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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 26.1901

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Kolbe, Walther: Zur athenischen Marineverwaltung
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https://doi.org/10.11588/diglit.41307#0423
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ZUR ATHENISCHEN MARINEVERWALTUNG

413

Aber die Voraussetzung, von der er stillschweigend ausgeht,
δέκα sei als Schiffszahl aufzufassen, schwebt in der Luft. Er
hatte zwar in Erwägung gezogen, ob nicht in der Lücke die
Modalität der Bauausführung näher bestimmt gewesen sei. Da
er aber an jener Verbindung von δέκα festhielt, so kam er nur
zu der Fassung [ποιουμένην κατ’ ενιαυτόν δ]έκα, die er mit Recht
verwarf. Ich bin dem von Keil ausgesprochenen Gedanken
nachgegangen und habe eine Ergänzung gefunden, die von
der seinen grundsätzlich dadurch abweicht, dass sie δ]έκα nicht
mehr auf ναΰς, sondern auf ein ergänztes Objekt bezieht :
την βουλήν των παλαιών τριή|[ρανν των έτι πλωίμων έπιμελ]ε[ι]σθαι,
καινάς δ’ έπιναυπηγεΐν εκατόν j [έλομένην εξ αυτής ανδρας δ]έκα.
Der Normalzahl von 22 Stellen ist Genüge gethan. Wenn da-
her nicht innere Gründe gegen die vorgeschlagene Konjektur
sprechen, so darf sie als gesichert gelten. Die Einsetzung des
Participiums Aoristi war durch den Gedanken geboten, und
die auf den ersten Blick vielleicht auffällige Stellung von δέκα
erklärt sich daraus, dass die vorhergehende Zeile mit einer
Zahl schloss ; sollte jedes Missverständnis ausgeschlossen wer-
den, so musste δέκα von εκατόν getrennt werden. Wer erinnert
sich nun nicht der Stelle in Aristoteles’ ΆΌ. πολ. 46 ποιείται
(ή βουλή) δε τάς τριήρεις δέκα ανδρας εξ αΐ’[τ]ής έλομένη τριηρο-
ποιοΰς? Offenbar war bei der grossen Flottenvermehrung des
Jahres 449/8 die Bildung einer Zehner - Kommission von
τριηροποιοί vorgesehen. Auch wenn uns die Nachricht nicht
erhalten wäre, dürften wir nach der Geschäftsordnung des
Rates ein solches Verfahren voraussetzen.
Den eigentlichen Schiffsbau besorgten die τριηροποιοί nicht
selbst. Im IV. Jhdt. wurden dafür vom Volke besondere Archi-
tekten gewählt, die als Unternehmer die Werftarbeit ausführen
Hessen. Aber da die τριηροποιοί ein Aufsichtsrecht ausübten, so
wird ihnen der Abschluss der Kontrakte mit den Unternehmern
überlassen gewesen sein. Denn wie konnte sonst der Rat, in-
sonderheit die τριηροποιοί, für die rechtzeitige Fertigstellung der
Bauten verantwortlich gemacht werden? Jedenfalls ist durch
inschriftliche Belege die Thatsache gesichert, dass der Schiffs-
bau im IV. Jhdt. in Submission vergeben wurde.
Während man bisher dieselbe Praxis auch für des V. Jhdt.
 
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