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geprüft werden müssen, weil Schecks schon mit dem Tage ihrer
Ausgabe unter den Passiven in der Bilanz des Ausstellers zu er-
scheinen haben und somit den Gewinnsaldo schmälern. Ist dies
in der Bilanz, wie die vorgelegte Abschrift zeigt, unterblieben, so
ist sie aus Grund der Beweisaufnahme für die Steuerfestsetzung
entsprechend zu berichtigen.
Nr. 52.
Einkommensteuer.
Einkommen aus Handel und Gewerbe.
Es bildet einen rechtlichen Verstoß gegen den allgemeinen Gewerbe-
begriff, wenn ein gewerbsmäßiger Betrieb von Damno-Hypo-
thekengeschäften angenommen wird, trotzdem sich der be-
treffende Steuerpflichtige darauf beschränkt hat, zwei mit
ihm befreundeten Grundstückseigentümern auf ihren beiden
Grundstücken die als Damno bezeichneten Mehrbeträge
hypothekarisch für sich eintragen zu lassen.
Sind die Damno-Hypothekengeschäfte im Rahmen eines anderen
Gewerbebetriebs mit zu dem Anlage- und Betriebskapitale
dieses letzteren gehörigen Kapitalien ausgeführt worden, so
bildet das Einkommen daraus Einkommen aus Handel und
Gewerbe. Dasselbe ist der Fall, wenn die hypothekarischen
Eintragungen zur Sicherstellung gewerblicher Forderungen
dienen.
Gehören die Damno-Hypothekengeschäfte zu einem anderen Ge-
werbebetriebe, so bildet, wenn für diesen eine Einkommens-
feststellung auf Grund kaufmännisch geführter Handelsbücher
erfolgt, der durch die Eintragung etwa erlangte Zuwachs des
Anlage- und Betriebskapitals steuerpflichtiges Einkommen.
Behufs Ermittelung der Höhe dieses Zuwachses zum Ver-
mögen ist der objektive Wert, den die eingetragene Hypo-
thekenforderung hat, festzustellen.
Anwendung des 8 11 lit. e. des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung vom 19. Juni 1906 auf Damno-Hypothekenforde-
rungen.
geprüft werden müssen, weil Schecks schon mit dem Tage ihrer
Ausgabe unter den Passiven in der Bilanz des Ausstellers zu er-
scheinen haben und somit den Gewinnsaldo schmälern. Ist dies
in der Bilanz, wie die vorgelegte Abschrift zeigt, unterblieben, so
ist sie aus Grund der Beweisaufnahme für die Steuerfestsetzung
entsprechend zu berichtigen.
Nr. 52.
Einkommensteuer.
Einkommen aus Handel und Gewerbe.
Es bildet einen rechtlichen Verstoß gegen den allgemeinen Gewerbe-
begriff, wenn ein gewerbsmäßiger Betrieb von Damno-Hypo-
thekengeschäften angenommen wird, trotzdem sich der be-
treffende Steuerpflichtige darauf beschränkt hat, zwei mit
ihm befreundeten Grundstückseigentümern auf ihren beiden
Grundstücken die als Damno bezeichneten Mehrbeträge
hypothekarisch für sich eintragen zu lassen.
Sind die Damno-Hypothekengeschäfte im Rahmen eines anderen
Gewerbebetriebs mit zu dem Anlage- und Betriebskapitale
dieses letzteren gehörigen Kapitalien ausgeführt worden, so
bildet das Einkommen daraus Einkommen aus Handel und
Gewerbe. Dasselbe ist der Fall, wenn die hypothekarischen
Eintragungen zur Sicherstellung gewerblicher Forderungen
dienen.
Gehören die Damno-Hypothekengeschäfte zu einem anderen Ge-
werbebetriebe, so bildet, wenn für diesen eine Einkommens-
feststellung auf Grund kaufmännisch geführter Handelsbücher
erfolgt, der durch die Eintragung etwa erlangte Zuwachs des
Anlage- und Betriebskapitals steuerpflichtiges Einkommen.
Behufs Ermittelung der Höhe dieses Zuwachses zum Ver-
mögen ist der objektive Wert, den die eingetragene Hypo-
thekenforderung hat, festzustellen.
Anwendung des 8 11 lit. e. des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung vom 19. Juni 1906 auf Damno-Hypothekenforde-
rungen.