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der Reichthum, den das benachbarte Nürnberg bereits erlanget und
aufgehäuft hatte, ehe die Privilegien Heinrich’s II. Bamberg unter
die Klasse der Städte des Reiches 7) versetzten, waren wohl die vor-
züglichste Ursache, aus welcher sich Bamberg nie zu der Höhe
emporschwang, zu welcher es ausserdem durch seine geographische
Lage, durch seine reichen Htilfsquellen und den Gewerbileiss seiner
Bewohner berufen zu sein schien. So haben wir auch keine Spur,
dass mit dem Rechte der Stadt Bamberg andere Städte bewidmet
wurden: aber eben so wenig eine solche, dass Bamberg je mit einem
fremden Rechte belieben worden wäre, man müsste denn die Han-
delsprivilegien hieher rechnen, welche der Stadt Bamberg nach dem
Muster (ad instar) der Stadt Nürnberg von Kaiser Friedrich I.
verliehen worden sind. 8) Was aber dem Bamberger Stadtrechte aus
dem XIV. Jahrhunderte eine besondere Wichtigkeit verleihet, ist der
Zusammenhang desselben mit der noch praktischen Quelle des ge-
meinen deutschen Criminalrechtes, der Carolina, und ihrer Mutter,
der unter Schivarzenberg’s Leitung für Bamberg 1507 publicirten
peinlichen Halsgerichtsordnung, der sogenannten Bambergensis.
Hiervon soll jedoch unten weiter gehandelt werden.
Zur deutlicheren Uebersiclit des Inhaltes des Bamberger Stadt-
rechtes haben wir denselben nach folgenden Hauptstücken darzustel-
len versucht.
I. Stadtverfassung. — II. Criminalrecht. — III. Criminal-
prozess. — IV. Privatrecht. — V. Civilprozess. — VI. Polizeiliche
Anordnungen.
Was die Grenzen dieser Darstellung anbelanget, so wird hier
die Bemerkung genügen, dass es weder in meinem Plane lag, eine
Geschichte der Stadt Bamberg noch auch eine vollständige Geschichte
ihres Rechtes zu schreiben, sondern von mir bei dieser Ausführung
nichts weiter beabsichtiget wurde, als eine deutliche Uebersiclit des
Inhaltes dieser Rechtsquelle zu geben, ihre Eigenthümlichkeiten
hervorzuheben, und an geeigneten Orten auf ihr Verhältniss zu an-
deren mittelalterlichen Rechtsquellen hinzuweisen.
7) Bamberg gehörte seit der Errichtung eines Bischofssitzes in demselben zu der
Klasse jener Städte, welche man nach einem älteren Sprachgebrauche als urbes prae-
fectoriales bezeichnete. Vergl. meine not. 5. angef. Anzeige der Schrift v. Rubhart
p. 677. u. meine St. u. RGesch, §. 87 not. 9·
8) Vergl. die Urkunde v. 1163 bei Schuberts p. 93 not. p.
der Reichthum, den das benachbarte Nürnberg bereits erlanget und
aufgehäuft hatte, ehe die Privilegien Heinrich’s II. Bamberg unter
die Klasse der Städte des Reiches 7) versetzten, waren wohl die vor-
züglichste Ursache, aus welcher sich Bamberg nie zu der Höhe
emporschwang, zu welcher es ausserdem durch seine geographische
Lage, durch seine reichen Htilfsquellen und den Gewerbileiss seiner
Bewohner berufen zu sein schien. So haben wir auch keine Spur,
dass mit dem Rechte der Stadt Bamberg andere Städte bewidmet
wurden: aber eben so wenig eine solche, dass Bamberg je mit einem
fremden Rechte belieben worden wäre, man müsste denn die Han-
delsprivilegien hieher rechnen, welche der Stadt Bamberg nach dem
Muster (ad instar) der Stadt Nürnberg von Kaiser Friedrich I.
verliehen worden sind. 8) Was aber dem Bamberger Stadtrechte aus
dem XIV. Jahrhunderte eine besondere Wichtigkeit verleihet, ist der
Zusammenhang desselben mit der noch praktischen Quelle des ge-
meinen deutschen Criminalrechtes, der Carolina, und ihrer Mutter,
der unter Schivarzenberg’s Leitung für Bamberg 1507 publicirten
peinlichen Halsgerichtsordnung, der sogenannten Bambergensis.
Hiervon soll jedoch unten weiter gehandelt werden.
Zur deutlicheren Uebersiclit des Inhaltes des Bamberger Stadt-
rechtes haben wir denselben nach folgenden Hauptstücken darzustel-
len versucht.
I. Stadtverfassung. — II. Criminalrecht. — III. Criminal-
prozess. — IV. Privatrecht. — V. Civilprozess. — VI. Polizeiliche
Anordnungen.
Was die Grenzen dieser Darstellung anbelanget, so wird hier
die Bemerkung genügen, dass es weder in meinem Plane lag, eine
Geschichte der Stadt Bamberg noch auch eine vollständige Geschichte
ihres Rechtes zu schreiben, sondern von mir bei dieser Ausführung
nichts weiter beabsichtiget wurde, als eine deutliche Uebersiclit des
Inhaltes dieser Rechtsquelle zu geben, ihre Eigenthümlichkeiten
hervorzuheben, und an geeigneten Orten auf ihr Verhältniss zu an-
deren mittelalterlichen Rechtsquellen hinzuweisen.
7) Bamberg gehörte seit der Errichtung eines Bischofssitzes in demselben zu der
Klasse jener Städte, welche man nach einem älteren Sprachgebrauche als urbes prae-
fectoriales bezeichnete. Vergl. meine not. 5. angef. Anzeige der Schrift v. Rubhart
p. 677. u. meine St. u. RGesch, §. 87 not. 9·
8) Vergl. die Urkunde v. 1163 bei Schuberts p. 93 not. p.