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Norden und andere Grundstücke bzw. die platzartige
Ausweitung des Kolk im Westen begrenzt ist. Ergän-
zend stellt eine Ansicht Spandaus aus dem späten 17.
Jahrhundert831 an gleicher Stelle ein hohes Renais-
sance-Gebäude841 mit Zwerchgiebeln dar, das auch
auf dem 1637 publizierten Merian-Stich851 an etwas
falscher, wohl aus Symmetriegründen gewählter Stel-
le erscheint und dort eine Baukörperlichkeit erhält, die
dem Lynarschen „Schloß" an der Klosterstraße86' völ-
lig entspricht. Deuten diese Darstellungen auf den
Fortbestand einer geschlossenen und baulich bedeu-
tenden Hofanlage an dieser Stelle bis in die Neuzeit,
so weist auch die Urkundenlage des 14. Jahrhunderts
auf etwas Besonderes an dieser Stelle. 1329 nämlich
schenkt Markgraf Ludwig der Stadt einen „Hof, gele-
gen über dem Ort, der genannt wird Bentz innerhalb
der Palisaden unserer besagten Stadt Spandow", den
die Stadt unter der aufschiebenden Bedingung des To-
des der derzeitigen Besitzerin haben soll „mit allen
seinen Zubehörden, d. h. Häusern, Wiesen, Äckern,
dem Gericht mit vollem Recht ..."87). Dieser Hofstand
also, trotz der „Beilegung" des Behnitz 1240, nach
wie vor unter der Rechtsprechung des Markgrafen,
was auf eine besondere Stellung hinweist. Und diese
Situation ändert sich zunächst nicht, denn 1345 be-
leiht derselbe Markgraf seinen Torhüter Ludwig Han-
sen ,,... mit dem Hause u. Hofe auf dem Behns, das
ihm, dem Marckgrafen von dem Jäger Tiezen u. sei-
ner Frau Anna angefallen, u. dieser von seinem
Schwäher Wernler, gewesen Mühl Meister zu Berlin,
erkauft, u. welches über dem Behns in der Stadt auf
dem Berge liege ..."8B|. Und schon 1348 ist wieder die
Rede davon: Markgraf Waldemar beschenkt die Stadt
».mit dem Berg u. Stätte an dem Ort Behns in den
Mauern der Stadt, welchen Berg u. Stätte zuvor die
Frau Tiezin innegehabt, mit allen Gerechtigkeiten, Bu-
den, Wischen, Äckern u. Gerichte mit vollkommnen
Rechte; es sollte die Stadt Spandow das höchste u.
niederste Gericht auf dem Behns u. Berge daselbst ha-

ben"89'. Dies stellt mit der schon 1329 auftauchenden
Angabe, daß das „höchste und niederste Gericht"
auf dem Behnitz zuvor von dem der Stadt getrennt
war und beim Markgrafen lag, einen besonders star-
ken Hinweis auf die ungewöhnliche Bedeutung dieses
Ortes für den Markgrafen dar; es führt darüber hin-
aus zu der Vermutung, daß derselbe Hof schon 1320
erscheint, wo alle Bürger „innerhalb der Mauern u.
Planken der Stadt unter der Stadt Recht u. Pflicht ste-
hen sollten; ausgenommen die Mühle u. der Mühlen-
hof u. der Damm zwischen der Burg u. Stadt, welche
unter seiner (des Markgrafen) Gerichtsbarkeit seyn
sollten"90'. Der hier wiederum mit Sonderrecht ausge-
stattete Hof muß der Beschreibung nach zwischen
Mühle (die auf dem heutigen Grundstück Behnitz 5
lag) und Mühlentordamm gelegen haben, also dersel-
be sein wie der 1329, 1345 und 1348 erwähnte. Eine
letzte Erwähnung des Hofes, die auch seine rechtliche
Sonderstellung offenbar endgültig aufhebt, nachdem
er bereits 1329 nicht mehr im Besitz des Markgrafen
gewesen war, erfolgt 1349, wo wiederum „der Berg
auf dem Behnitz mit allerlei Nutzen" erwähnt wird
und der Behnitz wiederum zu dem „Stadtrecht" ge-
legt wird, so daß die Bürger ihn „haben sollen und
das Gericht darauf bis auf die Mühlen". Von beson-
derem Interesse ist, daß in derselben Urkunde auch
der „Zoll zu Spandau" an die Bürger gegeben wird,
Dies deutet einen Zusammenhang zwischen der Zol-
lerhebung am Flußübergang und dem Hof an, der uns
unten noch interessieren wird9".

Zusammenfassend können wir an dieser Stelle schon
sagen, daß es sich bei diesem Hof nach unseren bis-
herigen Untersuchungen um einen in mehrfacher Hin-
sicht ganz besonderen Ort handelt. Er liegt erstens an
einer Stelle, die ursprünglich durch einen Havelarm
von der Stadt getrennt war, aber in direkter Nähe des
Übergangs der Fernstraße über den Havelarm. Diese
sehr alte Fernstraße macht zweitens eine äußerst auf-

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