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mann seinen Lohn, der auch „lidlon“ 8) heisset, bezahlen (StadtR.
§. 404.). — Was nun die einzelnen Gewerke betrifft, so enthält
das Stadtrecht äusser dein wiederholten Verbote des Verkaufes von
ungesundem Fleische in den Bänken (StadtR. §. 406. §. 408. §.410.
§. 411. §. 412.) noch besonders (§. 413.) ein Verbot der Schweine-
mast 9) durch Leinkuchen. Besonders ausführlich sind die Bestim-
mungen über die Untersuchung des Tuches, welches von den Gra-
lodenern (s. oben pag. 237 not. 1) auf den Kauf verfertiget wird, so
dass man annehmen darf, dass dieses ein bedeutender Handelsartikel
war, und der Stadt sehr daran lag, diesen Artikel in seinem Ruhme
zu erhalten.10)
Aus §.409. bis 423. ersiehet man ferner, dass zwischen der
Zunft der Schuster und der Reussen (Altreussen, Altflicker) fort-
währende Reibungen wegen der Gränzen ihrer Handwerke bestan-
den , und wiederholt die Bürger und der Schultheis dazwischen treten
mussten, um diesen Streit zu schlichten. Das StadtR. enthält im
§. 422. einen vollständigen Vertrag, welcher von dem Herrn Hans
von Lichtenstein als Schultheis von Bamberg im Auftrag des Bischofs
unter Mitwirkung des Rathes im J. 1397 errichtet worden ist. Es
ist dies zugleich der neueste und letzte Nachtrag in das uns vor-
liegende pergamentene Stadtrechtsbuch aus dem XIV. Jahrhundert
(Cod. S.) gewesen. — Endlich findet man auch noch einige Bestim-
mungen über die Rechtsverhältnisse der Frachtfuhrleute und Schiffer
zu ihren Befrachtern. Wird nämlich die Sache, welche sie auswärts
geladen haben, um sie nach Bamberg zu führen, unterweges ange-
halten und mit Beschlag belegt, so sind sie nicht befugt dabei zu
bleiben, und auf des Befrachters Rechnung zu zehren, bis die Habe
wieder frei gegeben wird, äusser wenn ihnen dies von dem Gerichte
befohlen wurde, welches die Habe aufhalten liess (StadtR. §.401.
§. 402.). Hinsichtlich der Beschädigung, welche die Habe auf dem
Transport erleidet, ist aber noch insbesondere in Bezug auf die
Verführung auf der Axe vorgeschrieben, dass jeder Schaden, welcher
sich während des Fahrens zuträgt, zur Hälfte von dem Befrachter,
zur anderen Hälfte von dem Fuhrmann ohne alle weitere Unterschei-
dung, welche absolut verboten wird, getragen werden soll. Ereignet
sich aber der Schaden an dem Frachtgut, während die Fuhre stille
hält, so trägt der Fuhrmann keinen Antheil an dem Schaden.

8) Sieh oben pag. 225. not. 13.
9) StadtR. §. 413. „Verher Az“ d. h. Verker-Aas — nämlich Ferkel-Azung
(Frass, Futter).
10) Dies bestätiget sich auch durch das, was J. Heller in seinem Taschenbuch
von Bamberg, Bamberg 1831 , pag. 151, von dem Bamberger Tuche, als einer
eigenen berühmten Gattung Tuch berichtet.
 
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