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Kunstgeschichtliche Gesellschaft zu Berlin [Hrsg.]
Kunstchronik und Kunstmarkt: Wochenschrift für Kenner und Sammler — 55.1919/​1920 (Oktober-März)

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Nr. 17 (23. Januar 1920)
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Glaser, Curt: Bauverwaltung und Baukunst
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https://doi.org/10.11588/diglit.29588#0380

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BAUVERWALTUNG UND BAUKUNST

UNTER diefer Überfdirift erfdiien in der Morgenausgabe des Berliner
Tageblatts vom 3. Januar eine . ausführlidie und ausgezeichnet begründete
Abhandlung, in der im Anfdduß an eine hiltorifche Darftellung der preußifdien
Bauverwaltung feit der Zeit Friedrichs des Großen die Mißfiände, die fidt
mit zwingender Notwendigkeit aus der neuen Relforteinteilung ergeben müffen,
folgendermaßen gefchildert werden:

»Das preußifche Eifenbahnminifierium war mit der neuen Reidhsverfaflung
der Auflöfung verfallen, weil das Reidi die Eifenbahnen übernimmt. Vom
preußifchen Minifterium der öffentlichen Arbeiten verbleiben nadi diefem
Aderlaß zunächft nodi die Abteilungen für die »allgemeine Bauverwaltung«,
unter ihnen die hier allein widitige »Hochbauabteilung«.

Das neue Reich übernimmt zugleidi mit der Eifenbahn vom Kriegs^
minifterium die gefamte Verwaltung des Riefenumfangs aller militärifdien
Bauten u. a. m. Für die damit gegebene bauverwaltungstechnifche Aufgabe
großen Stils war felbftverftändlich eine Reidisbauverwaltung nötig. Sie wurde
im neuen Reichsfdiatzminifterium gebildet.

Das neue Reichsfchatzminifterium hat einen Etat von zahllofen Beamten.
16 »Finanzämter« im Reiche flnd ihm nachgeordnet, bei denen allein 32Bau-
räte befdiäftigt werden. Es hat feine Tätigkeit begonnen.

Hier der Text, wie es fie denkt und wie es fich ankündigt:

I. »Mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 gehen auf das Reichsminifterium
iiber:

1. die Bauverwaltung aller Behörden, foweit fie reichseigenen Grund und
Boden fowie reichseigene Gebäude in Befitz haben. Die bauliche Unterhaltung
und die Errichtung reichseigener Gebäude obliegt vom genannten Zeitpunkt
ab der Reichsbauverwaltung beim Reichsfchatzminifterium. Ausgenommen von
diefer Regelung find ReidispoIN und Reichsverkehrsminifterium, die in Bau-
angelegenheiten felbftändig bleiben/

2. die Verwaltung der Grundftüdce und Gebäude, welche fich im Befitz
von Heer und Marine befinden.«

<ErIaß von 23. Oktober 1919. Reichsgef.=BIatt Nr. 204).

Man fagt, daß jener Rumpf des Minifteriums der öffentlichen Arbeiten,
die Hochbauabteilung, in Preußen demnächft an das Finanzminifterium iiber-
gehen foll. Ganz parallel dazu entfteht alfo im Reiche — als ein Abfenker
des Reichsfinanzminifteriums, — die neue Reidhsbauverwaltung,- fie will die
gefamte Fiihrung in allen Baufragen des Reiches übernehmen. In diefer oder
jener Sitzung haben ihre Vertreter fchon erklärt, daß das neue Amt »die
Zügel ftraff in die Hand nehmen« werde. Allerdings haben fich, wie ge-
 
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