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Österreich / Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale [Editor]
Jahrbuch der K.K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale: periodical — 1.1856

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I. Abtheilung: Amtliche Mittheilungen
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Bericht über die Wirksamkeit der k. k. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale in den Jahren 1853, 1854 und 1855
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https://doi.org/10.11588/diglit.45220#0066
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56

Bericht.

über die Abgränzung der Bezirke aus, für welche nach dem Masse der hierzu verfügbaren
Kräfte Conservatoren aufzustellen wären. Durch die freundliche Mitwirkung der Herren Län-
derchefs gelang es auch der k. k. Central-Gommission, dass bis zum Anfänge des Jahres 1856
in allen Kronländern die erforderlichen Conservatoren in Wirksamkeit getreten sind.
Nur im lombardisch-venetianischen Königreiche trat bezüglich der Aufstellung der Con-
servatoren eine Verzögerung ein, die wohl zum Theile in dem verspäteten Einlangen der
Vorschläge, hauptsächlich jedoch in den besonderen Verhältnissen dieses Kronlandes ihren
Grund hat. In den Städten des lombardisch-venetianischen Königreiches, dem Sitze der
frühesten Cultur und dem Schauplatze derThätigkeit der berühmtesten Künstler, wird nämlich
der k. k. Central-Commission die Lösung ihrer Aufgabe nicht durch den Mangel, wohl aber
durch die Überfülle der Baudenkmale schwierig gemacht. Abgesehen von der Stadt Venedig,
welche an sich als das einzigste Baudenkmal der Welt dasteht, gibt es in diesem Lande eine
Menge von, der Erhaltung bedürftiger Baudenkmale und Kunstschätze aller Art, wobei die
Aufstellung eines (Konservators in einer Delegation, ja selbst in einem kleineren Bezirke nicht
hinreichen würde. Hierbei kommt noch in Erwägung zu ziehen, dass die wichtigsten Baudenk-
male wie die Kirchen, grossenteils mit reichen Stiftungen bedacht sind, welche, so wie über-
haupt das Kirchen vermögen unter der Verwaltung der Fabricieri stehen, deren Mitglieder die
Kirchengutsverwalter, zum Theil den höchsten Ständen angehören und ihr Amt als ein Ehren-
amt verwalten. Gegenüber diesen Kirchengutsverwaltungen dürfte es den einzelnen Conser-
vatoren, welche mit keiner äusserlichen Macht ausgerüstet sind, in jenen Fällen nahezu
unmöglich werden, den gehörigen Einfluss geltend zu machen, wo dieselben Anforderungen
stellen würden, mit denen die Kirchengutsverwalter aus irgend welchen Gründen nicht ein-
verstanden wären. Die Verbindung endlich, welche die einzeln stehenden Conservatoren mit
der k. k. Central-Commission unterhalten, könnte wohl nur in Ausnahmsfallen rege genug sich
gestalten um sie in ihrem speciellen Wirkungskreise unter so ganz verschiedenen localen Ver-
hältnissen tatkräftig zu unterstützen.
In wohlüberdachter Würdigung dieser Umstände hatte auch die k. k. Central-Commission
in dieser Angelegenheit die Meinung sachkundiger Männer eingeholt und sich zu dem Beschlüsse
geeiniget, dass für die Erhaltung und Sicherung der Denkmale des lombardisch-venetianischen
Königreiches eine besondere Vorsorge ausgemittelt werden solle.
Auf Anregung des Herrn Präses der k. k. Central-Commission hatte die Versammlung in
Übereinstimmung mit einem ähnlichen eingelangten Vorschläge des Präsidenten der k. k.
Akademie der schönen Künste zu Venedig, Marchese Selvatico die Absicht, an Herrn Han-
delsminister Kitter von Toggenburg einen Vortrag zu erstatten, um durch eine Aller-
höchste Entschliessung zu erwirken, dass für das lombardisch-venctianische Königreich die
k. k. Akademie der schönen Künste zu Mailand und Venedig mit der Sorge für die Erfor-
schung und Erhaltung der Baudenkmale unter Oberleitung der k. k. Central-Commission
betraut werden, in welchem Falle sodann jede Akademie eine besondere Commission zusam-
menzusetzen hätte, die unter dem Vorsitze des Vorstandes der Akademie die bezüglichen
Geschäfte zu besorgen haben würde und welcher nach dem Gutbefinden der Commission auch
andere kunstverständige oder wissenschaftlich gebildete Fachmänner beigezogen werden können.
Diese Commission wäre bestimmt, den Vorschlag für die Ernennung der Conservatoren
und die Bezeichnung der Orte ihrer Aufstellung und ihres Wirkungskreises im Wege der k. k.
Statthalterei an die Central-Commission zu leiten, um auf Grund der bestehenden Instruction
 
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