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VERSTEIGERUNGS-BEDINGUNGEN
1. Die Beschreibungen im Katalog sind mit größter Sorgfalt und nach
bestem Wissen bearbeitet. Bei Büchern wird nur die Vollständigkeit
der mit Zahlen angegebenen Tafeln gewährleistet, nicht der
Textseiten, wenn auch alle Bde, deren Erhaltung den Verdacht der
Unvollständigkeit hervorruft, auch daraufhin geprüft werden. Die
Vorbesichtigung gibt Gelegenheit, sich persönlich-Won dem Zustande
der Gegenstände zu überzeugen. Auswärtigen Auftraggebern w’ird auf
schriftliche Anfrage bereitwilligst Auskunft erteilt. Reklamationen,
die Qualität, Zuschreibung oder Vollständigkeit betreffen, können da-
her nicht berücksichtigt werden.
2. Der Versteigerer ist berechtigt, Nummern zusammenzulegen, zu trennen
oder zurückzuziehen. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach drei-
maligem Aufruf eines Gebotes kein Überangebot abgegeben wird. Der
Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers kann sich die Erteilung
des Zuschlages vorbehalten.
3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
dreimaligem Aufruf kein Übergebot erfolgt, entscheidet das Los.
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zu-
schlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Ersteigerer über.
5. Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus
entstehenden Schäden, insbesondere für Zins- und Währungsverluste.
Öffentliche Biliotheken und Museen werden gebeten, sich den Betrag
ihrer Aufträge bereits bei der Auftragserteilung von ihren Behörden
bewilligen zu lassen, um eine Verzögerung durch nachträgliche Etat-
genehmigungen zu vermeiden.
6. Die Kaufgelder zuzüglich 15% Aufgeld sind sofort nach erfolgtem
Zuschlag in bar an den Versteigerer zu zahlen.
7. Wird die Zahlung nicht sofort geleistet, so findet die Übergabe des
Gegenstandes an den Käufer nicht statt. Der Käufei’ geht seiner
Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand wird auf seine
Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet der Käufer
für den Ausfall, hat dagegen auf den Mehrerlös keinen Anspruch und
wird auch zu keinem weiteren Gebote zugelassen.
8. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Ver-
steigerer im eigenen Namen einziehen und einklagefn, der Sitz des
Gewerbebetriebes des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen der Käufer.
9. Versteigerungen und freihändige Verkäufe erfolgen nicht im eigenen,
sondern nur im Namen der Auftraggeber.
10. Bei telegraphischen Aufträgen empfiehlt sich nachträgliche schrift-
liche Bestätigung.
11. Es werden nur limitierte Aufträge angenommen. Bei Erteilung von
Aufträgen ist die Flinterlegung eines Depots in Höhe des Gebotes er-
wünscht.
12. Ersteigerte Gegenstände müssen sofort, spätestens aber 4 Tage nach
Beendigung der Auktion abgeholt werden. Auswärtige Käufer werden
gebeten, möglichst Verpackungsmaterial zu schicken. Versand durch
die Versteigerungsfirma erfolgt möglichst als Wertpaket, alle Sendungen
werden zu Lasten des Empfängers gegen Verlust und Beschädigung
versichert.
13. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung dieser \ ersteige-
rungsbedingungen. •

Berlin, den 1. Dezember 1948.

Der Versteigerer


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Gerd Rosen
 
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