Widdern.
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nominen, aus gemeine Kosten ein Wirthshans gebant werden; 1572
zum württembergischen Pulverhaus, Zehntscheuer rc. müssen auch die
von Widdern srohnen; eine Gassenwirthschaft wird erlaubt; 1576: Junker
Hofwart soll nicht ungemessene Frohnden verlangen; 1579: alle Bursche
sollen sich mit Wehren, die Vermöglichen mit Handröhren versehen,
in Nolhfällen dieselben zn gebranchen; 1582: Ordnung fiir die Metzger;
1593: die Burg soll wieder aufgebant werden; 1600: neue Ganerben-
Polizei-Ordnung.
Die Veründerungen von 1803 und 1805 sind bereits er-
wähnt. Von 1805 bis 1826 war W. württembergisch-badischer
Kondominatsort mit wiederholtem Wechsel im Turnus der Rechts-
pslege und Verwaltung (siehe unten Reg. 1831), bis eiit Ver-
trag zwischen beiden Staaten 1846 den mit der Getheiltheit
verbundenen Uebelständen ein Ende machte.
Kirchliches. Daß die Psarrkirche 1258 dem Chorherrn-
stist Mosbach inkorporirt wurde, ist bereits erwähnt worden.
Das benachbarte Olnhausen war dahin eingepsarrt bis 1329
und blieb noch lünger in einiger Abhängigkeit von der ehemaligen
Mutterkirche (s. Olnhausen). Auch Jagsthausen soll ursprnrrglich
Filial von Widdern gewesen sein. Vielleicht hängt mit der Aus-
hebung zusammen, was im Stadtbuch von 1477 bemerkt ist:
Die Bürger haben Macht, in der Kessach zu fischen bis zu dem
hangenden Thürlein, und hat es kauft ein Bürger nm den andern
nnd gibt 3 Heller an die Frühmeß zu Jagsthausen. Auch
Widdern hatte eine Frühmeßkaplanei und eine Vikarie zur heil.
Jungsran (1350 Württ. Vierteljahrsh. II, 285). Nach der
Reformation zog Kurpsalz im Namen des aufgehobenen Stists
Mosbach das Kaplaneigut ein und verlieh es in Erbpacht, was
zn ewigen Prozessen sührte (s. Neg. 1842). Auch die Besetzung
der Pfarrei nahm der Pfalzgras in Anspruch, weshalb die Gan-
erben ihm 1584 die Reparatur der Kirche zumutheten. 1590
ernannte Württemberg ohne die übrigen Ganerben und gegen
Pfalz den Psarrer, weshalb letztere die Mosbacher Einkünfte
der Pfarrei sperrte. (Stocker, Gemmingen II, 2, S. 63.)
1593 beschloß der Ganerbentag: Die württembergische Kirchen-
ordnnng soll gehalten nnd jührlich Kirchenvisitation vorgenommen
werden; und die Ganerbenordnung von 1600 schärste ein: Ter
Pfarrer soll allein die Augsburgische Konsession lehren, der
kleinen Württemb. Kirchenordnung sich bedienen und mit den
jungen Kommunikanten ein Examen halten. (Ebend.)
Die heutigen Patronatsrechte s. o.
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nominen, aus gemeine Kosten ein Wirthshans gebant werden; 1572
zum württembergischen Pulverhaus, Zehntscheuer rc. müssen auch die
von Widdern srohnen; eine Gassenwirthschaft wird erlaubt; 1576: Junker
Hofwart soll nicht ungemessene Frohnden verlangen; 1579: alle Bursche
sollen sich mit Wehren, die Vermöglichen mit Handröhren versehen,
in Nolhfällen dieselben zn gebranchen; 1582: Ordnung fiir die Metzger;
1593: die Burg soll wieder aufgebant werden; 1600: neue Ganerben-
Polizei-Ordnung.
Die Veründerungen von 1803 und 1805 sind bereits er-
wähnt. Von 1805 bis 1826 war W. württembergisch-badischer
Kondominatsort mit wiederholtem Wechsel im Turnus der Rechts-
pslege und Verwaltung (siehe unten Reg. 1831), bis eiit Ver-
trag zwischen beiden Staaten 1846 den mit der Getheiltheit
verbundenen Uebelständen ein Ende machte.
Kirchliches. Daß die Psarrkirche 1258 dem Chorherrn-
stist Mosbach inkorporirt wurde, ist bereits erwähnt worden.
Das benachbarte Olnhausen war dahin eingepsarrt bis 1329
und blieb noch lünger in einiger Abhängigkeit von der ehemaligen
Mutterkirche (s. Olnhausen). Auch Jagsthausen soll ursprnrrglich
Filial von Widdern gewesen sein. Vielleicht hängt mit der Aus-
hebung zusammen, was im Stadtbuch von 1477 bemerkt ist:
Die Bürger haben Macht, in der Kessach zu fischen bis zu dem
hangenden Thürlein, und hat es kauft ein Bürger nm den andern
nnd gibt 3 Heller an die Frühmeß zu Jagsthausen. Auch
Widdern hatte eine Frühmeßkaplanei und eine Vikarie zur heil.
Jungsran (1350 Württ. Vierteljahrsh. II, 285). Nach der
Reformation zog Kurpsalz im Namen des aufgehobenen Stists
Mosbach das Kaplaneigut ein und verlieh es in Erbpacht, was
zn ewigen Prozessen sührte (s. Neg. 1842). Auch die Besetzung
der Pfarrei nahm der Pfalzgras in Anspruch, weshalb die Gan-
erben ihm 1584 die Reparatur der Kirche zumutheten. 1590
ernannte Württemberg ohne die übrigen Ganerben und gegen
Pfalz den Psarrer, weshalb letztere die Mosbacher Einkünfte
der Pfarrei sperrte. (Stocker, Gemmingen II, 2, S. 63.)
1593 beschloß der Ganerbentag: Die württembergische Kirchen-
ordnnng soll gehalten nnd jührlich Kirchenvisitation vorgenommen
werden; und die Ganerbenordnung von 1600 schärste ein: Ter
Pfarrer soll allein die Augsburgische Konsession lehren, der
kleinen Württemb. Kirchenordnung sich bedienen und mit den
jungen Kommunikanten ein Examen halten. (Ebend.)
Die heutigen Patronatsrechte s. o.