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K Xierbaus
göttin von ^.venticum, ^ventia, finden will, kann er ganw gut eine Luldigung
an die Ortsgottheit darstellen. Line solche ist aber eher von Seiten Lremder als
Linheimischer wu erwarten, vergleichbar etxva den ungewählten ^Veilmmgen von
Zoldaten an den Genius loci ihres jeweiligen Oarnisonortes. In demselben Zinne
nannten ein kaiserlicher klaussklave fkmaranthus und seine Lrau Ohelidon,
beide offensichtlich Oriechen, ihre Vochter fkcaunensia nach der Ortschaft
^.caunum (Zt.Vlaurice, Kt.^Vallis), wo fkmaranthus als Xolleinnehmsr sta-
tioniert wari°. ^.us dem Flamen des 8ohnes Zenatius Romanns spricht, sofern
man aus ihm überhaupt irgendwelche Zclrlüsse wiehen will und kann, eins
loyale Llntertanengesinnung gegenüber dem Keich, nicht mehr! Von irgend-
einem Ztammesbewußtsein ist nichts mehr wu merken n. Kind selbst da, wo
8cb. ein wähes Lesthalten am alten Volkstum bis ins 3. jL. hinein beobachten
kann, wie bei den ldbiern in Xiedergermanien (8. 124ff.), bleiben doch immer
noch verhältnismäßig viel Xamen, die tür sich allein betrachtet farblos sind
und nur durch Rückschlüsse außersprachlicher ^.rt (Xamen der Litern,' Vrup-
penteil usw.) über die germanische Llerkuntt ihres Lrägers etwas aussagen;
dabei steht noch lange nicht test, ob -es sich um wirkliche LIbisr handelt oder
nicht vielmehr um sonstige, ins Lbierland verschlagens Oermanen aus dem
rechtsrheinischen Oebiet. Lür die gute Xeit der 2. Llältte des 1. und des 2. jjh/s
haben wir eine gewisse Kontrollmöglichkeit dadurch, daß der Ztitter einer
Orab- oder VLeiliinschrikt seine civitas anwugeben pflegte, wenn die Ztittung
außerhalb derselben gemacht wurde. Das klassische Leispiel hierzu für Laden
bleibt die Orabinschrift OIL. XIII 2633: L)i(s) ^dLni(bus) Vertiniae Lloren-
tiniae cives 8ueba(e) Xicreti(s) aus lkubign^ bei fkutun (L>ep. 8Lone-et-Loire),
mit deren LIilfe Xangemeisteri^ scharfsinnig die auf Inschriften aus der (le-
gend von Ladenburg am Xeckar und Leidelberg öfters vorkommende fkbkür-
wung 0 8 X civitas Zueborum Xicretum deuten konnte und uns Kenntnis von
der Oemeinde der Xeckarsweben mit dem Vorort Ladenburg gab. In diesem
Lalle können wir ohne IVlühe lertinia Llorentinia den germanischen Xsckar-
sweben wuordnen, nicht den keltischen blaeduern, in deren Land die Inschrift
gefunden wurdet Llmgekehrt dürfen wir aus dem Leülen der civitas-lkngabe
in der Kegel schließen, daß die in der Inschrift genannte Kerson in derjenigen
civitas, auf deren Oebiet der 8tein gesetzt und Zumeist auch gefunden wurde,
auch Zuhause ist. lkber fraglich bleibt es doch, ob alle in eine fremde civitas
verwogenen Kersonen ihre Lleimatgemelnde auf den von ihnen gestifteten In-
schriften angeben,- fast mit völliger Ziclrerheit kann man diese Krage für die
in der Lremde geborenen Kinder der Xugewogenen verneinen. Lein stammes-
gemäß gesehen läßt sich indessen nicht bestreiten, daß auch die Kinder noch
wum 8tamm ihrer Litern gewählt werden müßten, besonders, wenn es sich um
Oermanen auf keltischem Oebiet handelt — ein weiteres IVIoment der Llnsiclier-
heit in 8ch.'s fkufstellungen,' dieses kann auch dadurch nicht ausgeglichen
werden, daß 8ch. gewissenhaft innerhalb der von ihm behandelten civitates
die wugewogenen Kersonen, soweit sie sich auf den Inschriften als solche aus-
IZdeg bei 8täbelin 3.0. 333 /mm. 1.
11 Xacb äbnlicben, mehr sowid- ds spraebgeschicktlieken Oesic'ntspunkten wäre der
Oroüteii des von Leb. wusammengesteliten XamenmLterials nochmals durcbwuarbeiten. Lür
die griechischen Xamen maoht Zckleiermacher 3.0.64 in diesem Zinne einige wertvolle
Anmerkungen.
i^ Xangemeisier, Xeue Heidelberger jLXHücher 2, 1893, 2kk.
12 Immer unter der Voraussetzung, dab man aus dem insoliriktlichen Naterid überhaupt
Loblüsse aut die Ztammeswugehörigkeit wiehen will, vgl. oben 3. 94 k. und unten 8. 102 k.
K Xierbaus
göttin von ^.venticum, ^ventia, finden will, kann er ganw gut eine Luldigung
an die Ortsgottheit darstellen. Line solche ist aber eher von Seiten Lremder als
Linheimischer wu erwarten, vergleichbar etxva den ungewählten ^Veilmmgen von
Zoldaten an den Genius loci ihres jeweiligen Oarnisonortes. In demselben Zinne
nannten ein kaiserlicher klaussklave fkmaranthus und seine Lrau Ohelidon,
beide offensichtlich Oriechen, ihre Vochter fkcaunensia nach der Ortschaft
^.caunum (Zt.Vlaurice, Kt.^Vallis), wo fkmaranthus als Xolleinnehmsr sta-
tioniert wari°. ^.us dem Flamen des 8ohnes Zenatius Romanns spricht, sofern
man aus ihm überhaupt irgendwelche Zclrlüsse wiehen will und kann, eins
loyale Llntertanengesinnung gegenüber dem Keich, nicht mehr! Von irgend-
einem Ztammesbewußtsein ist nichts mehr wu merken n. Kind selbst da, wo
8cb. ein wähes Lesthalten am alten Volkstum bis ins 3. jL. hinein beobachten
kann, wie bei den ldbiern in Xiedergermanien (8. 124ff.), bleiben doch immer
noch verhältnismäßig viel Xamen, die tür sich allein betrachtet farblos sind
und nur durch Rückschlüsse außersprachlicher ^.rt (Xamen der Litern,' Vrup-
penteil usw.) über die germanische Llerkuntt ihres Lrägers etwas aussagen;
dabei steht noch lange nicht test, ob -es sich um wirkliche LIbisr handelt oder
nicht vielmehr um sonstige, ins Lbierland verschlagens Oermanen aus dem
rechtsrheinischen Oebiet. Lür die gute Xeit der 2. Llältte des 1. und des 2. jjh/s
haben wir eine gewisse Kontrollmöglichkeit dadurch, daß der Ztitter einer
Orab- oder VLeiliinschrikt seine civitas anwugeben pflegte, wenn die Ztittung
außerhalb derselben gemacht wurde. Das klassische Leispiel hierzu für Laden
bleibt die Orabinschrift OIL. XIII 2633: L)i(s) ^dLni(bus) Vertiniae Lloren-
tiniae cives 8ueba(e) Xicreti(s) aus lkubign^ bei fkutun (L>ep. 8Lone-et-Loire),
mit deren LIilfe Xangemeisteri^ scharfsinnig die auf Inschriften aus der (le-
gend von Ladenburg am Xeckar und Leidelberg öfters vorkommende fkbkür-
wung 0 8 X civitas Zueborum Xicretum deuten konnte und uns Kenntnis von
der Oemeinde der Xeckarsweben mit dem Vorort Ladenburg gab. In diesem
Lalle können wir ohne IVlühe lertinia Llorentinia den germanischen Xsckar-
sweben wuordnen, nicht den keltischen blaeduern, in deren Land die Inschrift
gefunden wurdet Llmgekehrt dürfen wir aus dem Leülen der civitas-lkngabe
in der Kegel schließen, daß die in der Inschrift genannte Kerson in derjenigen
civitas, auf deren Oebiet der 8tein gesetzt und Zumeist auch gefunden wurde,
auch Zuhause ist. lkber fraglich bleibt es doch, ob alle in eine fremde civitas
verwogenen Kersonen ihre Lleimatgemelnde auf den von ihnen gestifteten In-
schriften angeben,- fast mit völliger Ziclrerheit kann man diese Krage für die
in der Lremde geborenen Kinder der Xugewogenen verneinen. Lein stammes-
gemäß gesehen läßt sich indessen nicht bestreiten, daß auch die Kinder noch
wum 8tamm ihrer Litern gewählt werden müßten, besonders, wenn es sich um
Oermanen auf keltischem Oebiet handelt — ein weiteres IVIoment der Llnsiclier-
heit in 8ch.'s fkufstellungen,' dieses kann auch dadurch nicht ausgeglichen
werden, daß 8ch. gewissenhaft innerhalb der von ihm behandelten civitates
die wugewogenen Kersonen, soweit sie sich auf den Inschriften als solche aus-
IZdeg bei 8täbelin 3.0. 333 /mm. 1.
11 Xacb äbnlicben, mehr sowid- ds spraebgeschicktlieken Oesic'ntspunkten wäre der
Oroüteii des von Leb. wusammengesteliten XamenmLterials nochmals durcbwuarbeiten. Lür
die griechischen Xamen maoht Zckleiermacher 3.0.64 in diesem Zinne einige wertvolle
Anmerkungen.
i^ Xangemeisier, Xeue Heidelberger jLXHücher 2, 1893, 2kk.
12 Immer unter der Voraussetzung, dab man aus dem insoliriktlichen Naterid überhaupt
Loblüsse aut die Ztammeswugehörigkeit wiehen will, vgl. oben 3. 94 k. und unten 8. 102 k.