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Lüthgen, Eugen
Die Ausnahme von dem Vervielfältigungsverbote im Kunstschutzgesetze vom 9. Januar 1907: Ein Beitrag zur Lehre vom Urheberrecht — Bonn, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.51385#0021
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— 5 -

Einleitung.
Methode.
Die logische Grundform der Rechtswissenschaft ist die
Definiton. Auf ihr beruht auf der einen Seite die Klassi-
fikation der Rechtsbegriffe, auf der anderen die Rechts-
deduktion. Bei der Klassifikation der Rechtsbegriffe las-
sen sich Begriffsmerkmale gewinnen, die, obwohl wesent-
lich, aus den positiven Rechtssätzen allein nicht hätten
erschlossen werden können; denn die scharfe Begren-
zung der Merkmale der Gattungs- und der zugehörigen
Artbegriffe macht eine Inhaltsbereicherung, „eine Stei-
gerung der Bedingung” für die Anwendung bestimmter
Begriffswerte notwendig.1) Das Gleiche gilt für die Rechts-
deduktion. Denn da sie durchaus von dem Subsumtions-
schlusse beherrscht ist,2) zeigt es sich nicht selten, das
bei der Behandlung ganz spezieller Punkte auf die Fest-
stellung allgemeiner Begriffe zurückgegangen werden muss,
dass, wie Binding sagt, „scheinbar sehr praktische Fra-
gen sich nicht lösen lassen wollten, ohne vorherige Auf-
schliessung ganz entlegener Gebiete.3) So gipfelt letzten
Endes jede juristische Arbeit, sofern sie nicht rechts!
historischen Zwecken dient, in der Definition. Daher er-
scheint eine umfassende Begriffsbestimmung unerlässlich;
nicht zwar derjenigen juristischen Grundsätze, „die un-
abhängig sind von der Individualität der einzelnen konkre-
ten rechtsbildenden Gemeinschaft oder m.a.W. gleichmäs-
sig verwendbar oder gültig für jedes positives Recht”,1)
vielmehr eine Begriffsbildung lediglich auf Grund der Ab-
straktionen aus den verhältnismässig konkreten Tatbestän-
den des positiven Rechts.
1) vergl. dazu Lipps. Logik S. 135.
2) Wundt, Logik II S. 600.
3) Binding, Kritische Vierteljahrsschrift f. Ges. geb. Rechtswiss.
XXI. 1879. S. 54-2 vergl. dazu auch Windscheits Rede über Recht
und Rechtswiss. S. 22.
4) Bierling, juristische Prinzipienlehre 1 S. 2.
 
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