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Immunitäten nicht teilhaftig werden, von denen der Art. 3
handelt."
Nach dem Abs. 1 des hier angezogenen Art. 3 sind die Berufs-
konsuln befreit:
„von direkten, Personal-, Mobiliar- oder Lurussteuern, mögen
solche vom Staate oder von Kommunen auferlegt sein, aus-
genommen wenn sie unbewegliches Eigentum besitzen, Handel
oder Gewerbe treiben, in welchem Falle sie denselben Abgaben,
Lasten und Auflagen, wie die Nationalen unterworfen sind."
Kämen nur diese Bestimmungen für die Besteuerung des N. in '
Preußen in Betracht, so könnte es keinem Zweifel unterliegen, daß
er auch hinsichtlich seines Diensteinkommens steuerpflichtig ist. Er
stützt aber seinen Antrag auf Freilassung seines Diensteinkommens
von der preußischen Einkommensteuer einerseits auf Art. 19 des
deutsch-italienischen Konsularvertrags, welcher lautet:
„Die beiderseitigen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln
und Konsularagenten, ingleichen die Angestellten bei den Kon-
sulaten sollen in beiden Ländern aller Befreiungen, Vorrechte,
Immunitäten und Privilegien teilhaftig werden, welche den Be-
amten gleichen Grades der meistbegünstigten Nation zustehen,"
und andererseits auf die Art. 3 und 7 der zwischen Deutschland und
den Vereinigten Staaten von Amerika — die er als die meist-
begünstigte Nation ansieht — geschlossenen Konsularkonvention
vom 11? Dezember 1871 (RGBl. 1872 S. 95).
Im Art. 3 dieses Vertrags ist bezüglich der Generalkonsuln,
Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten bestimmt:
„Unter keinen Umständen jedoch soll das Einkommen von
ihrem Amte irgend einer Abgabe unterliegen,"
und im Art. 7 aaO. heißt es in betreff der von den Generalkonsuln
und Konsuln bestellten Vizekonsuln und Konsularagenten:
„Sie sollen die in dieser Übereinkunft zu Gunsten der Kon-
sularbeamten bedungenen Vorrechte genießen, vorbehalt-
lich der im Art. 3 auf geführt en Ausnahmen."
Dabei faßt der Steuerpflichtige die Bestimmung im Art. 19 des
deutsch-italienischen Konsularvertrags dahin aus, daß den beider-
seitigen von Generalkonsuln oder Konsuln ernannten Vizekonsuln
dieselben Vorrechte zustehen, wie sie diesen Beamten der meist-
begünstigten Nation nach dem zwischen dieser und Deutschland be-
 
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