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Ilrlrunäsn. Illstruktionsii.

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hochgelehrten unsers Raths und Lieben Getreuen Matthiä Entzlins zu-
handlen. Anch sollen sie Aufsehens haben, daß er sich mit Obsessen oder
anderer nngewöhnlicher grober und nndäuiger Speise, Wassertrinken nnd
dergleichen nicht überlade, daraus zufallende Krankheiten, Schwachheit
und Abgang natürlichcr Kräften gemeincklich entspringen.

Da sich anch nach Gottes Willen der Enden Sterbsläuf oder sonsten
böse Seuchen und Krankheiten, so man xsstss oontaAio8us nennet, er-
eignen wurden, sollen sie solches unverzüglich hieher berichten, damit der
Veränderung halben zeitliche Vorsehung gethan werden möge. Jnmittels
aber sollen sie sich behutsam halten, die inficirte Ort und Häuser, auch
Personen gänzlich meiden.

Es soll auch sonderlich Hofmeister gut Aufsehen haben, daß diejenigen,
denen es befohlen, der Pfcrd und was deme anhängig, auch sonsten zn
unsers Sohnes Marstall und Rüstkammer gehörig, mit Fleiß warten
u. s. w. (Vgl. S. 38.)

Sie sollen auch alle Nacht bei unserm Sohn in der Kammer liegen
u. s. w. (Vgl. S. 32, A. 1.) Wie sie dann auch keine unbekannte, fremde,
verdächtige Personen weder bei Tag noch Nacht einlassen, beherbergen
oder aufhalten sollen.

Sie sollen auch weder den Jungen noch dem andcrn Gesinde das
Gottslästern, überflüssig Trinken oder auch unnöthiges Disputirn gegen
Fremden, es belange gleich die Religion oder andere Sachen, wie auch
das Zanken und Balgen nicht znsehen oder gestatten, sondern bei allen
den Unsern gänzlich mit Ernst abschaffen und verhüten.

Es soll anch unscr geliebter Sohn nicht allein für sich selbsten, wie
solches seine sonderbare Ordnung vermag und wir ihme gänzlich zu-
getrauen, Gottes Wort und die Predigten, dann auch das heilige Abend-
mahl des Leibs und Bluts unsers Erlösers Jesu Christi fleißig besuchen,
sondern anch neben ihnen dem Hofmeister und Präceptor daran sein,
daß es auch von allen denjenigen, so wir ihme zngegeben, gleich so
wohl geschehe und dieselbeu die Predigten, wo immer möglich, nicht
versaumen.

Wo auch einer oder mehr, wer der oder die seien, so nnserm Sohn
zustehen, ichtes sehen, vernehmen oder erführen, das ihme, auch seinen
Zugeordneten zu Schaden nnd Gefahr kommen möchte, und dasselb nicht
anzeigeten, wie doch ein Jeder Pflichten halben schuldig, deßgleichen ob
einer seincs Diensts nicht treulich wartete oder kein Warnung an ihme
helfen wollte oder sich sonsten ungebührlich hielte, bei gemeinen Ordnungen
nicht bleiben, sondern wider vorgeschriebene Puncten und ihre Bestallnngen
handleten, der oder dieselben sollen durch den Hofmeister und Präceptor
 
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