Die innere Stadt des Peiraieus
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erstreckte1). Doch darf man nicht glauben, dass jemals der
gesammte innerhalb der Enceinte gelegene Raum besiedelt
worden sei: selbst in der blühendsten Zeit blieben ganze
Strecken stets frei und leer. Insbesondere gilt das von der
westlichen, sogar grösseren Hälfte der blattförmig sich aus-
breitenden Aktehalbinsel2); auch die von der Festung ein-
genommenen, ziemlich ausgedehnten Theile der Munychia-
höhe können nur in sehr geringem Umfang bewohnt ge-
wesen sein. Die Sicherung der Häfen hatte hier eben
nöthig gemacht, die Festungswerke überall wo möglich bis
an die Küste auszudehnen3).
Aber obwohl diese bewohnten Theile der eigentlichen Pei-
raieusstadt im Allgemeinen den demotischen Obrigkeiten unter-
standen, so gehörte der ganze Peiraieus als Unterstadt doch eng
mit Athen zusammen4): und die von dem gesammten Volk ge-
wählten Beamten mit städtischen Funktionen, die Astynomen
und Agoranomen, die Sitophylakes und Metronomen5) be-
aufsichtigten Handel und Wandel auch in der Hafenstadt.
So konnte der Verfasser der Schrift „über die Ein-
künfte" ■— wir wissen freilich nicht, mit welchem Erfolg —
für die Händler des Peiraieus nicht minder als die des Asty
vorschlagen, Wohnungen und Verkaufstätten auf Staats-
kosten zu bauen und einzeln zu verpachten0). Gedacht ist
1) Sie sind von Kurnanudis im 'ASrjvaiov VII S. 386 herausgegeben
(= G. i. Att. IV 2 N. 521b und c) .und lauten identisch (der eine ist
sehr verstümmelt): ctxpi xf)C öooö Tfjcoe tö äcxu xfjoe veveur)Tai. Die
richtige Auslegung faDcl zuerst Dittenberger, syll. I S. 419 zu N. 310;
vgl. oben S. 33 Anm. 3.
2) S. oben S. 46 Anm. 4. Der Name kann jetzt als gesichert
gelten, obwohl kürzlich Thomas Ludlow in dem Aufsatz the harbours
of ancient Athen im American journal of Philology IV S. 192 ff. diesen
Hügel wieder für die Munychiahöhe in Anspruch genommen hat.
3) Vgl. Bd. I S. 318 f.
4) Ueber die Malstätte Phreattys, die gleichfalls noch zu den
allgemeinen öffentlichen Anlagen gehört, wird passender unten bei der
allgemeinen Besprechung der Blutgerichtshöfe zu reden sein.
5) Vgl. oben S. 5.
6) Ps. Xenophon a. a. 0. III 13 ei 5e Kai xoic dxopcuoic qucrjceic T€
Kai -n:uu\r|Tripia KaxacKeuacGein. Kai ev HeipaieT Kai ev tüj dcxei, aua t' äv
KÖcfioc ein tt) TTÖXei Kai TToXX.ai dv dirö touxujv Trpöcoboi yffvoivTa.
Wacbsrauth, die Stadt Athen. II. 9
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erstreckte1). Doch darf man nicht glauben, dass jemals der
gesammte innerhalb der Enceinte gelegene Raum besiedelt
worden sei: selbst in der blühendsten Zeit blieben ganze
Strecken stets frei und leer. Insbesondere gilt das von der
westlichen, sogar grösseren Hälfte der blattförmig sich aus-
breitenden Aktehalbinsel2); auch die von der Festung ein-
genommenen, ziemlich ausgedehnten Theile der Munychia-
höhe können nur in sehr geringem Umfang bewohnt ge-
wesen sein. Die Sicherung der Häfen hatte hier eben
nöthig gemacht, die Festungswerke überall wo möglich bis
an die Küste auszudehnen3).
Aber obwohl diese bewohnten Theile der eigentlichen Pei-
raieusstadt im Allgemeinen den demotischen Obrigkeiten unter-
standen, so gehörte der ganze Peiraieus als Unterstadt doch eng
mit Athen zusammen4): und die von dem gesammten Volk ge-
wählten Beamten mit städtischen Funktionen, die Astynomen
und Agoranomen, die Sitophylakes und Metronomen5) be-
aufsichtigten Handel und Wandel auch in der Hafenstadt.
So konnte der Verfasser der Schrift „über die Ein-
künfte" ■— wir wissen freilich nicht, mit welchem Erfolg —
für die Händler des Peiraieus nicht minder als die des Asty
vorschlagen, Wohnungen und Verkaufstätten auf Staats-
kosten zu bauen und einzeln zu verpachten0). Gedacht ist
1) Sie sind von Kurnanudis im 'ASrjvaiov VII S. 386 herausgegeben
(= G. i. Att. IV 2 N. 521b und c) .und lauten identisch (der eine ist
sehr verstümmelt): ctxpi xf)C öooö Tfjcoe tö äcxu xfjoe veveur)Tai. Die
richtige Auslegung faDcl zuerst Dittenberger, syll. I S. 419 zu N. 310;
vgl. oben S. 33 Anm. 3.
2) S. oben S. 46 Anm. 4. Der Name kann jetzt als gesichert
gelten, obwohl kürzlich Thomas Ludlow in dem Aufsatz the harbours
of ancient Athen im American journal of Philology IV S. 192 ff. diesen
Hügel wieder für die Munychiahöhe in Anspruch genommen hat.
3) Vgl. Bd. I S. 318 f.
4) Ueber die Malstätte Phreattys, die gleichfalls noch zu den
allgemeinen öffentlichen Anlagen gehört, wird passender unten bei der
allgemeinen Besprechung der Blutgerichtshöfe zu reden sein.
5) Vgl. oben S. 5.
6) Ps. Xenophon a. a. 0. III 13 ei 5e Kai xoic dxopcuoic qucrjceic T€
Kai -n:uu\r|Tripia KaxacKeuacGein. Kai ev HeipaieT Kai ev tüj dcxei, aua t' äv
KÖcfioc ein tt) TTÖXei Kai TToXX.ai dv dirö touxujv Trpöcoboi yffvoivTa.
Wacbsrauth, die Stadt Athen. II. 9