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lieutenant Winter von Güldenbronn für 80,000 Gulden zu erwerben. Zu
spät durchschaute der Rath dieses listige Verfahren, und Lind, welcher
am 25. Juli 1724 seinen Vertrag mit dem Fürsten auf dem Römer vor-
zeigt, erhält einen scharfen Verweis, „dass er sich unterfangen mögen,
wider seine bürgerlichen Pflichten zu diessem Kauft seinen Nahmen zu
spendieren". Am 19. Dezember 1724 forderte der Kaiser die Stadt zur
„Befreyung" des Grundstückes auf. Der Rath richtete zunächst endlose
„Remonstrationen" nach Wien. In einem Schreiben vom 5. Januar 1725,
welches die bezeichnende Anrede „besonders liebe Herrn und Freunde"
enthält, versuchte der Fürst, den Rath umzustimmen, indem er versprach,
dass der Bau eine Zierde der Stadt werden würde, und die Vortheile auf-
zählte, welche daraus entständen. Auf seinen Wunsch bemüht sich auch
der Erzbischof Lothar Franz von Mainz, durch Anführung ähnlicher
Fälle die „Befreyung von allen bürgerlichen Real- und Personal-Oneribus"
bei den hartnäckigen Stadtvätern zu vermitteln. Endlich im Anfänge
des Jahres 1729 entschloss sich der Rath „zu Bezeugung einer gegen
allerhöchste kaiserliche und königliche Majestät allerunterthänigster Devo-
tion" nachzugeben, jedoch unter Festsetzung des folgenden Vertrages:*)
1) Der Ankauf sämmtlicher Grundstücke in der Eschenheimer Gasse
von Seiten des Fürsten wird genehmigt.
2) Taxis zahlt an die Stadt (als Ersatz der Kreis-, Türken- u. a.
Steuern) 10,000 d. und tritt einen kleinen (an das Pasquaische
Haus, den Weidenhof, stossenden) Winkel an die Stadt ab.
8) Taxis verpflichtet sich bei Erbauung des Palais' den vorgelegten
Grundriss genau einzuhalten, sowie „keine fremde, sondern nur
in Frankfurt verburgerte Handwerksleute" zum Neubau zu ver-
wenden. Die Stadt verspricht dafür zu sorgen, dass Taxis nicht
übervortheilt werde, und gegen die Handwerker „etwa nöthige
Zwangsmittel und prompte Justiz" zu üben.
4) Taxis verspricht keinem „Delinquenten oder Falliten" sein Besitz-
thum zum Zufluchtsort zu gestatten, auch kein bürgerliches Ge-
werbe „zum Nachtheil der Bürgerschaft" darin treiben zu lassen.
5) Kirchliche Funktionen im Palais dürfen nur von solchen Geist-
lichen vorgenommen werden, welche in der Stadt „recipirt" sind.
6) Delinquenten, welche sich in das Haus flüchten, sind auszuliefern.
7) Streitigkeiten wegen „Bauirrungen", sowie solche der „Bedienten"
mit den Bürgern, gehören vor Bürgermeister und Rath.
8) Ebenso hat der jeweilige Hausverwalter die Obrigkeit der Stadt
anzuerkennen.
9) Wird ein Frankfurter Bürger zum Hausverwalter bestellt, so kann
er das Bürgerrecht beibehalten.

9 Faulhaber 8. 111.
 
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