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von Donauwörth i. J. 1633, charakteristisch ist für die
Stellung, welche sie zu gewissen Zeiten einzunehmen ge-
wohnt waren. Sie verpflichteten sich darin, bis zum ehren-
haften Frieden treu und fest im Dienste der evange-
lischen Sache ihre Pflicht zu thun, doch wollten sie
sich keine Unbilligkeiten von Seiten der Generalmajore
oder Verkürzung ihrer Forderungen gefallen lassen.
Offen und ehrlich wollten sie zu einander stehen und
den neuen Feldherrn nicht eher anerkennen, als bis
ihre Forderungen berücksichtigt seien. Ebenso aber
verpflichteten sie sich auch zu gegenseitigem Beistand,
wenn ein Aufruhr in ihren eigenen Regimentern aus-
brechen sollte. Zugleich verlangten sie einen Anteil
an den Beratungen der Generalmajore über bedeuten-
dere Handlungen. Den ganzen Vertrag besiegelten sie
durch die Bestimmung, dass derjenige, der seine Came-
raden gegen diese Abmachungen verrate, ehrlos sein
solle.1) — Es waren Vereinbarungen der trotzigsten
Art. Sie richteten ihre Spitze gegen die Krone, die
augenblicklichen Leiter der Armee, ebenso wie gegen
den künftigen, sahen aber auch Bewegungen in ihren
eigenen Regimentern vor. Hier am deutlichsten zeigt
sich, dass die eigentlich selbständigen und rührigen
Elemente in der Armee eben die Obersten waren.
Um aber diesen Vereinbarungen einen praktischen
Wert zu geben, führten sie einen Beschluss aus, den
sie schon bei Lebzeiten Baner’s gefasst, aber nicht ge-
wagt hatten, durchzuführen: sie traten in direkte Ver-
handlungen mit der Krone Schweden und bestimmten
Pufendorf Xlll § 18.
von Donauwörth i. J. 1633, charakteristisch ist für die
Stellung, welche sie zu gewissen Zeiten einzunehmen ge-
wohnt waren. Sie verpflichteten sich darin, bis zum ehren-
haften Frieden treu und fest im Dienste der evange-
lischen Sache ihre Pflicht zu thun, doch wollten sie
sich keine Unbilligkeiten von Seiten der Generalmajore
oder Verkürzung ihrer Forderungen gefallen lassen.
Offen und ehrlich wollten sie zu einander stehen und
den neuen Feldherrn nicht eher anerkennen, als bis
ihre Forderungen berücksichtigt seien. Ebenso aber
verpflichteten sie sich auch zu gegenseitigem Beistand,
wenn ein Aufruhr in ihren eigenen Regimentern aus-
brechen sollte. Zugleich verlangten sie einen Anteil
an den Beratungen der Generalmajore über bedeuten-
dere Handlungen. Den ganzen Vertrag besiegelten sie
durch die Bestimmung, dass derjenige, der seine Came-
raden gegen diese Abmachungen verrate, ehrlos sein
solle.1) — Es waren Vereinbarungen der trotzigsten
Art. Sie richteten ihre Spitze gegen die Krone, die
augenblicklichen Leiter der Armee, ebenso wie gegen
den künftigen, sahen aber auch Bewegungen in ihren
eigenen Regimentern vor. Hier am deutlichsten zeigt
sich, dass die eigentlich selbständigen und rührigen
Elemente in der Armee eben die Obersten waren.
Um aber diesen Vereinbarungen einen praktischen
Wert zu geben, führten sie einen Beschluss aus, den
sie schon bei Lebzeiten Baner’s gefasst, aber nicht ge-
wagt hatten, durchzuführen: sie traten in direkte Ver-
handlungen mit der Krone Schweden und bestimmten
Pufendorf Xlll § 18.