Vorwort.
Der Inhalt des vorliegenden Bandes, der die „Quellen zur
Rechtsgeschichte der Stadt Marburg“ zum Abschlüsse bringt,
entspricht dem im Vorworte zum ersten Bande mitgeteilten Plane.
Den Hauptinhalt bilden demnach die städtischen Hauptrechnungen,
über die in der Einleitung zu Bd. I S. 61 f. gehandelt ist. Von
diesen Rechnungen ist die erste (1451152) S. 3—24 ihrem vollen
Wortlaute nach abgedruckt, nur unter Weglassung des stereotypen
„item“ am Beginne eines jeden Ausgabepostens und unter Um-
wandlung der römischen Zahlzeichen in arabische. In den darauf
folgenden Rechnungen sind zum Zwecke der Raumersparnis
manche Stellen da, wo es ohne Unterdrückung wesentlicher Dinge
und ohne Störung des Zusammenhanges geschehen konnte, in
kürzerer Fassung oder in Umschreibung wieder gegeben, auch sind
die mitunter etwas umständlichen Zahlenangaben der Vorlage
durch Zusammenrechnung vereinfacht. Die Lücken in der Reihe
der Rechnungen sind nach dem Rezeßbuch (vgl. I S. 61), zum
Teil auch aus den landgräflichen Rechnungen nach Möglichkeit
ergänzt. Auch die Bezeichnungen der Rechnungsmünze, die in
der ersten Rechnung — der Vorlage entsprechend — durch
wechselnde Zeichen ausgedrückt sind, sind in der Folge einheitlich
wiedergegeben und zwar p. für u oder punt, s. für Schilling,
d. für Denar oder Pfennig, h. für Heller, g. für Gulden.
Das Wertverhältnis dieser Marburger Rechnungsmünzen
zu einander war, wie sich leicht errechnen läßt:
1 p. = 10 s.
1 s. = 12 d.
1 d. = 2 h.,
wobei zu bemerken ist, daß sich gleichzeitig auch der Deutsche
Orden in Marburg einer Rechnungsmünze mit etwas anderer
Einteilung bediente, nämlich
1 p. = 20 s.
1 s. = 6 d.
1 d. = 2 h.
Das Pfund mit 120 Pfennigen = 240 Hellern stimmte also mit
dem städtischen überein.
Der Inhalt des vorliegenden Bandes, der die „Quellen zur
Rechtsgeschichte der Stadt Marburg“ zum Abschlüsse bringt,
entspricht dem im Vorworte zum ersten Bande mitgeteilten Plane.
Den Hauptinhalt bilden demnach die städtischen Hauptrechnungen,
über die in der Einleitung zu Bd. I S. 61 f. gehandelt ist. Von
diesen Rechnungen ist die erste (1451152) S. 3—24 ihrem vollen
Wortlaute nach abgedruckt, nur unter Weglassung des stereotypen
„item“ am Beginne eines jeden Ausgabepostens und unter Um-
wandlung der römischen Zahlzeichen in arabische. In den darauf
folgenden Rechnungen sind zum Zwecke der Raumersparnis
manche Stellen da, wo es ohne Unterdrückung wesentlicher Dinge
und ohne Störung des Zusammenhanges geschehen konnte, in
kürzerer Fassung oder in Umschreibung wieder gegeben, auch sind
die mitunter etwas umständlichen Zahlenangaben der Vorlage
durch Zusammenrechnung vereinfacht. Die Lücken in der Reihe
der Rechnungen sind nach dem Rezeßbuch (vgl. I S. 61), zum
Teil auch aus den landgräflichen Rechnungen nach Möglichkeit
ergänzt. Auch die Bezeichnungen der Rechnungsmünze, die in
der ersten Rechnung — der Vorlage entsprechend — durch
wechselnde Zeichen ausgedrückt sind, sind in der Folge einheitlich
wiedergegeben und zwar p. für u oder punt, s. für Schilling,
d. für Denar oder Pfennig, h. für Heller, g. für Gulden.
Das Wertverhältnis dieser Marburger Rechnungsmünzen
zu einander war, wie sich leicht errechnen läßt:
1 p. = 10 s.
1 s. = 12 d.
1 d. = 2 h.,
wobei zu bemerken ist, daß sich gleichzeitig auch der Deutsche
Orden in Marburg einer Rechnungsmünze mit etwas anderer
Einteilung bediente, nämlich
1 p. = 20 s.
1 s. = 6 d.
1 d. = 2 h.
Das Pfund mit 120 Pfennigen = 240 Hellern stimmte also mit
dem städtischen überein.