Politisches Leben (Einrichtung der Dikasterien) 371
wenden1). Von den Gefässen war das eine kupfern, in dies
wurden die gültigen Psephoi geworfen; das andre bestand
aus Holz und erhielt die ungültigen Stimmen2). Früher (und
in besonderen Fällen vielleicht noch später) war das Ent-
scheidende bei der Abstimmung der Standort der beiden Ge-
fässe: wer in das vordere seine Stimme warf, sprach frei,
wer in das hintere, verurtheilte3). Diese Form setzt doch
unläugbar ein Doppeltes voraus, erstens, dass die Psephoi
selbst nicht bestimmte Merkmale trugen, durch die sie in
zwei Klassen geschieden wurden: d. h. es wurden bei dieser
Form nicht die eben beschriebenen Bronzescheiben, sondern
die für ältere Zeit ausdrücklich bezeugten Muscheln ver-
wandt. Zweitens aber genügt bei dieser Abstimmung nicht
bloss die Verwendung einer einzigen Psephos, sondern eine
zweite (ungültige) ist hier geradezu ausgeschlossen4). Uebrigens
scheint ein Unterschied gegen die späteren Zeiten bei diesem
Modus auch insofern zu bestehen, als die Richter über die
Tribüne selbst mit den Stimmsteinchen gingen, um an die
Urnen zu gelangen, während später sie bloss an die Tribüne
herantraten, auf der jene standen5).
Aber auch die Rednerbühne kann so, wie sie später
eingerichtet war, nicht von Anfang an bestanden haben.
Es ist hier auszugehen von der Stelle aus der Acharner-
1) Vgl. über diese vynqpoi und die erhaltenen Exemplare Archäol.
Am. XVIII (1861) S. 223 f. und Vischer, U. Sehr. II S. 288 f.
2) Vgl. Schümann, att. Proc. S. 722 ff. und Lipsius S. 937 ff.
3) Vgl. Ross im Archiv f. Phüol. 1831 S. 350 ff. und Lipsius S. 939
Anm. 496.
4) Der sachliche Zusammenhang der beiden Aenderungen, der
m. W. bisher noch nicht hervorgehoben ist, scheint mir auf der Hand zu
liegen: ich kann deshalb auch nicht der Vermuthung von Lipsius S. 941
zustimmen, dass früher neben der eigentlichen qjnqpoc jedem Richter
noch eine ihr ähnliche Marke eingehändigt wurde, die in das andere
Gefäss einzulegen war (die Schilderung des Verfahrens bei Aristoph.
enthält auch nicht, wie doch zu erwarten wäre, die geringste Spur
eines solchen Vorgehens).
5) Diese Vermuthung wird bei einer Vergleichung von Demosth.
XIX 311 (s. oben S. 370 Anm. 1) einerseits (c<XPl T0U ßiiuaroc -rrpoc-
e\66vxa) und Aristoph., Wesp. V. 349 andrerseits (öid tüjv caviouiv
uexd xoipivrjc Trep leXQeiv) unabweisbar.
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wenden1). Von den Gefässen war das eine kupfern, in dies
wurden die gültigen Psephoi geworfen; das andre bestand
aus Holz und erhielt die ungültigen Stimmen2). Früher (und
in besonderen Fällen vielleicht noch später) war das Ent-
scheidende bei der Abstimmung der Standort der beiden Ge-
fässe: wer in das vordere seine Stimme warf, sprach frei,
wer in das hintere, verurtheilte3). Diese Form setzt doch
unläugbar ein Doppeltes voraus, erstens, dass die Psephoi
selbst nicht bestimmte Merkmale trugen, durch die sie in
zwei Klassen geschieden wurden: d. h. es wurden bei dieser
Form nicht die eben beschriebenen Bronzescheiben, sondern
die für ältere Zeit ausdrücklich bezeugten Muscheln ver-
wandt. Zweitens aber genügt bei dieser Abstimmung nicht
bloss die Verwendung einer einzigen Psephos, sondern eine
zweite (ungültige) ist hier geradezu ausgeschlossen4). Uebrigens
scheint ein Unterschied gegen die späteren Zeiten bei diesem
Modus auch insofern zu bestehen, als die Richter über die
Tribüne selbst mit den Stimmsteinchen gingen, um an die
Urnen zu gelangen, während später sie bloss an die Tribüne
herantraten, auf der jene standen5).
Aber auch die Rednerbühne kann so, wie sie später
eingerichtet war, nicht von Anfang an bestanden haben.
Es ist hier auszugehen von der Stelle aus der Acharner-
1) Vgl. über diese vynqpoi und die erhaltenen Exemplare Archäol.
Am. XVIII (1861) S. 223 f. und Vischer, U. Sehr. II S. 288 f.
2) Vgl. Schümann, att. Proc. S. 722 ff. und Lipsius S. 937 ff.
3) Vgl. Ross im Archiv f. Phüol. 1831 S. 350 ff. und Lipsius S. 939
Anm. 496.
4) Der sachliche Zusammenhang der beiden Aenderungen, der
m. W. bisher noch nicht hervorgehoben ist, scheint mir auf der Hand zu
liegen: ich kann deshalb auch nicht der Vermuthung von Lipsius S. 941
zustimmen, dass früher neben der eigentlichen qjnqpoc jedem Richter
noch eine ihr ähnliche Marke eingehändigt wurde, die in das andere
Gefäss einzulegen war (die Schilderung des Verfahrens bei Aristoph.
enthält auch nicht, wie doch zu erwarten wäre, die geringste Spur
eines solchen Vorgehens).
5) Diese Vermuthung wird bei einer Vergleichung von Demosth.
XIX 311 (s. oben S. 370 Anm. 1) einerseits (c<XPl T0U ßiiuaroc -rrpoc-
e\66vxa) und Aristoph., Wesp. V. 349 andrerseits (öid tüjv caviouiv
uexd xoipivrjc Trep leXQeiv) unabweisbar.
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