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Allgemeine theologische Bibliothek — 4.1775a

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[Recensionen]
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[Recensionen LXI-LXXIV]
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https://doi.org/10.11588/diglit.22489#0203
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kebromus, TcLleiise. 195
haben sie freywillig den Vischöffen Hie und da auszu-
üben überlassen: aber bas ihnen allgemein zukom-
menöe Recht deswegen niemalen vergeben; und er
sucht Exempel aufzutreiben, wie eines vom Pabst
Siricius, der an die spanischen Bischöffe, welche un-
fähige Leute dispensiert und befördert haben, geschrie-
ben, daß sie hierüber bey dem apostolischen Stuhl
snfragcn sollen. Febronius antwortet, daß dieser
und vergl ichen Fälle nicht zu den Dispensationen ge-
hören, und daß der Pabst dieß als Primas thun
können, nach welcher Eigenschaft er auf die Beo-
bachtung der Canonum zu sehen habe. — Daß der
Pabst nur durch Jndulgenz den Bischöffen vorzeiten
das Recht zu dispensiren überlassen haben solle, ist
fürwahr eine lächerliche Ausflucht deö Exjesuiten.
Aber die Antworten, welche Febronius auf die Instan-
zen gibt, sind doch auch so beschaffen, daß Zaccaria
scheinbare Einwendungen machen kann. Wann dec
Pabst das einmal nach den Primatrechten thun kann,
so wird er immer den Bischöffen das Leben sauer ma-
chen, und in die Regierung der Diöcesen Einfluß
genug haben können.
Das letzte Kapitel der letzten DiffertatiAN
ist dcm Vorgebcn der römischenBüchercensoren entge-
gen gesetzt, welche Clemens den dreyzehuten beredet
haben sollen, daß Febronius alles aus Ketzern und
anderen dem römischen Stuhle feindseligen Schrifstcl-
lern ausgesucht und zusammen geraffet habe. Es wer-
den also diefebronianischen Sätze durchgegangen und es
wird jedesmal unter Zurückweisung auf die gehöri-
gen Orts angeführten Zeugnisse bewiesen, daßFcbro-
niuS diesetbigen nicht aus Ketzern entlehnet, sondern
N 2 nach
 
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