Anhang I.
JHarburger Stadt- und Bürgersiegei.
Die folgenden Bemerkungen sollen in Verbindung mit den
beigegebenen Lichtdrucktafeln und Abbildungen einen Überblick
über das städtische Siegelwesen bis gegen die Mitte des 16. Jahr-
hunderts geben. Der verhältnismäßig große Reichtum an Mar-
burger Urkunden liefert das Material zu einem vollständigeren
Bilde, als es bei anderen hessischen Städten möglich ist, und
bietet zugleich den Anlaß, auf die Beziehungen hinzuweisen, in
denen die bürgerlichen Siegel und Wappen zu den sozialen und
rechtlichen Verhältnissen stehen.
Die Stadtsiegel1).
Nach dem Schwabenspiegel, den Emmerich in seinem Franken-
berger Stadtrecht2 3) wörtlich zitiert, hatten die Städte das Recht
der Siegelführung mit Zustimmung der Stadtherren. Die Siegel
hatten Kraft in Sachen der Stadt und ihrer Bewohner, dienten
aber auch in fremder Sache zur Vermehrung der Beweiskraft,
wenn sie anderen Siegeln beigefügt wurden. Auch für Marburg
trifft dies zu. Das Stadtsiegel wird im Anfang unter Zuziehung
einer größeren Anzahl von Schöffen und anderer Bürger an-
gehängt. Später vermindert sich die Zahl, und zuweilen begnügt
man sich mit der Beweiskraft des Stadtsiegels ohne Zuziehung
oder Benennung irgendwelcher Zeugen*).
Unter den Fällen, in welchen die Stadt in fremder Sache
siegelt, verdient einer besondere Erwähnung. Am 1. Oktober 1288
siegelten die cives de Marpurg für den jungen Landgrafen
Heinrich, da dieser kein eigenes Siegel besaß4). Die wachsende
Bedeutung Marburgs, die sich in derselben Zeit auch in dem
Aufkommen des Bürgermeisteramtes aussprach 5); kommt dadurch
zum Ausdruck6).
lj Hier die hessischen Städtesiegel im allgemeinen vgl. Kiich, Siegel
und Wappen der Stadt Kassel, in ZHG 41 S. 244 ff.
2) S. 756.
3) So Wyfi II Nr. 840 (1349 Nov. 2).
4) Landgrafenregesten Nr. 280.
5) Vgl. o. S. 8.
6) Auch die Stadt Fritzlar hat einmal (1308 Juni 13) für den jungen
Landgrafen Otto, als dieser sein Siegel verloren hatte, gesiegelt. Landgrafen-
regesten 492.
JHarburger Stadt- und Bürgersiegei.
Die folgenden Bemerkungen sollen in Verbindung mit den
beigegebenen Lichtdrucktafeln und Abbildungen einen Überblick
über das städtische Siegelwesen bis gegen die Mitte des 16. Jahr-
hunderts geben. Der verhältnismäßig große Reichtum an Mar-
burger Urkunden liefert das Material zu einem vollständigeren
Bilde, als es bei anderen hessischen Städten möglich ist, und
bietet zugleich den Anlaß, auf die Beziehungen hinzuweisen, in
denen die bürgerlichen Siegel und Wappen zu den sozialen und
rechtlichen Verhältnissen stehen.
Die Stadtsiegel1).
Nach dem Schwabenspiegel, den Emmerich in seinem Franken-
berger Stadtrecht2 3) wörtlich zitiert, hatten die Städte das Recht
der Siegelführung mit Zustimmung der Stadtherren. Die Siegel
hatten Kraft in Sachen der Stadt und ihrer Bewohner, dienten
aber auch in fremder Sache zur Vermehrung der Beweiskraft,
wenn sie anderen Siegeln beigefügt wurden. Auch für Marburg
trifft dies zu. Das Stadtsiegel wird im Anfang unter Zuziehung
einer größeren Anzahl von Schöffen und anderer Bürger an-
gehängt. Später vermindert sich die Zahl, und zuweilen begnügt
man sich mit der Beweiskraft des Stadtsiegels ohne Zuziehung
oder Benennung irgendwelcher Zeugen*).
Unter den Fällen, in welchen die Stadt in fremder Sache
siegelt, verdient einer besondere Erwähnung. Am 1. Oktober 1288
siegelten die cives de Marpurg für den jungen Landgrafen
Heinrich, da dieser kein eigenes Siegel besaß4). Die wachsende
Bedeutung Marburgs, die sich in derselben Zeit auch in dem
Aufkommen des Bürgermeisteramtes aussprach 5); kommt dadurch
zum Ausdruck6).
lj Hier die hessischen Städtesiegel im allgemeinen vgl. Kiich, Siegel
und Wappen der Stadt Kassel, in ZHG 41 S. 244 ff.
2) S. 756.
3) So Wyfi II Nr. 840 (1349 Nov. 2).
4) Landgrafenregesten Nr. 280.
5) Vgl. o. S. 8.
6) Auch die Stadt Fritzlar hat einmal (1308 Juni 13) für den jungen
Landgrafen Otto, als dieser sein Siegel verloren hatte, gesiegelt. Landgrafen-
regesten 492.