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Eggers, Friedrich [Hrsg.]
Deutsches Kunstblatt <Stuttgart>: Zeitschrift für bildende Kunst, Baukunst und Kunsthandwerk ; Organ der deutschen Kunstvereine &. &. — 9.1858

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https://doi.org/10.11588/diglit.1202#0080
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63

Demnach werden die durch obige Vereine zu beziehenden Bilder
diesen Turnus zu durchlaufen haben, mit Ausnahme derjenigen, die
etwa eine andere Bestimmung von Seiten der Eigner erhalten oder die
an dem einen oder anderen jener Plätze ihren Käufer finden sollten.
Mit dieser Bekanntmachung sieht sich der Gesammtverein jedoch
veranlaßt, zugleich aufs Neue seine Ueberzeugung auszusprechen, daß die
Kunst nur dann durch die Vereine im wahren Geiste ihrer Stiftung ge-
fördert, wahres Talent und echter Kunstfleiß nur dann gehoben und
belohnt, der Kunstsinn nur dann wahrhaft gebildet und reiner Kunst-
genuß erzielt wird, wenn allein das wirklich Gute und nächst diesem
nur die Erzeugnisse des von echtem Talent gehobenen Kunststrebens
hervorgezogen, das Mittelmäßige und Untergeordnete aber von den
Ausstellungen ausgeschlossen wird. Von diesem Grundsätze ausgehend,
sowohl im Geiste der Kunstförderung als nebenbei auch aus notwendi-
gen Rücksichten der Oekonomie ist der Gesammtverein eben so sehr ent-
schlossen, dem Andrange unwürdiger, des genügenden Kunstwerths ent-
behrender Werke so viel wie möglich entgegen zu treten, als andererseits
gerne geneigt, dem jungen aufstrebenden Künstler jeden Vorschub zu
leisten und ihm zur Geltendmachung seines Talents und Strebens die
Hand zu bieten.
Zur besseren Erreichung dieser Zwecke beschränkt sich der Norddeutsche
Gesammtverein daher, statt der früher üblichen allgemeinen und öffent-
lichen Aufforderungen' auch diesesmal auf persönliche Einladungen an
die nahmhafteren der ihm bekannten Künstler; er wird es diesen jedoch
Dank wissen, ihm auch andere, seien es ältere oder jüngere Künstler,
empfehlend zuzuführen, die entweder aus Versehen oder wegen Unbekannt-
schaft mit ihren Namen und Werken, mit keiner Einladung bedacht
worden sind.
Der Gesammtverein ersucht die Herren Künstler, ihm seine für die
obigen Ausstellungen bestimmten Werke spätestens bis zum 15. Februar
nach Bremen an. die Adresse des Kunstvercins daselbst, einzusenden
und von den näheren Bestimmungen und Bedingungen Kenntniß zu
nehmen, welche sich unten angegeben finden. Von den einzelnen Städten
des Cyclus werden keine weiteren speciellen Einladungen er-
lassen werden.
Die Resultate der in den Jahren 1850, l852, 1854 und 1856 (im
ersteren Jahre ist für 26,000 Rthl. Pr. Crt., 1852 für 31,377 Rthl.,
1854 für 38,500 Rthl. und 1856 für 51,300 Rthl. Pr. Crt. verkauft)
von den Unterzeichneten Vereinen veranstalteten Ausstellungen werden
den Künstlern zur Genüge bewiesen haben, daß ihre Interessen in dem-
selben erfolgreich vertreten wurden.
Der Uord-ciltschc Gcsainmt-Vcrcin -cr vcrbnndtncn knnstvcrcinc von
Bremen, Hamburg, Lübeck, Rostock, Stralsund und Greifswald.
Vedingungs-Sätze für die Kunstausstellungen des Nord-
deutschen Gesammtvereins.
O
1. Verpackung. Gleich den, auch in anderen Vereinen getroffenen
Bestimungen darf:
a. Nie mehr als Ein Werk in eine Kiste gepackt werden, widrigen-
falls die verbundenen Vereine für die an den Werken sich dem-
nächst etwa findenden Schäden keine Verantwortlichkeit übernehmen.
d. Sämmtliche Gemälde müssen mit einem leichten Schutzrahmen
versehen werden.
c. Der Deckel muß mit Schrauben befestigt, über sämmtliche Fugen
mit starkem Papier verklebt und, ebenso wie die Kiste, stark ge-
nug sein, um nicht eingedrückt zu werden.
Mangelt eines dieser Erfordernisse, so kann dadurch, bei weg-
fallender Verantwortlichkeit des Vereins, nur Schaden und nach
Umständen die Nachnahme der nöthig gewordenen Reparaturkosten
für den Einsender erwachsen.
ck. Eine genaue Bezeichnung der Gegenstände, so wie die Angabe
des Preises und der weitern Bestimmung des Bildes ist, neben
der vollständigen Adresse des Künstlers oder Eigners auf einem
innerhalb der Kiste am Deckel befestigten Zettel beizusügen, auch
wird gebeten, eine ähnliche Angabe, behufs Aufnahme
in den Catalog vorher zeitig einsenden zu wollen.
2. Einsendung. Nach Maßgabe des obengenannten Eröffnungster-
mins müssen die für den Norddeutschen Turnus bestimmten Kunst-
werke spätestens bis zum 15. Februar in Bremen einge-

- liefert werden. Für die nach Bremen folgenden Städte gelten
acht Tage vor der Ausstellungseröffnung als der späteste Ein-
lieferungstermin.
Zur Bequemlichkeit der Künstler und um durch größere Sendungen
die Frachtkosten möglichst zu ermäßigen, sind nachbenannte Herren
mit der Vermittlung der Versendung der für die Ausstellung des
Norddeutschen Gesammtvereins bestimmten Kunstwerke beauftragt, als:
in Berlin Herr Kunsthändler N. L. Lepke,
„ Düsseldorf die Commission für auswärtige Kunstv.-Angelegenheiten,
„ München der Künstlerverein,
„ Dresden Herr I. C. Seebe,
„ Cöln Herren Wm. Tilmes L Co.,
„ Amsterdam Herr Makler C. F. Roos,
„ Brüssel Herr Kunsthändler' I. Hockender.
3. Kosten der Einsendung. Die verbundenen Vereine tragen die
Kosten des Her- und Rücktransports der ihnen, vorzugsweise durch
Eisenbabnen, sonst aber auch durch Frachtfuhren oder Schiffsgelegen-
heiten (See-Dampfschiffe ausgenommen) innerhalb Deutschlands
Grenzen auf dem kürzesten Wege, durch die Künstler selbst oder
doch aus keiner größeren Entfernung als der ihres Wohnorts, zu-
gehenden Kunstwerke. Sendungen mit der Fahrpost, mit Eilfuhren
oder Dampfschiffen werden nur frankirt angenommen. Für Sen-
dungen von außerhalb Deutschlands können die Transport-
kosten nur von der deutschen Grenze ab bezahlt werden und zwar
in allen Fällen frei von jeglicher Spesennachnahme.
Nur in ganz besonderen Fällen kann in Folge einer vorherigen
besonderen Vereinbarung eine Ausnahme hiervon gestattet werden.
Es ist selbstredend, daß unter den durch die Vereine zu zahlen-
den Transportkosten lediglich die eigentlichen Frachtkosten,
nicht aber irgend welche Versendnngs- oder Speditions-
spesen und überhaupt keinerlei Nachnahmen zu verstehen sind;
auch verwahrt man sich ausdrücklich gegen irgend höhere Fracht-
ansätze als die couranten (wie sie von Spediteurs zur Bemäntelung
ihrer Nachnahme wohl aufgestellt sind) und behält sich für solche
Fälle ausdrücklich den Regreß wegen aller derartiger Unterschleife vor.
Kunstwerke, welche bereits in einer Ausstellung des Gesammt-
vereins ausgestellt gewesen sind, so wie ungeeignete oder der Aus-
stellung unwürdige Kunstwerke können auf Kosten des Einsenders
an diesen zurückgesandt werden.
4. Risico. Jeder der verbundenen Vereine hat für sich den Einsendern
gegenüber die Verpflichtung, die Kunstwerke aufs Sorgfältigste zu
bewahren und gegen Feuersgefahr zu versichern, so lange sie sich
- unter seiner Obhut befinden, und namentlich auch für die bestmög-
lichste Verpackung Sorge zu trageu.
Dagegen übernehmen weder der Gesammtverein noch die ein-
zelnen Vereine die Gefahren des Transports, noch diejenigen einer
durch Krieg, Aufruhr oder Tumult entstehenden Molestation, so
wie sie auch keine etwa verlangten Steuern bei der Rückkehr der
Kunstwerke in die Zollvereins-Staaten übernehmen.
Beim Oeffnen der Kisten werden dem Conservator zwei Vor-
stands- oder Vereinsmitglieder als Urkundspersonen zur Seite stehen,
die bei etwaiger Beschädigung ein Protocoll darüber aufnehmen und
mit ihm unterzeichnen. Die Einsender müssen ein solches Protokoll
als Beweis gegen sich gelten lassen und ihm die volle Gültigkeit
eines notariellen Protokolls einräumen.
Für eine Beschädigung der Rahmen wird überall nicht, für
für eine Beschädigung der Kunstwerke nur im Fall erweislicher
Verschuldung die Verantwortlichkeit übernommen.
5. Rücksendung. Bei fehlender, anderweitiger Verfügung wird als
selbstverstanden angenommen, daß die Kunstwerke in dem Turnus
weiter gehen, nach dessen Vollendung die nicht verkauften Gegen-
stände sobald als möglich an die Eigner zurück, bei anderweitiger
Bestimmung aber dieser gemäß befördert werden.
In Betreff der Rückfracht ist zu bemerken, daß die verbun-
denen Vereine dieselben überall nur bis an die Grenzen Deutsch-
lands und ferner nur für die an die Künstler oder Einsender selbst
zurückzusendenden, nicht aber für die nach einem dritten Ort zu
versendenden Kunstwerke übernehmen. Ebenso ist die Rückfracht
durch die Künstler oder Einsender zu tragen, falls dieselben vor
 
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