Abteilung I.
Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungs-
steuersachen.
Nr. 1.
Einkommensteuer.
Für preußische Staatsangehörige, die sich dauernd im Ausland
aufhalten, besteht während zweier Jahre nach ihrem Weg-
gang aus Preußen die subjektive und objektive Steuerpflicht
fort, wie für alle Preußen, und es ist hierfür ohne Bedeutung,
ob sie vor ihrem Fortznge bereits steuerpflichtig waren oder
nicht.
Urteil des V. Senats vom 2. November 1912. IV. a. 171/12.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Oberlehrers, wegen
seiner Veranlagung zur Staatseinkommensteuer für das Steuer-
jahr 1911 wurde vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewiesen aus
folgenden
Gründen:
Ein dem A 49 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 entsprechender Beschwerdegrund (Verletzung des be-
stehenden Rechtes oder wesentlicher Mangel des Verfahrens) ist
weder in der Beschwerdeschrist dargetan, noch bei selbständiger Prü-
sung der Sache zu erkeunen.
Die Annahme des Steuerpflichtigen, daß preußische Staats-
angehörige nach tz 1 Abs. 1 Nr. 1 o des Einkonunensteuergesetzes
nur dann noch zwei Jahre lang in Preußen steuerpflichtig bleiben,
wenn sie bereits bei ihrem Verzüge steuerpflichtig waren, beruht
auf einem Rechtsirrtume.
Entscheid, d. K. Oberverwaltnngsgerichts in Staatssteuersachen. 16. i
Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungs-
steuersachen.
Nr. 1.
Einkommensteuer.
Für preußische Staatsangehörige, die sich dauernd im Ausland
aufhalten, besteht während zweier Jahre nach ihrem Weg-
gang aus Preußen die subjektive und objektive Steuerpflicht
fort, wie für alle Preußen, und es ist hierfür ohne Bedeutung,
ob sie vor ihrem Fortznge bereits steuerpflichtig waren oder
nicht.
Urteil des V. Senats vom 2. November 1912. IV. a. 171/12.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Oberlehrers, wegen
seiner Veranlagung zur Staatseinkommensteuer für das Steuer-
jahr 1911 wurde vom Oberverwaltungsgerichte zurückgewiesen aus
folgenden
Gründen:
Ein dem A 49 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
19. Juni 1906 entsprechender Beschwerdegrund (Verletzung des be-
stehenden Rechtes oder wesentlicher Mangel des Verfahrens) ist
weder in der Beschwerdeschrist dargetan, noch bei selbständiger Prü-
sung der Sache zu erkeunen.
Die Annahme des Steuerpflichtigen, daß preußische Staats-
angehörige nach tz 1 Abs. 1 Nr. 1 o des Einkonunensteuergesetzes
nur dann noch zwei Jahre lang in Preußen steuerpflichtig bleiben,
wenn sie bereits bei ihrem Verzüge steuerpflichtig waren, beruht
auf einem Rechtsirrtume.
Entscheid, d. K. Oberverwaltnngsgerichts in Staatssteuersachen. 16. i