3. Zum driten, welcher eychen-, apfel-, oder birnbaumholz heimführt, soll von einem
wagen oder karch allemal für zwei Pfund heller gestrafft werden.
4. Welcher ein dür weid abhaut und kein anderer dargegensetzt, soll für ein Pfund hel-
ler gestrafft werden.
5. Wann man weiden gebeut zu setzen, welcher dan sein nicht gesetzt hat, soll ein
Pfund heller zu straffherlegen.
6. Wan man eichlen hat und die Sau brent, soll ein jeder sein sau für den hirten treiben
oder, so oft sie sonst ereilt wirdt, alle mal für ein Pfund heller gestrafft werden."
Erläuterung:
Unter Nummer 1 ist vom Gabholz die Rede. Dabei wird bestimmt, daß das Brenn-
holz spätestens an Mitfasten, d. h. in der Mitte der Fastenzeit in der Woche von
Oculi bis Sonntag Laetare, geschlagen sein soll. Nur in den Winterwochen vor dem
Sonntag Laetare durfte also Brennholz geschlagen werden. Die folgenden Bestim-
mungen sind eine Frevelordnung, d. h. sie legen die Bestrafung für den Holzfrevel
fest.
Unter 2 wird bestimmt, daß einer, der Pappelholz, Belle oder Espe ist die pfälzische
Bezeichnung für Pappel, ohne Erlaubnis heimfährt, von jeder Fuhre ein Pfund Hel-
ler Strafe zu geben hat. Die doppelte Strafe für eine Fuhre hat unter Nr. 3 zu zahlen,
wer ohne Genehmigung das sehr viel härtere und deshalb wertvollere Eichen-, Ap-
fel- oder Birnbaumholz nach Hause fährt. In 5 und 6 wird über die Anpflanzung und
die Pflege der Weiden gesprochen. Es gehörte zu den strengen Pflichten einer jeden
Gemeinde, die am Wasser lag, alle Uferstrecken mit Kopfweiden zu bepflanzen, die
außerordentlich nützliche Bäume waren. Die Bäume selbst befestigten mit ihrem
starken Wurzelwerk das Ufer und verhinderten die Abschwemmung des Geländes.
Die Weidengerten, die jeden Winter geschnitten wurden und wodurch die Bäume
ihre typische Kopfweidenform bekamen, wurden für allerlei Flechtwerk gebraucht.
Körbe und das Flechtwerk für die Gefache der Fachwerkhäuser waren ebenso aus
Weidengerten wie die Faschinen, worunter man aus Weidenruten geflochtene Bün-
del von 25-50 cm Durchmesser und 2-6 m Länge verstand. Diese wurden im Was-
serbau zur Ufer- und Böschungsbefestigung, zum Buhnenbau, an Pflöcken ange-
bunden und mit Kies- und Steinpackungen beschwert und ins Wasser versenkt. Das
Schneiden der Weidengerten und die Anfertigung dieses Flechtwerkes war eine
ständige Winterbeschäftigung der Bauern. Unter 5 heißt es, daß mit einem Pfund
Heller bestraft wird, wer eine dürre Weide abhaut und keine neue pflanzt. Ebenso
wird bestraft, wer die Anordnung, neue Weiden zu setzen, nicht befolgt. Unter
Nr. 7 wird von der Schweineweide im Eichwald gesprochen. Die Eichelmast der
Schweine im Herbst brachte für die Tiere die letzte Schlachtreife. Es wird nun fest-
gesetzt, daß die Schweine nur mit dem Dorfhirten in die Eicheln getrieben werden
dürfen. Wer seine Schweine so laufen läßt, muß pro Schwein ein Pfund Heller Strafe
zahlen. Die Höhe der Strafen zeigt, welche Bedeutung die Waldnutzung gewonnen
hat. Die Aufsicht über den Wald hatte der herrschaftliche Förster oder Jäger.76
Die Waldpflege geriet im 18. Jahrhundert durch die zahlreichen Kriege und die be-
ginnende Überbevölkerung Neckaraus in Unordnung. Die kurpfälzische Regierung
versuchte damals gegen den Raubbau am Wald und seine Überweidung einzuschrei-
ten. So tadelte der Förster von Neckarau: „Man muß sich schämen, wenn man in den
Wald kommt, daß die Schläge nicht besser aussehen." Damals waren nur noch wenige
große Eichenstämme vorhanden, dagegen gab es viel verkrüppeltes Weichholz und
wucherndes Dornengestrüpp. Pferde und Rinder trieben sich Tag und Nacht ohne
Aufsicht im ganzen Wald umher und fraßen mit dem Gras die jungen Keime des
Laubholzes weg. Um den Wald zu schützen, verfügte der Förster, daß zur Weide nur
die Große Platte benützt werden dürfe; das Mastvieh sollte von der Weide ausge-
schlossen bleiben. Die Große Platte mußte eingezäunt werden. Der übrige Wald
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wagen oder karch allemal für zwei Pfund heller gestrafft werden.
4. Welcher ein dür weid abhaut und kein anderer dargegensetzt, soll für ein Pfund hel-
ler gestrafft werden.
5. Wann man weiden gebeut zu setzen, welcher dan sein nicht gesetzt hat, soll ein
Pfund heller zu straffherlegen.
6. Wan man eichlen hat und die Sau brent, soll ein jeder sein sau für den hirten treiben
oder, so oft sie sonst ereilt wirdt, alle mal für ein Pfund heller gestrafft werden."
Erläuterung:
Unter Nummer 1 ist vom Gabholz die Rede. Dabei wird bestimmt, daß das Brenn-
holz spätestens an Mitfasten, d. h. in der Mitte der Fastenzeit in der Woche von
Oculi bis Sonntag Laetare, geschlagen sein soll. Nur in den Winterwochen vor dem
Sonntag Laetare durfte also Brennholz geschlagen werden. Die folgenden Bestim-
mungen sind eine Frevelordnung, d. h. sie legen die Bestrafung für den Holzfrevel
fest.
Unter 2 wird bestimmt, daß einer, der Pappelholz, Belle oder Espe ist die pfälzische
Bezeichnung für Pappel, ohne Erlaubnis heimfährt, von jeder Fuhre ein Pfund Hel-
ler Strafe zu geben hat. Die doppelte Strafe für eine Fuhre hat unter Nr. 3 zu zahlen,
wer ohne Genehmigung das sehr viel härtere und deshalb wertvollere Eichen-, Ap-
fel- oder Birnbaumholz nach Hause fährt. In 5 und 6 wird über die Anpflanzung und
die Pflege der Weiden gesprochen. Es gehörte zu den strengen Pflichten einer jeden
Gemeinde, die am Wasser lag, alle Uferstrecken mit Kopfweiden zu bepflanzen, die
außerordentlich nützliche Bäume waren. Die Bäume selbst befestigten mit ihrem
starken Wurzelwerk das Ufer und verhinderten die Abschwemmung des Geländes.
Die Weidengerten, die jeden Winter geschnitten wurden und wodurch die Bäume
ihre typische Kopfweidenform bekamen, wurden für allerlei Flechtwerk gebraucht.
Körbe und das Flechtwerk für die Gefache der Fachwerkhäuser waren ebenso aus
Weidengerten wie die Faschinen, worunter man aus Weidenruten geflochtene Bün-
del von 25-50 cm Durchmesser und 2-6 m Länge verstand. Diese wurden im Was-
serbau zur Ufer- und Böschungsbefestigung, zum Buhnenbau, an Pflöcken ange-
bunden und mit Kies- und Steinpackungen beschwert und ins Wasser versenkt. Das
Schneiden der Weidengerten und die Anfertigung dieses Flechtwerkes war eine
ständige Winterbeschäftigung der Bauern. Unter 5 heißt es, daß mit einem Pfund
Heller bestraft wird, wer eine dürre Weide abhaut und keine neue pflanzt. Ebenso
wird bestraft, wer die Anordnung, neue Weiden zu setzen, nicht befolgt. Unter
Nr. 7 wird von der Schweineweide im Eichwald gesprochen. Die Eichelmast der
Schweine im Herbst brachte für die Tiere die letzte Schlachtreife. Es wird nun fest-
gesetzt, daß die Schweine nur mit dem Dorfhirten in die Eicheln getrieben werden
dürfen. Wer seine Schweine so laufen läßt, muß pro Schwein ein Pfund Heller Strafe
zahlen. Die Höhe der Strafen zeigt, welche Bedeutung die Waldnutzung gewonnen
hat. Die Aufsicht über den Wald hatte der herrschaftliche Förster oder Jäger.76
Die Waldpflege geriet im 18. Jahrhundert durch die zahlreichen Kriege und die be-
ginnende Überbevölkerung Neckaraus in Unordnung. Die kurpfälzische Regierung
versuchte damals gegen den Raubbau am Wald und seine Überweidung einzuschrei-
ten. So tadelte der Förster von Neckarau: „Man muß sich schämen, wenn man in den
Wald kommt, daß die Schläge nicht besser aussehen." Damals waren nur noch wenige
große Eichenstämme vorhanden, dagegen gab es viel verkrüppeltes Weichholz und
wucherndes Dornengestrüpp. Pferde und Rinder trieben sich Tag und Nacht ohne
Aufsicht im ganzen Wald umher und fraßen mit dem Gras die jungen Keime des
Laubholzes weg. Um den Wald zu schützen, verfügte der Förster, daß zur Weide nur
die Große Platte benützt werden dürfe; das Mastvieh sollte von der Weide ausge-
schlossen bleiben. Die Große Platte mußte eingezäunt werden. Der übrige Wald
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