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anderer oder grösserer Erfolg· eingetreten ist, als der Thäter beab-
sichtigte. Hier soll nämlich der Thäter, wenn er den Einen werfen
wollte, aber einen Anderen (gegen seine Absicht) traf, Beiden einen
Frevel zu büssen schuldig sein; wenn aber eine grössere Verletzung
eintrat, die nicht mehr unter dem Begriffe des Frevels stehet (wie
Wunde, Lerne, Tödtung), so muss der Thäter sich nach Beschaffen-
heit des Erfolgs gegen den Getroffenen verantworten (StadtR. §. 203.).
Desgleichen finden wir auch eine kleine Verordnung über die
Behandlung eines Falles des formalen und gleichzeitigen concursus
delietorum, jedoch gleichfalls wieder nur in Bezug auf niedere Ver-
gehen (wie Frevel und Wunden), nicht aber bei schwereren und
eigentlichen Criminalverbrechen dargestellet. Wenn nämlich bei ei-
nem und demselben Raufhandel (Krieg, Geleuf) ein Mann geschlagen
und verwundet worden ist, so wird ihm, wenn er zuerst wegen des
Frevels klagte, nur dieser allein gebessert, und er darf wegen der
Wunde nicht mehr klagen: hat aber der Kläger um Beides (Wunde
und Frevel) zusammen geklagt, so kömmt es darauf an, ob der Be-
klagte ihm der Wunde oder nur des Frevels geständig ist (vergiht).
Im ersteren Falle bessert er ihm nur die Wunde, als das schwerere
Delict, nicht aber den Frevel Qpoena major absorbet minoremj,
im letzteren Falle muss er den Frevel sofort bessern, und die Klage
wegen der Wunde gehet ihren ordentlichen Gang ohne Unterbrechung
fort, so dass also, wenn der Kläger siegt, der Beklagte zur Strafe
seines Läugnens beide Bussen zahlen muss.12) Eine Steigerung
(Verdoppelung) der Strafe findet sich nur in einem Falle, bei fort-
gesetztem Ungehorsam gegen obrigkeitliche Befehle (StadtR. §. 435.).
Bei gegenseitigen Verletzungen, die nicht Halsgericht antreffen, wie
z. B. bei Wunden, gibt der Grundsatz der Compensation (StadtR*
§. 166.).
Ueber die Grundsätze, welche hinsichtlich der Bestrafung der
Theilnehmer an einem Verbrechen gelten, findet sich keine deutliche
Bestimmung in dem Stadtrechte. Aus dem Stadtbuche Anhang V.
nr. CIX. CX. ersiehet man jedoch, dass mitunter ein Theilnehmer an
einem Todschlage mit bedeutend niederer Strafe belegt wurde als der
andere, während in anderen Fällen (Anh. V. nr. L. LIV.) die meh-
reren Theilnehmer vollkommen gleiche Strafe (Todesstrafe) erduldeten.
Man ersieht jedoch aus diesen wenigen Andeutungen zur Genüge,
dass hinsichtlich der Bestrafung' der Theilnehmer an einem Verbrechen
in Bamberg schon zweihundert Jahre vor Schwarzenberg der Grund-
satz galt, welchen er in seiner Bamberg, art. 203. und Carol, a. 107.
12) StadtR. §. 169. 170. 171.
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anderer oder grösserer Erfolg· eingetreten ist, als der Thäter beab-
sichtigte. Hier soll nämlich der Thäter, wenn er den Einen werfen
wollte, aber einen Anderen (gegen seine Absicht) traf, Beiden einen
Frevel zu büssen schuldig sein; wenn aber eine grössere Verletzung
eintrat, die nicht mehr unter dem Begriffe des Frevels stehet (wie
Wunde, Lerne, Tödtung), so muss der Thäter sich nach Beschaffen-
heit des Erfolgs gegen den Getroffenen verantworten (StadtR. §. 203.).
Desgleichen finden wir auch eine kleine Verordnung über die
Behandlung eines Falles des formalen und gleichzeitigen concursus
delietorum, jedoch gleichfalls wieder nur in Bezug auf niedere Ver-
gehen (wie Frevel und Wunden), nicht aber bei schwereren und
eigentlichen Criminalverbrechen dargestellet. Wenn nämlich bei ei-
nem und demselben Raufhandel (Krieg, Geleuf) ein Mann geschlagen
und verwundet worden ist, so wird ihm, wenn er zuerst wegen des
Frevels klagte, nur dieser allein gebessert, und er darf wegen der
Wunde nicht mehr klagen: hat aber der Kläger um Beides (Wunde
und Frevel) zusammen geklagt, so kömmt es darauf an, ob der Be-
klagte ihm der Wunde oder nur des Frevels geständig ist (vergiht).
Im ersteren Falle bessert er ihm nur die Wunde, als das schwerere
Delict, nicht aber den Frevel Qpoena major absorbet minoremj,
im letzteren Falle muss er den Frevel sofort bessern, und die Klage
wegen der Wunde gehet ihren ordentlichen Gang ohne Unterbrechung
fort, so dass also, wenn der Kläger siegt, der Beklagte zur Strafe
seines Läugnens beide Bussen zahlen muss.12) Eine Steigerung
(Verdoppelung) der Strafe findet sich nur in einem Falle, bei fort-
gesetztem Ungehorsam gegen obrigkeitliche Befehle (StadtR. §. 435.).
Bei gegenseitigen Verletzungen, die nicht Halsgericht antreffen, wie
z. B. bei Wunden, gibt der Grundsatz der Compensation (StadtR*
§. 166.).
Ueber die Grundsätze, welche hinsichtlich der Bestrafung der
Theilnehmer an einem Verbrechen gelten, findet sich keine deutliche
Bestimmung in dem Stadtrechte. Aus dem Stadtbuche Anhang V.
nr. CIX. CX. ersiehet man jedoch, dass mitunter ein Theilnehmer an
einem Todschlage mit bedeutend niederer Strafe belegt wurde als der
andere, während in anderen Fällen (Anh. V. nr. L. LIV.) die meh-
reren Theilnehmer vollkommen gleiche Strafe (Todesstrafe) erduldeten.
Man ersieht jedoch aus diesen wenigen Andeutungen zur Genüge,
dass hinsichtlich der Bestrafung' der Theilnehmer an einem Verbrechen
in Bamberg schon zweihundert Jahre vor Schwarzenberg der Grund-
satz galt, welchen er in seiner Bamberg, art. 203. und Carol, a. 107.
12) StadtR. §. 169. 170. 171.
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