesetzt.
Ueberdies hat der Subscribent die Stückzinsen zu x. a. für den laufenden Zinscoupon vom 1. Juli c. bis zum Tage der Abnahme der Stücke zu vergüten.
3. Bei der Subscription ist eine Caution von 5°/, 'des Nominalbetrages baar oder in der SubscriptionSstelle geeignet erscheinenden Effecten zu hinterlegen.
4. Die Zutheilung ist dem Ermeßen einer jeden Anmeldungsstelle überlassen und erfolgt sobald als thunlich nach Schluß der Subscription unter Benachrichtigung an die Zeichner.
. , 5. Die Abnahme der zugetheilten Stücke in Jnterimsscheinen, welche für die Berliner Subscription von den Berliner Emissionsstellen und für die Frankfurter Sub-
'Oription von der Frankfurter Emissionsstelle ausgestellt sind, kann vom 2. Juli c. ab gegen Zahlung des Preises (2) bewirkt werden.
ein Subscribent ist indessen verpflichtet:
»Ul, -m DE d-r ,m 3l. SU« c.
Nach vollständiger Abnahme wird die hinterlegte Caution verrechnet, beziehungsweise zurückgegeben.
lam k. r v Der Umtausch der Jnterimsscheine in Deutsch gestempelte Originalstücke, deren erster Coupon am 1 Januar 1889 v-rsälll
lMt besonderer s. Z. zu erlassender Bekanntmachung bei den respectiven Ausgabestellen der Jnterimsscheine E°lgen Erulreferung der erstere»
Wien, Berlin, Budapest, Frankfurt a. M., im Juni 1888.
Uuiou-Kank. Mendelssohn K Cs. Berliner Kandels-Gesellschaft. Ungarische Escompte- K Wechsler-Bank. Maische Effecten- n. Wechsel-Bank.
Wir sind von den vorstehenden Firmen ermächtigt, Zeichnungen cntgegcnzunehmen.
Heidelberg, im Jun