Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Seckenheim Fuß; daß es hier schon um beträchtlichen Grundbesitz ging, zeigt der Spruch
des Seckenheimer Hubgerichts von 1274 [I. D. 2.2.], der dem Kloster das Eigentum an den
Äckern im Rotloch am Rohrheimer Weg bestätigte; in dem Rechtsspruch wird festgestellt,
daß diese Äcker schon lange vorher durch Tausch gegen andere auf der Seckenheimer
Gemarkung erworben worden waren [Syll. 262]. Wie wir schon wissen, vermachte 1289
der Seckenheimer Pfarrer Berthold dem Kloster einen Hof in Seckenheim mit Liegen-
schaften, die sogenannten Schweiker'schen Güter, die er selbst Swigger von Handschuhs-
heim abgekauft hatte [vgl. F1N 63]. Diese Äcker lagen in der Hauptsache im Mittelfeld
[67/1303, Seite 415].

Am 10. Januar 1323 bestätigten Kaiser Ludwig IV. und seine Neffe Pfalzgraf Adolf in
gleichlautenden Urkunden dem Kloster Steuerfreiheit für seine Güter,,/« villis (in den
Dörfern) Waltdorf, Schwetzingen et Sickenheim" [43/216/1323/Januar 10 und RPfRh 1,
Nr. 1989]. Kaiser Ludwig sprach diese Abgabenfreiheit 1 Jahr später am 2.1.1324 noch
einmal aus [RPfRh 1, Nr. 2004].

1423 erwarb das Kloster Schönau 3 Mannsmahd Wiesen im Seckenheimer Ried von den
Erben Hans von Massenbachs um 16 1/2 Gulden. Diese Wiesen gehörten in die Riedge-
meinde und hatten dem Seckenheimer Hubhof einen Schilling Heller und 6 albus (Weiß-
pfennige) für die Waisen- oder Knabenkasse zu zahlen. Anscheinend wurde für die Wai-
senkinder des Dorfes eine Umlage von den Riedwiesen erhoben, die die Mitglieder der
Riedgemeinde - die 48 Stämme - zu zahlen hatten. Im Jahre 1504 kam es deswegen zu
einem Prozeß. Das Kloster hatte jahrzehntelang diese Abgabe nicht mehr entrichtet und
auf Verjährung spekuliert. Die Gemeinde jedoch forderte ihr Recht, und so erhob sich ein
langwieriger Streit zwischen dem Kloster Schönau und der Gemeinde Seckenheim; dieses
„Knabengeld" war inzwischen auf 7 Schilling Heller und 22 Pfennige (albus) aufgelaufen.
Beide Parteien gingen vor den Landschreiber Hanß Berger zu Heidelberg, der folgenden
Vergleich erwirkte: „Das der Großkeller (Verwalter) von wegen Schönau den von Secken-
heim solich VII Schilling heller Zinß und die zween vnd zwanzig Pfennig Knabengeld dar-
zu vmb den Vßstandt (dazu wegen des Ausstandes) mit 20 Pfund Heller abloßen, ledigen
und bezalen soll. Als der Großkeller vffdatum den(en) von Seckenheim solche 20 Pfund
Heller bar dargezelt.. vnd bezalt, diese In (ihn) auch ledig gesetzt, solchermaß daß Inen die
von Schönau fürtherhin (in Zukunft) gemelten Zinß vnd Knabengeld nit mehr zu geben
schuldig..sein..sollen... Vff Freitag nach Thomae Apostoli (21. Dezember) 1514" [67/1800
S. 285]. Mit dieser hohen Ablösung von 20 Pfund Heller = 4.800 Heller hatte Schönau
seine Riedwiesen gänzlich abgabenfrei gemacht, was erkennen läßt, wieviel diese Abga-
benfreiheit einem Grundherren wert war.

1432 verkaufte der Ausmärker [Liste von 1439 Nr. 132] Märkel Fisch aus Ladenburg 2 1/2
Mannsmahd Wiesen „in der Vorder aw" [F1N 174] und 3 Mannsmahd „uff den doren wie-
ßen" [F1N 181]. Diese Wiesen lagen im vorderen Ried und waren nicht der Riedgemeinde
unterworfen; sie ergänzten schon vorhandenen Grundbesitz des Klosters im vorderen
Ried, das damit größtenteils in seinem Eigentum war. Die Wiesen kosteten 40 Gulden. Die
Übergabe erfolgte „mit mund, hand und haber vor Schultheissen und Hubnern (Hubge-
richt) als gewonheit ist zu Seckenheim" [67/1800/Seite 283], was bedeutet, daß der Ver-
käufer mit Kuß und Handschlag den Verkauf besiegelt und dabei einige Haferähren vor
Zeugen als Zeichen für das Grundstück überreicht. Der Junker Hartmann von Hand-
schuhsheim siegelte die Kaufurkunde; denn die Handschuhsheimer hatten ja die niedere
Gerichtsbarkeit über das Ried [s. I. D. 2.3.1. und 67/1800/Seite 283].
1504 ergänzte Schönau seinen Riedbesitz durch den Zukauf des Fischereirechts „In der
bach genant der muolegraben [F1N 178] am seckenheimer riedt gelegen am rein vmb 100

460
 
Annotationen