3
Abb. 1. Schloß in Stuttgart. Wenige Stunden nach
Ausbruch des Feuers.
Böswillige Brandstiftung ist verhältnismäßig selten. Meist
wird sie dort vermutet, wo die Untersuchung von Fahrlässigkeit oder
mangelhaften Feuerungs- und Lichtanlagen abgelenkt werden soll.
Böswilliger Brandstiftung wird Vorschub geleistet durch ungenügende
Aufsicht. Grundsätzlich sollten daher in Burgen und Schlössern Fremde
sich nicht frei bewegen, sondern nur unter Führung. Zur Brand-
stiftung neigende Willensschwäche Menschen werden durch günstige
Gelegenheiten geradezu herausgefordert, insbesondere wenn gerade
ein ähnlicher Brand stattgefunden hat und in der Presse in der üblich
übertriebenen Art geschildert worden ist.
Der fahrlässigen Brandstiftung wird ebenfalls Vorschub geleistet
durch mangelhafte Aufsicht, z. B. offene Kohlenkeller, Verschlage usw.,
in die achtlos Feuer- oder Tabakreste geworfen werden können. Auf-
sicht muß besonders streng durchgeführt werden, wenn Burgen und
Schlösser zu Wohn- und Wirtschaftszwecken oder gar zu Arbeitsdienst-
lagern, Jugendherbergen usw. eingerichtet worden sind. Die Fahr-
lässigkeit braucht aber nicht nur von dritten Personen, sondern kann
auch vom Aufsichtspersonal ausgehen. So ist z. B. ein passionierter
Zigarettenraucher für den Hausmeisterposten eines Schlosses oder
einer Burg durchaus ungeeignet. Der weggeworfene Zigarettenrest
ist bekanntlich viel gefährlicher als ein Zigarrenrest, der kaum die
Ursache eines Brandes werden kann, da er sofort in einer Aschenkruste
isoliert erlischt, während die Zigarette unter lebhaftein Glühen weiter-
brennt. Die Zigarette eines Bibliotheksbesuchers ist z. B. die Ursache
zu einen: Großfeuer in der Technischen Hochschule Karlsruhe gewesen,
das einen großen Teil der wertvollen Bibliothek vernichtet hat.
Die meisten Brände entstehen jedoch durch fehlerhafte Feue-
rungs- und Beleuchtungsanlagen, deren Mängel nicht rechtzeitig er-
kannt werden. Die Gefahr ist hier besonders groß, da das Feuer oft
tagelang in den meterdicken Zwischendecken, toten Räumen, Hohl-
schalungen schwelt, ohne bemerkt zu werden. Bei Einrichtung neu-
zeitlicher Heizungsanlagen wird häufig nicht beachtet, daß der vor-
handene Schornstein ursprünglich für Kaminfeuerung eingerichtet
war und daher nicht ohne weiteres zum Anschluß eines Dauer-
brandofens, einer Zentralheizung oder gar eines Herdes für Wirt-
schaftsbetrieb geeignet ist. Wenn bei eisernen Ofen die nötigen
Entfernungen vom Holzfußboden oder von Fachwerkswänden nicht
gewahrt werden, so ist ein Brand nur eine Frage der Zeit.
Die elektrische Beleuchtung bedeutet im Vergleich zur Kerze
und Petroleumlampe nicht ohne weiteres eine Minderung der
Feuersgefahr. Bei Kerze und Petroleumlampe ist die Gefahr ört-
lich begrenzt. Die elektrische Leitung ist oft Hunderte von Metern
lang; sie führt unsichtbar durch Decken und Balken. Überall droht
Feuersgefahr, wenn die Anlage nicht vorschriftsmäßig angelegt und
ordnungsmäßig überwacht und unterhalten wird. Es ist unglaub-
lich, welche Lehrlingsarbeiten in dieser Beziehung auf Schlössern
und Burgen heute noch zu finden sind. Selbst auf der Wartburg,
deren elektrische Einrichtungen von der Stadt Eisenach überwacht
werden, sah der Verfasser noch grobe Mängel, z. B. das Auf-
hängen von Beleuchtungskörpern am Leitungsdraht, das Durch-
ziehen von einfachen Litzen durch Holzbalken. Neben grober Fahr-
lässigkeit, z. B. Überbrücken von Sicherungen, besteht die Haupt-
gefahr elektrischer Anlagen in der Bildung von Lichtbogen und
schleichendem Kurzschluß. Ein Lichtbogen entsteht bei schlechten
Verbindungen und bei Drahtbruch (Zinkleitung!), schleichender
Kurzschluß durch Zersetzung der Leitung und damit erheblicher
Querschnittsminderung (Ammoniak, Salpeter). In beiden Fällen
gewähren die Sicherungen keinen Schutz, sondern nur sorgfältige
Abb. 2. Fachwerkbau in der Fricdensburg Leutenberg. Aufsicht und Pflege der Anlage selbst.
Abb. 1. Schloß in Stuttgart. Wenige Stunden nach
Ausbruch des Feuers.
Böswillige Brandstiftung ist verhältnismäßig selten. Meist
wird sie dort vermutet, wo die Untersuchung von Fahrlässigkeit oder
mangelhaften Feuerungs- und Lichtanlagen abgelenkt werden soll.
Böswilliger Brandstiftung wird Vorschub geleistet durch ungenügende
Aufsicht. Grundsätzlich sollten daher in Burgen und Schlössern Fremde
sich nicht frei bewegen, sondern nur unter Führung. Zur Brand-
stiftung neigende Willensschwäche Menschen werden durch günstige
Gelegenheiten geradezu herausgefordert, insbesondere wenn gerade
ein ähnlicher Brand stattgefunden hat und in der Presse in der üblich
übertriebenen Art geschildert worden ist.
Der fahrlässigen Brandstiftung wird ebenfalls Vorschub geleistet
durch mangelhafte Aufsicht, z. B. offene Kohlenkeller, Verschlage usw.,
in die achtlos Feuer- oder Tabakreste geworfen werden können. Auf-
sicht muß besonders streng durchgeführt werden, wenn Burgen und
Schlösser zu Wohn- und Wirtschaftszwecken oder gar zu Arbeitsdienst-
lagern, Jugendherbergen usw. eingerichtet worden sind. Die Fahr-
lässigkeit braucht aber nicht nur von dritten Personen, sondern kann
auch vom Aufsichtspersonal ausgehen. So ist z. B. ein passionierter
Zigarettenraucher für den Hausmeisterposten eines Schlosses oder
einer Burg durchaus ungeeignet. Der weggeworfene Zigarettenrest
ist bekanntlich viel gefährlicher als ein Zigarrenrest, der kaum die
Ursache eines Brandes werden kann, da er sofort in einer Aschenkruste
isoliert erlischt, während die Zigarette unter lebhaftein Glühen weiter-
brennt. Die Zigarette eines Bibliotheksbesuchers ist z. B. die Ursache
zu einen: Großfeuer in der Technischen Hochschule Karlsruhe gewesen,
das einen großen Teil der wertvollen Bibliothek vernichtet hat.
Die meisten Brände entstehen jedoch durch fehlerhafte Feue-
rungs- und Beleuchtungsanlagen, deren Mängel nicht rechtzeitig er-
kannt werden. Die Gefahr ist hier besonders groß, da das Feuer oft
tagelang in den meterdicken Zwischendecken, toten Räumen, Hohl-
schalungen schwelt, ohne bemerkt zu werden. Bei Einrichtung neu-
zeitlicher Heizungsanlagen wird häufig nicht beachtet, daß der vor-
handene Schornstein ursprünglich für Kaminfeuerung eingerichtet
war und daher nicht ohne weiteres zum Anschluß eines Dauer-
brandofens, einer Zentralheizung oder gar eines Herdes für Wirt-
schaftsbetrieb geeignet ist. Wenn bei eisernen Ofen die nötigen
Entfernungen vom Holzfußboden oder von Fachwerkswänden nicht
gewahrt werden, so ist ein Brand nur eine Frage der Zeit.
Die elektrische Beleuchtung bedeutet im Vergleich zur Kerze
und Petroleumlampe nicht ohne weiteres eine Minderung der
Feuersgefahr. Bei Kerze und Petroleumlampe ist die Gefahr ört-
lich begrenzt. Die elektrische Leitung ist oft Hunderte von Metern
lang; sie führt unsichtbar durch Decken und Balken. Überall droht
Feuersgefahr, wenn die Anlage nicht vorschriftsmäßig angelegt und
ordnungsmäßig überwacht und unterhalten wird. Es ist unglaub-
lich, welche Lehrlingsarbeiten in dieser Beziehung auf Schlössern
und Burgen heute noch zu finden sind. Selbst auf der Wartburg,
deren elektrische Einrichtungen von der Stadt Eisenach überwacht
werden, sah der Verfasser noch grobe Mängel, z. B. das Auf-
hängen von Beleuchtungskörpern am Leitungsdraht, das Durch-
ziehen von einfachen Litzen durch Holzbalken. Neben grober Fahr-
lässigkeit, z. B. Überbrücken von Sicherungen, besteht die Haupt-
gefahr elektrischer Anlagen in der Bildung von Lichtbogen und
schleichendem Kurzschluß. Ein Lichtbogen entsteht bei schlechten
Verbindungen und bei Drahtbruch (Zinkleitung!), schleichender
Kurzschluß durch Zersetzung der Leitung und damit erheblicher
Querschnittsminderung (Ammoniak, Salpeter). In beiden Fällen
gewähren die Sicherungen keinen Schutz, sondern nur sorgfältige
Abb. 2. Fachwerkbau in der Fricdensburg Leutenberg. Aufsicht und Pflege der Anlage selbst.