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Jolly, Julius
Recht und Sitte: einschliesslich der einheimischen Litteratur — Strassburg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.23228#0054
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46 II. LlTTERATUR UND GESCHICHTE. 8. RECHT UND SlTTE.

englischen Herrschaft die Sitten sich mehr und mehr verändert haben; hierauf
beruht auch die Bedeutung der von T. Wheeler in dem 4. Bd. seiner History
of India mitgeteilten Auszüge aus den älteren Reisewerken von Fryer (1697)
u. A. Für das Mittelalter ist Alberuni's Beschreibung von Indien (um 1030)
am wichtigsten4. Unter den chinesischen Reisewerken ragt das bekannte Werk
von Hiouen Thsang (7. Jh.) hervor5. Die griechischen Berichte über Indien
enthalten über Rechtsgebräuche wenig Brauchbares, sind aber durch ihr Alter
wichtig.

Der Wert derjenigen Angaben über Recht und Sitte, die in der alten
einheimischen Litteratur abgesehen von den Legalquellen vorliegen, wird durch
den Umstand etwas beeinträchtigt, dass dieselbe fasst ausschliesslich in den
Händen der Brahmanen lag und daher kein ungetrübtes Spiegelbild der wirk-
lichen Zustände darbietet. Obenan stehen die Inschriften, die über Stiftungen
und Schenkungen, Verwaltung und Beamte, Witwenverbrennung, Zinsfuss, Ur-
kundenwesen u. a. Punkte interessante, genau datirbare Angaben darbieten.
Die Grhyasütras wird Hillebrandt behandeln. Das Kämasütra hat für das
Familienrecht einige brauchbare Notizen geliefert. Von der historischen Litte-
ratur kommt besonders die Räjatarangin! (ed. Stein) in Betracht. Die Mär-
chen, besonders die Jätakas, und die poetischen Werke bieten ebenfalls manches
Material, das freilich nur mit Vorsicht zu benutzen ist. Auch der -wissen-
schaftlichen Litteratur lassen sich manche gelegentliche Angaben entnehmen,
wie Weber's Zusammenstellung des rechtsgeschichtlichen Materials aus dem
Mahäbhäsya zeigt6. Sonst fehlt es freilich völlig an Vorarbeiten auf diesem
ganzen Gebiet, und ich muss wegen der Unvollständigkeit der daraus in dieser
Arbeit gegebenen Notizen um Indemnität bitten und eine gründlichere Be-
arbeitung des umfangreichen in Betracht kommenden Materials einer besonderen
Untersuchung vorbehalten.

Eine monographische Darstellung der gesamten Rechtsgeschichte,
die hier versucht werden soll, liegt bisher noch nicht vor. Das altindische
Erbrecht und ein Teil des Familienrechts ist allerdings seiner hervorragenden
practischen Bedeutung für die Rechtsprechung wegen namentlich von eng-
lischen und einheimischen Juristen schon sehr häufig bearbeitet worden. Die
älteren Werke dieser Art von Sir Th. Strange und seinem Sohn Th. L. Strange,
von Macnaghten, Morley, S. G. Grady u. A. haben jetzt wohl nur noch
historischen Wert. Von neueren Darstellungen ist besonders West and Bühler's
Digest of the Hindu Law 3 (Bomb. 1884) und Mayne's Hindu Law and Usage
(Lond. 1878) benützt. Ersteres Werk bezieht sich nur auf das in Bombay
geltende Recht, letzteres auf ganz Indien; beide Werke verfolgen nicht nur
practische, sondern auch historische Zwecke, und das erstgenannte enthält
die im Vorstehenden oft citirte, grundlegende Einleitung Bühler's über die
Geschichte der Smrtis. Noch immer unentbehrlich bleibt H. H. Wilson's
»Glossary of Judicial and Revenue Terms« (Lond. 1855). Brauchbare Zu-
sammenstellungen aus verschiedenen in Europa schwer zugänglichen Quellen
enthält Mandlik's »Hindu Law« (Bomb. 1880), wenn auch vieles darin ver-
fehlt ist. Von den in Calcutta erscheinenden Tagore Law Lectures haben
eine Reihe von Bänden auf das Erbrecht oder Teile desselben Bezug, so
H. Cowell's »Hindu Law« u. s. w. (1870—^2, 3 Bde.), G. D. Banerjee's
»Marriage and Stridhan« (1879), T. Mitra's »The Hindu Widow« (1881),
R. Sarvadhikari's »Law of Inheritance« (1882), meine eigenen »Outlines of
an History of the Hindu Law of Partition, Inheritance, and Adoption« (1885),
G. Sarkar's »Hindu Law of Adoption« (1891) u. a. Das Frauenrecht, das
Schuldrecht, die Systematik des ind. Rechts, das Urkundenwesen und die
Kinderheiraten habe ich monographisch darzustellen versucht7. A. Mayr's
 
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