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Jolly, Julius
Recht und Sitte: einschliesslich der einheimischen Litteratur — Strassburg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.23228#0179
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3. Sachen- und Obligationenrecht.

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Eheform (ärsa, § 16) hervor. Doch herrscht Metallgeld, namentlich der
schon sehr alte kärsäpanaT, vor, so bei der Bemessung der Strafen, die' mei-
stens Geldstrafen sind {M. 8, 131—138 u. a.). Die Schwurformeln und Gottes-
urteile sollen nach dem in Gold abgeschätzten Wert des Streitobjekts in
Anwendung gebracht werden (Vi. 9, 4), also die reine Goldwährung. Die
griechischen Bezeichnungen dlnära = hyvapiov und dramma = oßa.yja\ finden
sich erst in späteren Werken, auch wird der schon frühe vorkommende suvarna
später dem dinära an Wert gleichgesetzt. Neben dem Geld und dem Haus-
vieh erscheinen Sklaven und Sklavinnen, die unter dem Namen »Zweifussler«
{dvipadd) zusammengefasst werden, Schmucksachen, Getreide, Früchte, Metalle
u. a. Rohprodukte, Waffen und Gewänder als die hauptsächlichsten Bestand-
teile der fahrenden Habe.

Dem Vermögen (dhand) steht die Schuld {rna) gegenüber, deren Be-
griffsentwicklung die gleiche ist wie bei debitum und unserem Schuld (von
skulan). Die allgemeine Bedeutung »Verpflichtung« hat sich auch in den
Smrtis noch erhalten, so namentlich in der Lehre von den drei Schulden, in
Opfern, Erzeugung eines Sohns und Recitation des Veda bestehend, die man
an die Götter, Ahnen und Rsis zu entrichten hat. Umgekehrt kennt schon
der Veda das Wort rna in der Bedeutung einer Zahlungsverpflichtung, wie
auch die indische Arithmetik den Begriff »minus« durch rna (»plus« durch
dhana oder svd) ausdrückt. Die »Eintreibung einer Schuld« {rnädänd) ist
die erste der achtzehn Rechtsmaterien, und bei de' =— '
Vorschriften wird in erster Linie auf Schuldklagen =_ ^\aija
ganze Beweisverfahren bildet bei M. und När. n E « 5^Si^5
rechts. Das hohe Alter des letzteren zeigt sich auc E ^5^n^5>
des religiösen Motivs; unbezahlte Schulden verfolgt =- rJlv\!\
einer künftigen Geburt, indem er als Sklave in de E ^
wiedergeboren wird, um die Schuld durch seine -
das religiöse Verdienst seiner Opfer und Bussübungen E-
angerechnet wird {När. 1, 7—9). Andrerseits gilt. E_T
Standpunkt aus, das Gewerbe des Geldverleihers {k = «'
Wucherers (värdhusin) als unmoralisch. Selbst in < E~0
Brahmane keinen Wucher treiben {När. 1, in); dc^-1- (Ö
Dieb auf gleiche Stufe gestellt {Y. 1, 132) und iiE_ f~
als Epileptiker wiedergeboren {Vi. 45, 26). Auch cE _ t \ ^
an und für sich, ohne Überschreitung des erlaubte = ^■^ £
werbsart von zweifelhafter Qualität {När. 1, 46), u:E_ —
11, 2 der Zins heissen, weil man ihn von einem E co O
Bedrängnis befindlichen sidat (Mann) erhebt. DeiE ~
Erwerbsart gestattet, und was den äpaddharma, daE-
betrifft, so findet sich neben dem obigen Verbot av.— n ä §
dass in solchen Zeiten selbst der Brahmane vom E •£
{M. 10, 116 f.; Y. 3, 42). = u

Da der Wucher nicht ganz verhindert werden =JP .
stens nach Möglichkeit eingeschränkt werden, was <E_
Bestimmungen über die Höhe des zulässigen Zinsi= w c

° ö — Lf) t_ CD

Zinsenlaufs zu erreichen suchen. Allgemein herrsch— 2
Golddarleihen die rückständigen Zinsen nicht über =_ \J ^
hinausgehen dürfen und der Zinsenlauf stockt, soba= ^
ist. Betreffs des Maximums bei anderweitigen DarlE
auseinander, was auf der von När. 1, 105 f. hervor =-
der Ortsgebräuche beruhen mag. Der Zins wird E co — jjj
den besonders eingehenden Bestimmungen bei Z?/E TT o

Indo-arische Philologie. II. 8, ~ V«/
 
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