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Stadtmauern und Stadtthore

Ausdehnung zu leisten gehabt. Begreiflich;, dass die Komödie
von Klagen über die Strapazen dieses Dienstes wiederhallt.
Eben der lächerlichen Kopie der leibhaftigen Wirklichkeit
des damaligen Athen; wie sie Aristophanes in dem Wolken-
kukuksheim entwirft, verdanken wir auch die Schilderung
des Lebens und Treibens, wie es sich bei und auf den Stadt-
mauern entwickelte: Runden patrouilliren fortwährend mit
der Signalglocke, überall liegen Wachtposten und in allen
Thürmen flammen die Fanale1).

Die Stadtthore, die wir bisher nur nach ihrer fortifika-
torischen Einrichtung betrachteten, haben für das städtische
Leben der Hellenen noch ausserdem die mannigfachste Be-
deutung. Berücksichtigt wurde bei ihnen das religiöse Be-
dürfniss durch Anlage von heiligen Gründungen, insbesondere
von Heroa, vermittelst deren man sich des Schutzes der
unterirdischen Gewalten an der Schwelle der Stadt ver-
sicherte und die Feinde schreckte; dem praktischen Bedürf-
niss der Reisenden und Wanderer kam die Anlage von
Brunnen und Badehäusern entgegen2). Für die polizeiliche
Aufsicht sorgten die Thorwärter (TruXuupoi), deren Amt nicht
unangesehen und namentlich zu Zeiten, wo der Feind im
Lande stand, von grosser Bedeutung war3): ihnen waren
bei den Thoren Behausungen eingeräumt. Auch an der An-
lage einer Zollstation kann es nicht gefehlt haben, wo die
Pächter die Accise, das bicnruXiov, erhoben4).

1) Aristoph., Vögel 1160ff. eqpobeüexat, Kwouuvoqpopeixai, -rravxaxr] | cpu-
Kaxai KaGecTi'iKaci Kai cppuKxujpiai j ev xoici TrupYOic. In Bezug auf die
Schelle, die die wachthabende Patrouille trug, vgl. noch Schol. zu
Arist., Vög. 841 (= Hesych. Phot. Suid. u. d. W. Kwöujvoqpopüjv) und
Thukyd. IV 135, 1. Auch Aineias spricht im 22. Kap. viel von dem
Wachtdienst auf der Mauer.

2) Ueber diese beiden Punkte hat eingehend Curtius, z. Gesch. des
Wegebaus S. 61 f. (= 269 f.) und S. 79 (= 277) gehandelt; nur die Bade-
häuser finde ich dort nicht erwähnt.

3) Aineias 5 verlangt mjAuipouc KaOicxdvat uf] xouc tuxövto(c äXAä
cppoviuouc Kai äYXivouc, exi öe Kai eimopouc. Ueber ihre Pflichten
und Funktionen in kriegerischen Zeiten handelt ders. K. 18 — 20,
28. 29 ausführlich; der Umfang ihrer Thätigkeit in Friedenszeiten
ist minder klar. (S. oben S. 225 Anm. 3.)

4) S. Böckh, Staatsh. II2 S. 438 f.
 
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