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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte: ein Lehrbuch in zwei Bänden (1): Deutsche Volks- und Staatsgeschichte in quellemmäßigem Abrisse bis zur Stiftung des Deutschen Bundes — Stuttgart: Krabbe, 1844

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https://doi.org/10.11588/diglit.47336#0122
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Volksgeschichte. II. Zeitraum (vom J. 511 bis 888).

einem Reichstage zu Tribur zwischen Oppenheim und Mainz im Jahre 887
der Regierung zu entsetzen 12). Von dieser Zeit an waren Deutschland
und Frankreich nie mehr unter einem Regenten vereinigt.
’*J Dass an der Schwäche und Unthätigkeit Karl’s des Dicken physische
Krankheit sehr vielen Antheil hatte, ist nicht wohl zu bestreiten. Regino ad
a. 887. —- Annal. Fuld ad a. 887. — Doch werfen ihm die Annal. Fuld. auch
Eigenmacht und Härte vor. — Es darf nicht übersehen werden, dass seit der
Gründung der fränkischen Monarchie und besonders seit der Theilung derselben
sich der Nationalcharakter der nach Italien und Gallien ausgewanderten Stämme in
Folge ihrer Amalgamation mit den Romanen auf eine viel zu verschiedene Art um-
gebildet hatte und insbesondere auch die Völker sich zu fremd und ihre Interessen
zu widerstreitend geworden waren, als dass sie sich geduldig unter eine thatenlose
Regierung fügen konnten, welche es nicht vermochte, diesen heterogenen Elementen
eine andere als eine nominelle Verbindung zu geben.
 
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