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Koch, Alexander [Hrsg.]; Hessische Landesausstellung für Freie und Angewandte Kunst <1908, Darmstadt> [Hrsg.]; Städtisches Ausstellungsgebäude auf der Mathilden-Höhe <Darmstadt> [Hrsg.]
Hessische Landes-Ausstellung Darmstadt 1908: [23. Mai bis Ende Oktober] — Darmstadt, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.24093#0023
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4. Kunstgewerbliche Unterrichtsanstalten mit aus ihnen hervorgegangenen künstlerischen
und kunstgewerblichen Gegenständen;

5. Architekten, Behörden und Körperschaften mit Modellen und Plänen besonders hervor-
ragender Leistungen auf dem Gebiete der Baukunst.

UNTERNEHMER DER AUSSTELLUNG: AUSSTELLUNGSORGANE: § 4. Die Ausstellung ist
ein Unternehmen Seiner Königlichen Hoheit des Grof3herzogs, des Staates und der Stadt Darmstadt.
Sie wird geleitet von:

1. dem HAUPT-AUSSCHUSS;

2. den SONDER-AUSSCHÜSSEN;

3. dem ARBEITS-AUSSCHUSS ;

4. der GESCHÄFTSLEITUNG.

§ 5. Der Hauptausschuß wird Vertreter der obersten Behörden und von Körperschaften, sowie
sonstige hervorragende Persönlichkeiten des Landes bitten, zu einem Ehrenausschuß zusammen-
zutreten.

§ 6. Der Hauptausschuß besteht aus je einem Vertreter: 1. Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs; 2. des Staates; 3. der Stadt Darmstadt; 4. der Provinz Starkenburg; 5. der Provinz
Oberhessen; 6. der Provinz Rheinhessen; 7. der Stadt Mainz; 8. der Stadt Gießen; 9. der Stadt
Offenbach; 10. der Stadt Worms; 11. der Großh. Technischen Hochschule; 12. des Großh. Landes-
museums; 13. der Bauabteilung Großh. Ministeriums der Finanzen; 14. der Großh. Zentralstelle für die
Gewerbe; 15. der Handelskammer Darmstadt; 16. der Handwerkskammer zu Darmstadt; 17. der
Kunstgewerbeschule in Mainz; 18. der technischen Lehranstalten in Offenbach; 19. des Kunstvereins
für das Großherzogtum Hessen; 20. der Freien Vereinigung Darmstädter Künstler; 21. der Darm-
städter Künstler-Kolonie; 22. des Arbeitsausschusses für die Darmstädter Künstler-Kolonie; 23. der
Vereinigten Kunstgewerbler Darmstadts; 24. des Verbandes der Kunstfreunde in den Ländern am
Rhein, Kunstkommission Darmstadt; 25. der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft, Lokal-
verein Darmstadt; 26. des Ortsgewerbevereins Darmstadt; 27. des Verkehrsvereins Darmstadt; 28. der
Bank für Handel und Industrie; 29. der Großh. Keramischen Manufaktur; 30. eines einheimischen
Kunstverlags; 31. der Presse; ferner aus: 32. einem Richter; 33. einem Notar oder Rechtsanwalt;
34. den Mitgliedern der Geschäftsleitung.

§ 7. Von Sonderausschüssen werden gebildet: der Finanzausschuß; der Bauausschuß; der
Kunst- und Zulassungsausschuß; der Rechtsausschuß; der Preß- und Schriftausschuß.

Diese Ausschüsse werden von dem Hauptausschuß gebildet. Sie haben das Recht der Zu-

wahl.

§ 8. Der Arbeitsausschuß besteht aus: den Vertretern Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs, des Staates und der Stadt Darmstadt; den Mitgliedern der Geschäftsleitung; den Ob-
männern der Sonderausschüsse.

§ 9. Die Geschäftsleitung besteht aus: dem Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertretern, dem
Geschäftsführer und dem Schriftführer.

ARBEITSTEILUNG DER AUSSTELLUNGSORGANE: HAUPTAUSSCHUSS: § 10. Der Haupt-
ausschuß hat den Hauptvoranschlag, das Ausstellungsprogramm, die Ausstellungsordnung, den
Preisbewerbplan und die Wahl der Preisrichter zu genehmigen. Er entscheidet in allen Fragen
weitgehender Bedeutung, ebenso in allen Fällen, wo Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Unterausschüssen oder zwischen einem dieser und dem Arbeitsausschuß bestehen.

Er ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Einladung
hat mit einer Frist von 5 Tagen zu erfolgen. Kommt auf fristzeitige Einladung eine beschlußfähige
Sitzung nicht zustande, so ist die nächste mit gleicher Tagesordnung einberufene Sitzung unter allen
Umständen beschlußfähig.

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

SONDERAUSSCHÜSSE: § 11. Der Finanzausschuß hat die sämtlichen finanziellen Angelegen-
heiten zu behandeln. Seiner Beschlußfassung unterliegen im besonderen:

1. die Aufstellung des Hauptvoranschlags;

2. „ Prüfung der etwaigen Sondervoranschläge;

3. „ Bearbeitung der Vergebung der Restauration und anderer Verkaufsstellen auf der Aus-

stellung;
 
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