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10—12 n. Chr.5), endlich des Drusus Sohn Germaniens 13 bis
17 n. Chr. gleichfalls als Träger der prokonsularischen Gewalt6).
Nach dem Rücktritt des Germaniens von dieser Stellung hat es
eine solche Oberstatthalterschaft bis ans Ende des Prinzipats im
römischen Deutschland nicht mehr gegeben.
Wohl spätestens seit der Rückkehr des Tiberius nach Rom
im J. 7 v. Chr. bis zur Schlacht im Teutoburger Walde waren
sämtliche Truppen in Germanien einem kaiserlichen Legaten, dem
Statthalter der — formell vielleicht erst nach den großen militäri-
schen Erfolgen des Tiberius im J. 5 n. Chr. eingerichteten7) ■—
5) 9—7 v. Chr.: Dio LV 2, 1; 6, 1; 8, 3. Veil. II 97, 4. — 4—6 n. Chr.:
Dio LV 13, 2; 28, 5; 29, 1; 30, 1. Veil. II 103,3—110,3. — 10—12 n. Chr.:
Dio LVI 23, 3; 25, 2. Veil. II 120, 1 f.; 121, 1 f. Suet. Tib. 18—20. — Die
tribunizische Gewalt, die Tiberius zuerst im J. 6 v. Chr. auf fünf, im
J. 4 n. Chr. auf zehn Jahre (im J. 13 wohl lebenslänglich) verliehen wurde
(Mommsen, Röm. Staatsr. II3 1160, Anm. 2; 1161, Anm. 3), hat an sich mit
der gallisch-germanischen Statthalterschaft nichts zu tun, macht aber mehr
als wahrscheinlich, daß Tiberius die prokonsularische Gewalt, die für ihn
vor der allerletzten Zeit des Augustus (s. Mommsen a. a. O. 1159, Anm. 3)
nicht ausdrücklich bezeugt ist, schon vor dem J. 6 v. Chr., am ehesten wohl
gleich nach dem Tode seines Bruders, der dies vielleicht gewünscht hat
(vgl. Val. Max. V 5, 3), erhalten hat; denn die tribunizische Gewalt steht
„dem Ansehen nach höher als die prokonsularische und setzt diese gewisser-
maßen voraus“ (Mommsen a. a. O. 1160). Vgl. auch Kornemann, Doppel-
prinzipat u. Reichsteilung (1930) 14—16. 25.
6) Dessau, Prosopogr. II, p. 179, der vermutet, daß die Angabe des
Dio LVI 25, 2, Germanicus habe schon im J. 11 die prokonsularische Gewalt
besessen, auf einem Irrtum beruhe; er würde somit im J. 11 nur Legat
des Tiberius gewesen sein und das prokonsularische Imperium, das ihm nach
dem Tode des Augustus erneuert wurde (Tac. ann. I 14, dazu Mommsen
a. a. O. 1158, Anm. 3), erst erhalten haben, als er Anfang 13 zum zweiten
Male, und jetzt als Oberbefehlshaber, an den Rhein ging. In der Tat scheint
die gleichzeitige Anwesenheit zweier Träger der prokonsularischen
Gewalt am Rhein dem Zweck der Oberstatthalterschaft zu widersprechen;
indessen verweist mich Groag, der die Angabe des Dio für glaubwürdig
erklärt, auf die Möglichkeit, daß das prokonsularische Imperium des Ger-
manicus geringer war als das des Tiberius, also dessen Oberbefehl nicht
beeinträchtigte.
7) Vgl. Veli. II 108, 1: Nihil erat iam in Germania, quod vinci passet,
praeter gentem Marcomannorum.. .·, dagegen II 97, 4 zum J. 8 v. Chr.:
... sic perdomu.it eam (sc. Germanium), ut in formam paene (also nicht
wirklich, vgl. L. Schmidt, Gesch. d. german. Frühzeit [1925] 80) stipendiariae
redigeret provinciae. — Vgl. auch Groag, R.-E. II A 1522 f. Ritterling,
R.-E. XII 1230 f. 1232.
10—12 n. Chr.5), endlich des Drusus Sohn Germaniens 13 bis
17 n. Chr. gleichfalls als Träger der prokonsularischen Gewalt6).
Nach dem Rücktritt des Germaniens von dieser Stellung hat es
eine solche Oberstatthalterschaft bis ans Ende des Prinzipats im
römischen Deutschland nicht mehr gegeben.
Wohl spätestens seit der Rückkehr des Tiberius nach Rom
im J. 7 v. Chr. bis zur Schlacht im Teutoburger Walde waren
sämtliche Truppen in Germanien einem kaiserlichen Legaten, dem
Statthalter der — formell vielleicht erst nach den großen militäri-
schen Erfolgen des Tiberius im J. 5 n. Chr. eingerichteten7) ■—
5) 9—7 v. Chr.: Dio LV 2, 1; 6, 1; 8, 3. Veil. II 97, 4. — 4—6 n. Chr.:
Dio LV 13, 2; 28, 5; 29, 1; 30, 1. Veil. II 103,3—110,3. — 10—12 n. Chr.:
Dio LVI 23, 3; 25, 2. Veil. II 120, 1 f.; 121, 1 f. Suet. Tib. 18—20. — Die
tribunizische Gewalt, die Tiberius zuerst im J. 6 v. Chr. auf fünf, im
J. 4 n. Chr. auf zehn Jahre (im J. 13 wohl lebenslänglich) verliehen wurde
(Mommsen, Röm. Staatsr. II3 1160, Anm. 2; 1161, Anm. 3), hat an sich mit
der gallisch-germanischen Statthalterschaft nichts zu tun, macht aber mehr
als wahrscheinlich, daß Tiberius die prokonsularische Gewalt, die für ihn
vor der allerletzten Zeit des Augustus (s. Mommsen a. a. O. 1159, Anm. 3)
nicht ausdrücklich bezeugt ist, schon vor dem J. 6 v. Chr., am ehesten wohl
gleich nach dem Tode seines Bruders, der dies vielleicht gewünscht hat
(vgl. Val. Max. V 5, 3), erhalten hat; denn die tribunizische Gewalt steht
„dem Ansehen nach höher als die prokonsularische und setzt diese gewisser-
maßen voraus“ (Mommsen a. a. O. 1160). Vgl. auch Kornemann, Doppel-
prinzipat u. Reichsteilung (1930) 14—16. 25.
6) Dessau, Prosopogr. II, p. 179, der vermutet, daß die Angabe des
Dio LVI 25, 2, Germanicus habe schon im J. 11 die prokonsularische Gewalt
besessen, auf einem Irrtum beruhe; er würde somit im J. 11 nur Legat
des Tiberius gewesen sein und das prokonsularische Imperium, das ihm nach
dem Tode des Augustus erneuert wurde (Tac. ann. I 14, dazu Mommsen
a. a. O. 1158, Anm. 3), erst erhalten haben, als er Anfang 13 zum zweiten
Male, und jetzt als Oberbefehlshaber, an den Rhein ging. In der Tat scheint
die gleichzeitige Anwesenheit zweier Träger der prokonsularischen
Gewalt am Rhein dem Zweck der Oberstatthalterschaft zu widersprechen;
indessen verweist mich Groag, der die Angabe des Dio für glaubwürdig
erklärt, auf die Möglichkeit, daß das prokonsularische Imperium des Ger-
manicus geringer war als das des Tiberius, also dessen Oberbefehl nicht
beeinträchtigte.
7) Vgl. Veli. II 108, 1: Nihil erat iam in Germania, quod vinci passet,
praeter gentem Marcomannorum.. .·, dagegen II 97, 4 zum J. 8 v. Chr.:
... sic perdomu.it eam (sc. Germanium), ut in formam paene (also nicht
wirklich, vgl. L. Schmidt, Gesch. d. german. Frühzeit [1925] 80) stipendiariae
redigeret provinciae. — Vgl. auch Groag, R.-E. II A 1522 f. Ritterling,
R.-E. XII 1230 f. 1232.