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Einreden darf man aber in diesem Stadfrechte nicht suchen, obgleich
sie der Sache nach weder fehlte 4) noch fehlen konnte.
§. 55.
Beweisverfahren.
Mehr ausgebildet ist aber das Beweisverfahren. Als Beweis-
mittel t) erscheinen Zeuyen., Urkunden und hauptsächlich der Eid.—
Auch richterlicher Augenschein wird einmal in Civilsachen erwähnt
(StadtR. §. 338.).
Was die Zeuyen anbetrifft, so ist schon oben pag. 71. erwähnt
worden, dass auswärtige Leute regelmässig nicht Zeugen sein konn-
ten : ausserdem ist aber die Zulässigkeit des Beweises durch Zeugen
dadurch bedingt, dass die Zeugen von beiden Theilen namentlich als
solche zu dem Geschäfte gebeten waren, oder dass doch wenigstens
beide Theile sich auf deren Aussage beziehen, in welchem Falle
auch ein ungenannter Mann und ein Gast ein gültiges Zeugniss ge-
ben kann (StadtR. §. 18. §. 244. §. 283.). Zur Errichtung einer
Schickung, und folglich auch zum Beweise derselben, sind aber nur
Schöffen oder geschworne Genannte (Rathsglieder) fähig (StadtR.
§. 370.). Zum Beweise einer Thatsache gehören nach den ange-
führten Stellen des Stadtrechtes regelmässig zwei Zeugen: und nur,
wenn vor Gericht gehandelt worden war und die Sache eine be-
kannte (d. h. vor Gericht eingestandene) Geldschuld betraf, machte
schon die Aussage eines Schöffen vollen Beweis, welcher sogar
überdies zugleich die Steile eines Procurators des Klägers vertreten
durfte (StadtR. §. 16. 17. 18.), so dass also hier eine Art von
Notorietät als Beweisgrund mitwirkte, daher auch der, welcher die
Wahrheit einer solchen Schöffenaussage läugnete, sofort in eine
Busse verfällt wurde, weil er das Gericht gestraft hat (sieh oben
pag. 122.).
Von Urkunden werden bereits mehrere Arten und zwar zum
Theile mit verschiedener Beweiskraft erwähnt. I. Die erste Klasse
bilden die Stadtbriefe. Zu der Ausfertigung eines solchen Stadt-
briefes gehören wenigstens sieben Schöffen (StadtR. §. 10.), und die
Beifügung des Insiegels der Stadt. Da das Stadtsiegel, wie StadtR.
§. 15. §. 55. deutlich zeiget, von dem Gerichtssiegel verschieden
ist, und auch überall Stadtbriefe und Gerichtsbriefe auf das Genaueste
4) Man vergl. z. B. was oben pag. 223. hinsichtlich der "Widerklage angeführt
wurde.
1) Der Beweis durch Zeugen und Urkunden im Gegensätze des Beweises durch
den Eid, heisst Kundschaft, z. B. StadtR. §. 113. 148. (sieh oben pag. 71.). —
Einreden darf man aber in diesem Stadfrechte nicht suchen, obgleich
sie der Sache nach weder fehlte 4) noch fehlen konnte.
§. 55.
Beweisverfahren.
Mehr ausgebildet ist aber das Beweisverfahren. Als Beweis-
mittel t) erscheinen Zeuyen., Urkunden und hauptsächlich der Eid.—
Auch richterlicher Augenschein wird einmal in Civilsachen erwähnt
(StadtR. §. 338.).
Was die Zeuyen anbetrifft, so ist schon oben pag. 71. erwähnt
worden, dass auswärtige Leute regelmässig nicht Zeugen sein konn-
ten : ausserdem ist aber die Zulässigkeit des Beweises durch Zeugen
dadurch bedingt, dass die Zeugen von beiden Theilen namentlich als
solche zu dem Geschäfte gebeten waren, oder dass doch wenigstens
beide Theile sich auf deren Aussage beziehen, in welchem Falle
auch ein ungenannter Mann und ein Gast ein gültiges Zeugniss ge-
ben kann (StadtR. §. 18. §. 244. §. 283.). Zur Errichtung einer
Schickung, und folglich auch zum Beweise derselben, sind aber nur
Schöffen oder geschworne Genannte (Rathsglieder) fähig (StadtR.
§. 370.). Zum Beweise einer Thatsache gehören nach den ange-
führten Stellen des Stadtrechtes regelmässig zwei Zeugen: und nur,
wenn vor Gericht gehandelt worden war und die Sache eine be-
kannte (d. h. vor Gericht eingestandene) Geldschuld betraf, machte
schon die Aussage eines Schöffen vollen Beweis, welcher sogar
überdies zugleich die Steile eines Procurators des Klägers vertreten
durfte (StadtR. §. 16. 17. 18.), so dass also hier eine Art von
Notorietät als Beweisgrund mitwirkte, daher auch der, welcher die
Wahrheit einer solchen Schöffenaussage läugnete, sofort in eine
Busse verfällt wurde, weil er das Gericht gestraft hat (sieh oben
pag. 122.).
Von Urkunden werden bereits mehrere Arten und zwar zum
Theile mit verschiedener Beweiskraft erwähnt. I. Die erste Klasse
bilden die Stadtbriefe. Zu der Ausfertigung eines solchen Stadt-
briefes gehören wenigstens sieben Schöffen (StadtR. §. 10.), und die
Beifügung des Insiegels der Stadt. Da das Stadtsiegel, wie StadtR.
§. 15. §. 55. deutlich zeiget, von dem Gerichtssiegel verschieden
ist, und auch überall Stadtbriefe und Gerichtsbriefe auf das Genaueste
4) Man vergl. z. B. was oben pag. 223. hinsichtlich der "Widerklage angeführt
wurde.
1) Der Beweis durch Zeugen und Urkunden im Gegensätze des Beweises durch
den Eid, heisst Kundschaft, z. B. StadtR. §. 113. 148. (sieh oben pag. 71.). —