86
mehr als ein frumentarius am Sitze der Provinzialregierung selbst
sich befand, läßt sich meines Erachtens nicht entscheiden* * * * * * * * * * * * * * * * * * * III * * * * * * 118).
Die L i k t o r e n (s. o. S. 37) der legati Augusti pro
praetore waren ein nur noch dekoratives Überbleibsel einer längst
vergangenen Staatsordnung und weder Offizialen noch über-
haupt Militärpersonen119).
Eigenschaft von Spionen oder zu anderen Zwecken“, erst von Hadrian
datiere, ebenso wie sein anschließend gegen Reynolds gerichteter Tadel
grundlos. Nur weil Rostovtzeff Entstehung und Wesen des spätrömischen
gradus centenae nicht kennt, ist es möglich, daß er ebd. S. 365, Anm. 26
glaubt, es habe schon vor der Mitte des III. Jahrhunderts frumentarii
zentenarischen Ranges gegeben; unter der Voraussetzung, daß die Lesung
der von ihm in neuer Wiederherstellung abgedruckten Inschrift aus der Zeit
des Philippus Arabs feststeht, wird in deren Z. 2 keinesfalls cen(tenarium),
sondern etwa cen(turionem) aufzulösen sein, wobei es noch immer seltsam
bleibt, daß ein centurio gleichzeitig mit Nachdruck als mil(es) und einige
Zeilen später ausschließlich als ατρατι,ώτης bezeichnet wird. Könnte es sich
bei dem damaligen Überhandnehmen des Militärs in allen Verwaltungs-
zweigen um einen frumentarius handeln, der mit irgendwelchen auf einen
Provinzialzensus bezüglichen oder in die ordentliche Kompetenz des Amtes
a censibus gehörenden Geschäften beauftragt war, so daß etwa cen(suali)
aufzulösen wäre? — Dafür, daß die jrumentarii in den Hauptquartieren
nicht als Offizialen der betreffenden Statthalter galten, spricht der Umstand,
daß ihre Nachfolger, die agentes in rebus, im Rechtssinne außerhalb der
Offizien stehen, in die sie als principes eingeteilt werden (Lyd. de mag.
III 12: ό πρί,γκιψ . . . ονδε γάρ μέρος της τάξεώς έϋτι .... Zeitschr. d.
Savigny-Stiftung a. a. O. 195 ff., bes. 218 ff.).
ns) Der frumentarius der Mainzer Inschrift CIL XIII 11810 gehört
wohl nicht hierher; vgl. vielmehr CIL XIII 6851 (dazu Riese, D. rhein.
Germanien in d. ant. Inschr. [1914] n. 2160, Anm.). 7836. — Ich behandle
hier nicht die tribuni sexmenstres und ihre Offizien (Domaszewski, Bonner
Jahrbb. CXVII 41. 47 f. Parker, The Roman Legions 190 f.), da sie
zwar selbst in den Hauptquartieren von Legaten legionsloser Provinzen
nicht fehlen, aber sicherlich weder den statthalterlichen Offizien angehören,
noch andere Funktionen als rein militärische bzw. solche der inneren
Militärverwaltung hatten.
119) Daß die kaiserlichen Statthalter accensi (Mommsen, Röm. Staatsr.
I3 [1887] 356—358) gehabt hätten, ist nicht bezeugt; die vorgeschlagene
Deutung des accens[us] consularis der Inschrift CIL XII 2564 als eines
Amtsdieners des obergermanischen Konsularlegaten ist meines Erachtens
unhaltbar.
mehr als ein frumentarius am Sitze der Provinzialregierung selbst
sich befand, läßt sich meines Erachtens nicht entscheiden* * * * * * * * * * * * * * * * * * * III * * * * * * 118).
Die L i k t o r e n (s. o. S. 37) der legati Augusti pro
praetore waren ein nur noch dekoratives Überbleibsel einer längst
vergangenen Staatsordnung und weder Offizialen noch über-
haupt Militärpersonen119).
Eigenschaft von Spionen oder zu anderen Zwecken“, erst von Hadrian
datiere, ebenso wie sein anschließend gegen Reynolds gerichteter Tadel
grundlos. Nur weil Rostovtzeff Entstehung und Wesen des spätrömischen
gradus centenae nicht kennt, ist es möglich, daß er ebd. S. 365, Anm. 26
glaubt, es habe schon vor der Mitte des III. Jahrhunderts frumentarii
zentenarischen Ranges gegeben; unter der Voraussetzung, daß die Lesung
der von ihm in neuer Wiederherstellung abgedruckten Inschrift aus der Zeit
des Philippus Arabs feststeht, wird in deren Z. 2 keinesfalls cen(tenarium),
sondern etwa cen(turionem) aufzulösen sein, wobei es noch immer seltsam
bleibt, daß ein centurio gleichzeitig mit Nachdruck als mil(es) und einige
Zeilen später ausschließlich als ατρατι,ώτης bezeichnet wird. Könnte es sich
bei dem damaligen Überhandnehmen des Militärs in allen Verwaltungs-
zweigen um einen frumentarius handeln, der mit irgendwelchen auf einen
Provinzialzensus bezüglichen oder in die ordentliche Kompetenz des Amtes
a censibus gehörenden Geschäften beauftragt war, so daß etwa cen(suali)
aufzulösen wäre? — Dafür, daß die jrumentarii in den Hauptquartieren
nicht als Offizialen der betreffenden Statthalter galten, spricht der Umstand,
daß ihre Nachfolger, die agentes in rebus, im Rechtssinne außerhalb der
Offizien stehen, in die sie als principes eingeteilt werden (Lyd. de mag.
III 12: ό πρί,γκιψ . . . ονδε γάρ μέρος της τάξεώς έϋτι .... Zeitschr. d.
Savigny-Stiftung a. a. O. 195 ff., bes. 218 ff.).
ns) Der frumentarius der Mainzer Inschrift CIL XIII 11810 gehört
wohl nicht hierher; vgl. vielmehr CIL XIII 6851 (dazu Riese, D. rhein.
Germanien in d. ant. Inschr. [1914] n. 2160, Anm.). 7836. — Ich behandle
hier nicht die tribuni sexmenstres und ihre Offizien (Domaszewski, Bonner
Jahrbb. CXVII 41. 47 f. Parker, The Roman Legions 190 f.), da sie
zwar selbst in den Hauptquartieren von Legaten legionsloser Provinzen
nicht fehlen, aber sicherlich weder den statthalterlichen Offizien angehören,
noch andere Funktionen als rein militärische bzw. solche der inneren
Militärverwaltung hatten.
119) Daß die kaiserlichen Statthalter accensi (Mommsen, Röm. Staatsr.
I3 [1887] 356—358) gehabt hätten, ist nicht bezeugt; die vorgeschlagene
Deutung des accens[us] consularis der Inschrift CIL XII 2564 als eines
Amtsdieners des obergermanischen Konsularlegaten ist meines Erachtens
unhaltbar.