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Zoepfl, Heinrich
Deutsche Rechtsgeschichte (Bd. 2 : T. 2, Geschichte der Rechtsinstitute) — Braunschweig: Wreden, 1872

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https://doi.org/10.11588/diglit.47345#0017
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ZWEITER THEIL,
Innere Rechtsgeschichte.

EINLEITUNG.

Der ursprüngliche deutsche Rechtsbegriss im Allgemeinen. Die Freiheit. .
I. Bei einem jedem Volk steht der Begriff des Rechtes mit der Vor-
stellung, welche es sich von der politischen und individuellen Freiheit
gebildet hat, in der engsten Verbindung. Das Recht ist nämlich seiner
äussern Erscheinung nach die Form, in welcher die Idee der Freiheit
praktisch wirkend hervortritt, und hei dieser engen Beziehung beider Be-
griffe zu einander kann es nicht fehlen, dass dieselben nicht auch mehr-
fach in der volksmässigen Anschauung als gleichbedeutend erfasst werden.
Besonders deutlich tritt dies in subjeetiver Beziehung, d. h. bei der Auf-
fassung des Rechtes als B e f u g n i s s hervor, in welcher Hinsicht sogar
die Rechtsphilosophie sich nicht erwehren kann, die Einheit von Recht und
Freiheit im Wesen anzuerkennen: aber selbst in objectiver Beziehung,
d. h. bei der Auffassung des Rechtes als Regel oder Gesetz, zeigt
sich bei den deutschen Völkern eine theilweise Gleichstellung .Beider Be-
griffe, sowie man z. B. noch heut zu Tage unter städtischen oder ständi-
schen Freiheiten nicht bloss Befugnisse, sondern auch die Rechtsquellen,
d. li. die Statute oder Privilegien (sog. Freibriefe) selbst versteht, auf
welche sich jene Befugnisse gründen.
II. Da der Rechtsbegriff, wie eben angedeutet wurde, einer zwei-
fachen Auffassung, als Befugniss, d. h. als Freiheit, und als Gesetz, d. h.
als Regel (im weitesten Sinn), fähig ist, so pssegt er sich bei den Nationen
bald mehr in der einen, bald mehr in der andern Richtung, d. h. bald
vorherrschend subjectiv, bald vorherrschend objectiv auszubilden.
Im ersteren Fall erscheint sodann das Recht der Nation als Inbegriff von
Befugnissen oder Freiheiten der Einzelnen oder einzelner Stände: im andern
Fall geht der Rechtsbegriff in den Gegensatz hiervon, in den Begriff von
Zoepsl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aull. 1
 
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