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Koch, Alexander [Hrsg.]; Hessische Landesausstellung für Freie und Angewandte Kunst <1908, Darmstadt> [Hrsg.]; Städtisches Ausstellungsgebäude auf der Mathilden-Höhe <Darmstadt> [Hrsg.]
Hessische Landes-Ausstellung Darmstadt 1908: [23. Mai bis Ende Oktober] — Darmstadt, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.24093#0025
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sind, so ist die Geschäftsleitung; ihr Vollzugsorgan. Die Geschäftsleitung ist berechtigt, sich bei der
Ausführung von Beschlüssen der Hilfe einzelner Ausschüsse oder Ausschußmitglieder zu bedienen.
Sie regelt den Dienst sämtlicher Ausschüsse, denen sie alle in deren Geschäftskreis fallenden Geschäfte
zur Erledigung überweist, ohne hierbei streng an die in dieser Ausstellungsordnung abgegrenzten
Zuständigkeiten gebunden zu sein.

Sie führt die Hauptrechnung, eröffnet die Kredite und besorgt die Kassen- und die Buch-
führung und ist allein ermächtigt, Ausgaben zur Zahlung anzuweisen; auch liegt ihr die Gesamt-
abrechnung ob.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben ferner das Recht, allen Sitzungen der einzelnen
Ausschüsse beizuwohnen. Die Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig mitzuteilen.

Der Vorsitzende und der Geschäftsführer zeichnen gemeinsam für den Haupt- und den Arbeits-
ausschuß. Sie vertreten die Ausstellung und deren Organe nach außen und Behörden gegenüber.

Bei Abwesenheit des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter in dessen Rechte und Pflichten ein.

Der Geschäftsführer leitet die gesamte Korrespondenz des Arbeits- und des Hauptausschusses,
ebenso den geschäftlichen Betrieb der Ausstellung. Er erteilt die Einnahme- und Ausgabeanwei-
sungen. Ihm liegt der Verkauf der Kunstwerke ob.

Der Schriftführer ist der Vertreter und Gehilfe des Geschäftsführers. Ihm liegt die Führung
der Protokolle in dem Haupt- und dem Arbeitsausschuß ob.

VERANTWORTLICHKEIT DER ORGANE: § 19. Jedes Ausstellungsorgan trägt die Verant-
wortung für seine Beschlüsse und Handlungen. Die Geschäftsleitung ist insbesondere verantwortlich
für die ordnungsmäßige Ausführung der gefaßten Beschlüsse. Insoweit Ausschüsse oder einzelne
Ausschußmitglieder an dem Vollzug gefaßter Beschlüsse teilnehmen oder Aufträge der Geschäfts-
leitung ausführen, teilen sie deren Verantwortung.

§ 20. Anordnungen, die eine finanzielle Belastung des Ausstellungsunternehmens bedingen,
können nur im Rahmen statutengemäß genehmigter Voranschläge oder Krediterweiterungen von der
Geschäftsleitung oder mit deren schriftlicher Zustimmung getroffen werden.

Die Geschäftsleitung ist bei Meidung eigener Haftung nur berechtigt, solche Ausgaben zur
Zahlung anzuweisen, die dieser Voraussetzung entsprechen.

Wer durch eigenmächtiges oder nicht satzungsgemäßes Handeln Kosten verursacht, hat diese
selbst zu tragen.

§ 21. Krediterweiterungen, welche die voranschlagsmäßig verfügbaren Beträge überschreiten,
können nur auf Antrag des Arbeitsausschusses von dem Hauptausschuß beschlossen werden und
bedürfen der Genehmigung der Ausstellungsunternehmer.

Die für die Hauptrubriken bewilligten Kredite können nur durch übereinstimmenden Beschluß
des Arbeitsausschusses und der Geschäftsleitung gegenseitig übertragen werden. Dagegen dürfen
Ersparnisse an einer Unterabteilung einer Hauptrubrik zu Mehraufwendungen an einer anderen
Unterabteilung der gleichen Hauptrubrik mit Genehmigung der Geschäftsleitung Verwendung finden.

§ 22. Alle Verträge sind schriftlich festzulegen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift
des Vorsitzenden und des Geschäftsführers. Sie müssen vor Vollzug dieser Unterschriften dem
Finanzausschuß und Rechtsausschuß zur Aufschrift ihres Einverständnisses mitgeteilt werden.

Nur bei Lieferungen, Bestellungen und Arbeitsaufträgen im Gesamtwerte von unter 100 Mk.
darf von Errichtung eines schriftlichen Vertrags Abstand genommen werden.

III. BESCHICKUNGS-ORDNUNG.

ZWECK DER AUSSTELLUNG: § 1. Die Ausstellung soll ein vollständiges Bild der hessischen
Leistungen unserer Zeit auf dem Gebiete der freien und angewandten Kunst geben. Sie stellt sich
im besonderen die Aufgabe, die Wirkungen der Kunst auf alle ihr irgend erreichbaren Erscheinungs-
formen unseres äußeren Lebens zu zeigen und ihr damit auch solche Gebiete erobern zu helfen, die
sich ihrem gestaltenden Einfluß bisher noch unzugänglich erwiesen haben.

UMFANG DER AUSSTELLUNG: § 2. Die Ausstellung umfaßt Werke der freien Kunst, sofern
sie von Künstlern herrühren, die entweder in Hessen ansässig sind oder aus Hessen stammen. Über-
dies können andere Künstler zur Ausstellung solcher Werke eingeladen werden, die hessische Motive
behandeln.

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