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Koch, Alexander [Editor]; Hessische Landesausstellung für Freie und Angewandte Kunst <1908, Darmstadt> [Editor]; Städtisches Ausstellungsgebäude auf der Mathilden-Höhe <Darmstadt> [Editor]
Hessische Landes-Ausstellung Darmstadt 1908: [23. Mai bis Ende Oktober] — Darmstadt, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.24093#0026
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Unter den Werken verstorbener hessischer Künstler kommen nur solche für die Ausstellung in
Betracht, die von Künstlern herrühren, die seit dem Regierungsantritt Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs Ernst Ludwig verstorben sind.

Das Gebiet der angewandten Kunst soll die Kunstindustrie und das Kunsthandwerk umfassen,
insoweit sie von im Lande ansässigen Betrieben ausgeübt werden.

AUSSTELLER: § 3. Aussteller können sein:

1. Künstler mit ihren Werken aus dem Gebiete der freien oder angewandten Kunst. Es ist
wünschenswert, daß die auszustellenden Gegenstände, insoweit möglich, in hessischen
Werkstätten ausgeführt sind.

2. Kunstgewerbetreibende, sofern ihre Werkstätten sich in Hessen befinden, mit Gegen-
ständen, die aus diesen Werkstätten hervorgegangen sind. Es wird den Ausstellern
dieser Kategorie dringend empfohlen, möglichst nur solche Werke zur Ausstellung zu
bringen, die auch von hessischen Künstlern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 ent-
worfen sind.

3. Kunsthändler und sonstige Besitzer von Werken der freien oder angewandten Kunst, die
nach Ziffer 1 und 2 zuzulassen wären.

4. Kunstgewerbliche Unterrichtsanstalten mit aus ihnen hervorgegangenen künstlerischen
und kunstgewerblichen Gegenständen.

5. Architekten, Behörden und Körperschaften mit Modellen und Plänen besonders hervor-
ragender Leistungen auf dem Gebiete der Baukunst.

ZULASSUNGS-BEDINGUNGEN: § 4. Zugelassen werden nur solche Werke aus beiden Gebieten
(der freien wie der angewandten Kunst), die eine selbständige künstlerische Leistung darstellen. Be-
sonders willkommen werden dabei solche Arbeiten sein, die einem bestimmten Auftrag ihre Entstehung
verdanken und für gegebene ganz bestimmte Verhältnisse geschaffen sind. Ausgeschlossen dagegen
sollen solche Ausstellungsgegenstände sein, die lediglich einem gewissen Sensationsbedürfnisse dienen.

ART DER VORFÜHRUNG: § 5. Das Schwergewicht der Ausstellung wird den in Hessen ge-
gebenen Verhältnissen zufolge voraussichtlich auf dem Gebiet der angewandten Kunst einschließlich
der Architektur liegen. Deshalb wird sich die Ausstellungsleitung ganz besonders darum bemühen,
alle Gegenstände, auch die Werke der freien Kunst, als Bilder, Figuren, Graphik, möglichst in einer
Umgebung vorzuführen, die auch ihrerseits einer wahrhaft vornehmen Kunstpflege Anregungen zu
geben vermag. Zugleich soll auf diese Weise nach Kräften angestrebt werden, jedem Stück an seinem
Platze eine starke individuelle Wirkung zu sichern. Die Vorteile, die eine kleinere Ausstellung in dieser
Hinsicht zu bieten vermag, werden bewußt ausgenutzt werden. Massenanhäufungen gleichartiger Gegen-
stände, soweit irgend tunlich, zu vermeiden, wird sich die Ausstellungsleitung angelegen sein lassen.

Zur Verwirklichung dieses Zweckes denkt die Ausstellungsleitung daran, neben den größeren
Einzelräumen, die für Werke der freien Kunst und für Zeichnungen und Modelle aus dem Gebiete der
Architektur vorgesehen sind, insbesondere auch geschlossene Raumgruppen für Kunst, die öffentlichen
und gemeinnützigen Zwecken dient, und für Wohnungskunst zu schaffen. Ferner ist beabsichtigt,
einzelne Fachabteilungen der angewandten Kunst und Werkstätten im Betrieb vorzuführen. In jedem
Falle wird das Bestreben dahin gehen, Kunst, wie sie unser Leben fordert und so wie sie im Rahmen
unseres Lebens wirkt, zu zeigen, keine müßige Ausstellungskunst.

ANMELDUNG: § 6. Die Anmeldung hat schriftlich auf dem vorgeschriebenen Anmeldebogen
in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Anmeldebogen sind von der Geschäftsleitung zu beziehen.

ZULASSUNG: § 7. Über die definitive Zulassung entscheidet der Kunstausschuß. Hierüber
sowie über den Einlieferungstermin wird den Ausstellern besondere Nachricht mit dem Zulassungs-
schein zugehen.

Bei der Zulassung wird auch die Anweisung der Plätze bekanntgegeben. Besondere hierauf
bezügliche Wünsche sind auf dem Anmeldebogen mitzuteilen; sie werden nach Möglichkeit Berück-
sichtigung finden.

Der Aussteller hat sich den Anordnungen des Arbeitsausschusses in bezug auf den angewiesenen
Platz und die gesamte Einrichtung zu fügen, widrigenfalls seine Ausschließung von der Ausstellung
und die Entfernung seiner Ausstellungsgegenstände auf seine Kosten veranlaßt werden kann.

EINLIEFERUNG: § 8. Die Einlieferung und Aufstellung der Ausstellungsgegenstände kann
vom 1. März 1908 an erfolgen; die Ausstellung einschließlich der dekorativen Ausstattung muß bis
zum 22. Mai 1908, abends 6 Uhr, beendigt sein, widrigenfalls die Geschäftsleitung berechtigt ist, die
säumigen Aussteller zurückzuweisen.
 
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