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die Abgabe zu entrichten. Die Rheinfischerei im Mühlgraben und im großen Rheinbogen
des hinteren Rieds wurde in der Regel von Altriper Fischern ausgeübt.
Das Fischereirecht im Rhein und seinen Altläufen nahm der Kurfürst als Regal (dem
König zustehendes und von ihm dem Kurfürsten verliehenes Recht) in Anspruch und ver-
lieh es seinerseits wieder weiter. Das Recht, im Neckar zu fischen, hingegen gehörte zu den
Allmendrechten und stand von der Rainbach am Dilsberg bis zur Neckarmündung allen
Allmendberechtigten der anliegenden Dörfer zu. Die Berechtigten der einzelnen Dörfer
mußten in Fischerzünften zusammengeschlossen sein. Die Fischerzünfte von Wieblingen,
Edingen, Neckarhausen, Seckenheim, Ilvesheim, Feudenheim und Mannheim teilten sich
in den Unterlauf des Neckars. In den Fischereiordnungen, die Kurfürst Philipp 1502 und
Kurfürst Ludwig V. 1518 erlassen hatten [77/2081], war schon ein sehr großes Gewicht
auf die Erhaltung und Pflege des Fischbestandes gelegt. Schonzeiten, eine gewisse Min-
destgröße der gefangenen Fische und das Fischen in Eisbrüchen im Winter waren genau
geregelt; es heißt dazu wörtlich: „..barben, Nasen auch Hecht und karpffen nit kurtzer
sonder lenger vahen (fangen) ... mit dem Stockhamen, daran die stang nit vber fiinff
schuh langsy (150 cm).." [Fischereiordnung Philipps von 1502, 77/2081].
Relativ spät erwähnt werden im Anfang des 17. Jahrhunderts der Schreiner und Zimmer-
mann Peter Zimmermann (1607 - 1629), der Küfer und Faßbinder Georg Hennes (1628),
die Witwe des Pulvermachers (Schießpulver aus Salpeter) Jeremias Kremer (1636) und der
Forstknecht und Holzfäller Marx Volz (1628) [u.a. Reg. Hepp].

Alle diese Gewerbetreibenden hatten jedoch noch eine Landwirtschaft nebenbei, so daß
auch hierin die spätere Erscheinung des Arbeiterbauern vorweggenommen wird, der neben
seiner Lohnarbeit „ ä Eckerle onbaut."

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