sondern zu ihren Empkern vnd Diensten gehörig ist
Der solle dasselbe zunorsteuren nicht schuldig sein/
auch derhalbLn denpfarherrn/predigern/ Lirchen
vnd Schuldienern/ an denselben ihren Zinsen nichts
abkürtzen.
xmr.
Von Mnhaffttgm Schulden.
Elcher von seinen gütcrn Manhasstige schul-
FHD den/ErboderLl.aussgeldzubezalenverpflicht
tet vnd sthüldig ist/der sol nichts desto weni-
ger seine Güter nach rechtem wehrt vorsteuren/vnd
derürter Schulden halben nichts abziehen / Aber
gleichwol «nag er dargegendem senigcn dem er schütt
dig ist / st> viel Steuren an der bezalung abziehcn/vnd
deniselben sich wissen darnach zu richtcn/jd viel dests
zeitlicher vormelden vnd anzcigen.
XV.
Von ausgclihcncm Gclde.
As Geldt so ausgeliehen ist/cs sey widcrkcuss
lieh oder Manhasstig/ darucn man einigen
OcsL' Nutz oder genics/es sey in LDcndcln oder son-
sten zugewarten/an welchem Ort das fty/ sol von
den Vnt erthanen diese Steuer durch densodtcZtnss
oder genies einnimmet/nachgelegenheit eines jeden
herkonnnens vnd standes auch gegeben werden.
LDetten aber die Vnterthanen Geldt ausgelie-
hen/ vnd wercn darneben gleichwol andern Leuten
wlderumd
Der solle dasselbe zunorsteuren nicht schuldig sein/
auch derhalbLn denpfarherrn/predigern/ Lirchen
vnd Schuldienern/ an denselben ihren Zinsen nichts
abkürtzen.
xmr.
Von Mnhaffttgm Schulden.
Elcher von seinen gütcrn Manhasstige schul-
FHD den/ErboderLl.aussgeldzubezalenverpflicht
tet vnd sthüldig ist/der sol nichts desto weni-
ger seine Güter nach rechtem wehrt vorsteuren/vnd
derürter Schulden halben nichts abziehen / Aber
gleichwol «nag er dargegendem senigcn dem er schütt
dig ist / st> viel Steuren an der bezalung abziehcn/vnd
deniselben sich wissen darnach zu richtcn/jd viel dests
zeitlicher vormelden vnd anzcigen.
XV.
Von ausgclihcncm Gclde.
As Geldt so ausgeliehen ist/cs sey widcrkcuss
lieh oder Manhasstig/ darucn man einigen
OcsL' Nutz oder genics/es sey in LDcndcln oder son-
sten zugewarten/an welchem Ort das fty/ sol von
den Vnt erthanen diese Steuer durch densodtcZtnss
oder genies einnimmet/nachgelegenheit eines jeden
herkonnnens vnd standes auch gegeben werden.
LDetten aber die Vnterthanen Geldt ausgelie-
hen/ vnd wercn darneben gleichwol andern Leuten
wlderumd