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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Rechtsgeschichte (Bd. 2 : T. 2, Geschichte der Rechtsinstitute) — Braunschweig: Wreden, 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.47345#0192
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II. Abschnitt.

STAATSKECHT.

A. Aelteste Zeit *),

§. 31.
Die Landesgemeinden oder Gaugenossenscliasten.

I. In der Zeit, in welcher”die geschichtlichen Nachrichten über die
politischen Zustände Deutschlands beginnen, findet man bereits bei den
einzelnen deutschen Stämmen zwei Verfassungsformen, von welchen man
die eine als die königliche, die andere als die freie zu bezeichnen
pssegt. Das Bestehen einer königlichen (monarchischen) Verfassung lässt
sich jedoch vor der Völkerwanderung nur bei wenigen deutschen Völkern
nachweisen l). Aber auch bei diesen scheinen die Verfassungszustände von
denen der anderen Völker nicht wesentlich verschieden gewesen zu sein,
da der Einssuss des Königs auf das Volksleben noch wenig bedeutend

war, und das, was das Königthum damals zu leisten vermochte, nämlich
die Verbindung grösserer Volksmassen zu kriegerischen Zwecken, bei den
übrigen Volksstämmen durch Bündnisse ersetzt wurde, welche bald in
grösserem, bald in geringerem Umfange hervortraten, und wobei sich bald
die Hegemonie des einen, bald die eines anderen Stammes bemerklich
machte. Somit erscheint das B un d e ssy st em als das älteste und natur-

wüchsige politische System der Gesammtverfassung bei den deutschen

*) Weiske, Grundlagen der früheren Verfassung Deutschlands. 1836. —
Sachsse, Vorstudien (hist. Grundlagen) des deut. Staats- und Kechtslebens.
1844. — Waitz, deut. Verfassungsgeschichte, Bd. I. 1844. — v. Bethmann-
Hollweg, die Germanen vor der Völkerwanderung. Bonn, 1850. — E. von
Wietersheim, zur Vorgeschichte deutscher Nation. Leipzig 1852. —- F. l’hu-
dichum, der altdeutsche Staat, mit Uebersetzung und Erklärung der Germania
des Tacitus. Giessen 1862.
’) So z. B. bei den Markomannen und bei den Gothen. (S. §. 32 Note 10.) —
F. M. Wittmann, das altgerm. Königthum, München 1854, vermuthet, dass
auch bei anderen deutschen Stämmen in vorhistorischer Zeit ein eigentliches
 
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